ECLI:DE:BGH:2016:100516BVIIIZR176.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 176/15 vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie di e Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch ein - stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder grundsätzliche B e- deutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zula s- sung der Revision genannten Gründe vor. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision - auf den von dem Kläger g e- mäß § 9 AVBWasserV beanspruchten Baukostenzuschuss beschränkt - wegen einer von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugela s- sen, ob ein für den Ansatz eines Baukostenzuschusses erforderlicher Neua n- schluss des betreffenden Grundstücks an die Trinkwa sserversorgung auch dann vorliegt, wenn ein - angeschlossenes - einheitliches Gebäude später g e- teilt wird und dann die einzelnen - rechtlich neuen - Gebäude mit separaten A n- schlüssen versehen und über diese versorgt werden. An der hierzu erforderl i- chen Klä rungsbedürftigkeit, die voraussetzt, dass die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung der zur Beantwortung der Frage maßgeblichen Rechtsvorschriften Unklarheiten 1 2 - 3 - bestehen (Senatsbeschluss vom 7. Ja nuar 2014 - VIII ZR 137/13, IHR 2014, 56 Rn. 3 mwN), fehlt es jedoch. Denn der Fall bietet - wie nachstehend ausgeführt - keinen über die bi s- herige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinausgehenden Klärungsb e- darf. Bereits aus dieser lässt sich vielme hr in nahe liegender Weise ableiten, dass es im Streitfall für das Entstehen eines Anspruchs auf Zahlung eines Ba u- kostenzuschusses (§ 9 AVBWasserV) und das daran geknüpfte Erfordernis des Neuanschlusses ohne rechtliche Bedeutung ist, worauf bei bis dahin g emei n- schaftlich versorgten Grundstücken oder Grundstücksteilen die Aufgabe des gemeinsamen Hausanschlusses und die Herstellung separater Hausanschlüsse beruht. Das gilt insbesondere auch für die vom Berufungsgericht für entsche i- dungserheblich erachtete Fra ge, ob dies auf eine Grundstücks - oder Gebäud e- teilung zurückzuführen ist. 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 9 AVBWasserV der Grundsatz zu entnehmen, dass ein Baukostenzuschuss nur einmal, nämlich bei Neuanschluss eines Objekts an d ie Verteilungsanlagen, erhoben werden kann. Dagegen können die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerungen oder Verlegungen der Verteilungsanlagen eines bestehenden Anschlusses dem Anschlussnehmer nicht im Wege eines Bauko s- tenzuschusses in Rechnung gestellt werden, sondern sind als Teil der vom Versorgungsunternehmen als Dauerleistung geschuldeten Vorhaltung des A n- schlusses über die Preise abzudecken (BGH, Urteile vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11, WM 2012, 283 Rn. 21 ff. mwN; vom 5. J uni 2014 - VII ZR 152/13, ZfBR 2014, 671 Rn. 21). Der Anfall eines Baukostenzuschusses beu r- teilt sich deshalb bei der Trinkwasserversorgung vorbehaltlich einer im Streitfall nicht im Raum stehenden Anwendbarkeit von § 9 Abs. 4 AVBWasserV danach, ob das bet reffende Objekt im Zeitpunkt der Baumaßnahme bereits an die ei n- 3 4 - 4 - heitlichen Trinkwasserverteilungsanlagen angeschlossen war oder nicht (BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 152/13, aaO Rn. 22). Dementsprechend ist der Senat bei Grundstücken, die bis dahi n über e i- ne einzige Anschlussleitung mit Trinkwasser versorgt worden waren, von einer bloßen Verlegung vorhandener Verteilungsanlagen im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV ausgegangen, wenn die - wie hier - individuell von der Anschlussnehmersei te veranlassten Änderungen (dazu Senatsurteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 354/11, NJW 2013, 2184 Rn. 30 ff.) darauf abgezielt haben, jedem der Grundstücke eine eigene Anschlussleitung zum Verteilung s- netz zur Verfügung zu stellen. Denn eine solche Maßnahm e stellt keinen ers t- maligen Anschluss dar. Darin ist lediglich eine Änderung der Zahl der Hausa n- schlüsse im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AVBWasserV zu sehen, we l- che die vom Versorgungsunternehmen zu bewirkende Vorhaltung des best e- henden Anschlusses sicherstellen soll und deshalb für sich allein keinen A n- spruch auf Zahlung eines Baukostenzuschusses auszulösen vermag (Senatsu r- teil vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11, aaO Rn. 21, 23, 29). Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Senats geklä rt, dass es mit Blick auf § 10 Abs. 2 AVBWasserV zum Anschluss eines Grundstücks oder einer Wohnungseinheit an das Verteilungsnetz der Trinkwasserversorgung nicht zwingend eines separaten Wasserhausanschlusses bedarf. Vielmehr kann danach der Anschluss der einzelnen Einheiten an das Verteilungsnetz ung e- ac h tet der Möglichkeit ihrer rechtlichen Verselbstständigung auch über einen zentralen Hausanschluss erfolgen, wobei in einem solchen Fall der Anzahl der über einen solchen zentralen Anschluss versorgten Wohn ungseinheiten gemäß § 9 Abs. 3, 4 AVBWasserV durch Erhebung eines (gegebenenfalls weiteren) Baukostenzuschusses Rechnung getragen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, WM 2005, 1808 unter II 2 b). 5 6 - 5 - Dem steht - anders als die Revision meint - vorliegend auch nicht Ziffer 4.1. der vom Kläger verwendeten Ergänzenden Vereinbarungen entgegen, w o- nach jedes Grundstück einen eigenen Anschluss an das Verteilungsnetz haben muss. Denn eine solche Klausel ist - wie der Senat in seinem Urt eil vom 6. April 2005 (VIII ZR 260/04, aaO unter II 2 a) ebenfalls erkannt hat - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die Vorgaben des § 10 Abs. 2 AVBWasserV unzulässig zu Lasten danach auch möglicher Gemei n- schaftsanschlüsse vere ngt. Hieraus ergibt sich für den Streitfall zugleich, dass ungeachtet einer den Beklagten dafür zurechenbaren Ursache in der nachträglichen Schaffung e i- genständiger Hausanschlüsse für zuvor gemeinschaftlich angeschlossene Wohnungseinheiten nicht die Erst ellung eines erstmaligen Anschlusses (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV) gesehen werden kann. Es geht dabei also nicht um die die (erstmalige) Erstellung eines Hausanschlusses kennzeichne n- de Frage nach dem " Ob " eines Anschlusses. In der Erstellung einzel ner Hau s- anschlüsse anstelle des zuvor schon bestehenden gemeinschaftlichen Hausa n- schlusses liegt vielmehr nur die in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV und der dort geregelten Kostentragungspflicht behandelte Veränderung eines g e- meinschaftlichen Anschluss es für die daran angeschlossenen Wohnungseinhe i- ten nach Art, Zahl und Lage, nämlich durch Aufspaltung in mehrere Einzela n- schlüsse, wie der Senat dies bereits in seinem Urteil vom 23. November 2011 (VIII ZR 23/11, aaO Rn. 23) als Entscheidung zum " Wie " der Ausgestaltung e i- nes bestehenden Anschlusses beschrieben hat. Es handelt sich also - wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt - bei einer solchen Veränderung des gemeinschaftlichen Anschlusses, um die es auch im Streitfall nur geht, nach der bereits bestehenden und keiner neuerlichen Klärung oder Bestätigung bedürft i- gen Senatsrechtsprechung gerade nicht um die für die Begründung eines Ba u- kostenzuschussanspruchs erforderliche erstmalige Anschlussherstellung. 7 8 - 6 - 3. Die Revision hat auch keine Aussicht a uf Erfolg. Denn a us dem Vor - stehenden ergibt sich zugleich, dass das Berufungsgericht die im Streit stehe n- de Anschlussmaßnahme zutreffend nur als Änderung eines bestehenden A n- schlusses und nicht als erstmalige Herstellung eines Anschlusses gewertet hat, so dass die Klage hinsichtlich des begehrten Baukostenzuschusses mit Recht abgewiesen worden ist. 4. Mit der beabsichtigten Zurückweisung der Revision würde die A n- schlussrevision der Beklagten ihre Wirkung verlieren (§ 554 Abs. 4 ZPO). 5. Es besteht Ge legenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Stadtroda, E ntscheidung vom 25.07.2014 - 1 C 246/13 - LG Gera, Entscheidung vom 17.07.2015 - 1 S 338/14 - 9 10 11
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