BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z R 176/14 vom 19. Februar 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 201 5 durch die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin nen Graßnack und Sacher beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfa hrens nach e i- nem Streitwert von 16.825 Gründe: I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Mängelansprüche im Zusa m- menhang mit Korrosionserscheinung en an Tankcontainern geltend , welche die Beklagte hergestellt und gelief ert hat. Die Klägerin verlangt Kostenv orschus s für eine vorzunehmende Mängelbeseitigung sowie Ersatz von Aufwendungen für eine vorgenommene Mängelbeseitigung. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage restliche Vergütung. Das Landgericht hat unter anderem die Beklagte verurteilt, an die Kläg e- rin 30.000 Kostenv orschuss für die Mä n- gelbeseitigung und 137,50 nebst näher bezeichneter Zinsen als Ersatz von Mängelbeseitigungs aufwendungen zu zahlen. Der Widerklage hat das Landg e- 1 2 - 3 - richt teilweise - in Höhe von 4.89 nebst näher bezeichneter Zinsen - stat t- gegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Koste n- vorschussbetrag auf 16.756,25 ndungsersatzbetrag auf 68,75 ermäßigt , wobei es einen Mitverschuldensanteil der Kläge rin von 75 % angenommen hat. Auf die Widerklage hat das Berufungsgericht die Klägerin h- len. Der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts für das Berufungsve r- fah ren (Gesamtstre itwert : 33.191,60 bezüglich des vom Landgericht ausgeurteilten Kostenvorschuss es in Höhe von 30.000 u- grunde. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen ric h- tet sich die Nichtzulassungsbeschwerde d er Beklagten. Sie beantragt, die Rev i- sion gegen das Urteil des Berufungsgerichts zuzulassen, soweit der Kl age stattgegeben worden ist. Die Beklagte ist der Auffassung, die mit dem ang e- fochtenen Berufungsurteil verbundene Beschwer der Beklagten übersteige d en Betrag von 20.000 , weil dem Berufungsurteil über den Zahlungsausspruch hinaus die Verpflichtung der Beklagten zu entnehmen sei, für gegebenenfalls anfallende höhere Mängelbeseitigungskosten mit einem Haftungsanteil von 25 % einzustehen; bereits jetzt sei abzusehen, dass die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines Nachschusses in Anspruch nehmen werde, der zu einer im Ergebnis deutlich über 20.000 führen werde. 3 4 5 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 , § 26 Nr. 8 EGZPO. 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer b e- misst sich nach dem I nteresse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entschei dung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 VII ZR 253/12, NJW - RR 2013, 1402 Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 I ZR 160/11, juris Rn. 3 - R ügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassung sbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ( vgl. BGH, B e- schluss vom 16. Mai 2013 VII ZR 253 /12, aaO Rn. 3; Beschluss vom 27. August 2008 VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 m.w.N. ). Einem Beklagten, der nicht gl aubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entspr e- chend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt wo r- den seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerde - verfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 II ZR 195/13, juris Rn. 4 m.w.N. ; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn . 10; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7 ) . D em Beschluss des Senats vom 12. Juli 2012 VII ZR 134/11, NZBau 2012, 566 kann eine andere Auffassung nicht entnommen werden. 2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze übe rsteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 nicht. Es braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden , ob die in einem Vorschussu r- 6 7 8 - 5 - teil regelmäßig enthaltene Feststellung , dass den Auftragnehmer eine Nac h- schusspflicht trifft, falls der ausgeurteilte Vorschuss nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2008 VII ZR 204/07, BauR 2008, 2041 Rn. 8 m.w.N. ), im Einzelfall eine Erhöhung des Streitwerts der V orschussklage - und entsprechend der Beschwer des zur Vorschusszahlung verurteilten Beklagten - über den Wert des beziffert en Zahlungs antrags hin aus rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1991 XII ZR 81/91, NJW - RR 1992, 698, zur Beschwer bei Häufung von Leistungs - und (Zwischen - )Feststellungsklage ; vgl. ferner BGH, Beschlu ss vom 12. März 2003 - IV ZR 450/02 , juris ). Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen für den vorau s- sichtlichen Mängelbeseitigungsaufwand maßgebliche Umstände , aus denen eine 20.000 könnte , vorgebracht, aber nicht ausrei chend berücksichtigt worden wären. Das Berufungsgeric ht hat die Höhe des Vorschusses - ebenso wie das Landgericht - auf der Grundlage des Mängelbeseitigungsaufwands berechnet, den der Sachverständige Dipl. - Ing. R. im selbständigen Beweisverfahren mit 78.50 errechnet und auf den sich die Klägerin in den Ta tsacheninstan zen bezogen hatte, wobei das Berufungsgericht Kürzungen vorgenommen hat. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass keine weitergehenden Positionen, welche zur Mängelbeseitigung erforderlic h seien, im Raum stünden. Hiergegen hat sich keine der Parteien gewandt. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung die Feststellungen des Landgerichts zu den Mängelbeseitigungskosten lediglich als unzureichend beanstandet und de n Angaben des Sachverständ igen Dipl. - Ing. R . die Tauglichkeit als Grundlage für die Berechnung der Mängelbeseitigungskosten abgesprochen. Sie hat in den Vorinstanzen ebenso wenig wie die Klägerin vorgebracht , dass ein höherer Aufwand zur Beseitigung der Mängel im Umfang der von der Beklagte n nu n- mehr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage andersartiger Sanierungsko n zepte behaupteten Kosten erforderlich sei. - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Halfmeier Kartzke Jurgeleit Graßnack Sacher Vori nstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 18.10.2013 - 21 O 17/11 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.06.2014 - 2 U 131/13 - 9
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