BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 177/00 vom 31. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen beschlossen: Die Erinnerung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 4. Mai 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die J u - stizbeitreibungsstelle des Bundesgerichtshofs angewiesen wird, die Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärin vom 7. Mai 2001 zurückzune h - men. Gründe: Die mit Rechnung vom 22. November 2000 von der Klägerin und Revis i - onsklägerin angeforderten Kosten konnten von der Justizbeitreibungsstelle nicht beigetrieben werden. Auf deren Ersuchen vom 25. April 2001 hat die K o - stenbeamtin die mit der Erinnerung angefochtene Rechnung vom 4. Mai 2001 auf die Komplementärin der Klägerin ausgestellt. Über das Vermögen der Kommanditgesellschaft ist am 1. Januar 2001 und über das der Komplement ä - rin am 15. März 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit seiner Eri n - nerung rügt der Insolvenzverwalter den Kostenansatz gegen die Komplement ä - rin mit dem Hinweis auf § 93 InsO, wonach die persönliche Haftung eines G e - sellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des - 3 - Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden k n - ne. Soweit mit der Erinnerung der Kostenansatz gegen die Komplementrin in Frage gestellt wird, ist sie unbegrndet. Die Klgerin haftet fr die Gericht s - kosten des Revisionsverfahrens sowohl in ihrer Eigenschaft als Antragstellerin der Instanz (§ 49 GKG) als auch in ihrer Eigenschaft als Entscheidungsschul d - nerin (§ 54 Nr. 1 GKG). Ferner haftet gemû § 54 Nr. 3 GKG fr die Gericht s - kosten derjenige, der fr die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Die gesetzliche Haftung der Komplementrin fr die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft ergibt sich aus §§ 128, 161 HGB. § 93 InsO beseitigt die gesetzl i - che Haftung der Komplementrin fr die Verbindlichkeiten der Kommanditg e - sellschaft nicht, sondern weist whrend der Dauer der Insolvenz das Einzi e - hungsrecht gegenber der Komplementrin ausschlieûlich dem Insolvenzve r - walter der Kommanditgesellschaft zu. Soweit die Erinnerung als Einwendung im Sinne des § 8 Abs. 1 3. Alt. JBeitrO zu verstehen ist, die ebenfalls nach den Vorschriften ber die Erinn e - rung gegen den Kostenansatz geltend zu machen ist, ist sie jedoch begrndet. Denn die Justizbeitreibungsstelle hat am 7. Mai 2001 die Kostenforderung g e - gen die Komplementrin zum Insolvenzverfahren ber ihr Vermgen angeme l - det. Whrend der Dauer der Insolvenz der Kommanditgesellschaft steht das Einzugsrecht gegenber der Komplementrin aber ausschlieûlich dem Inso l - venzverwalter der Kommanditgesellschaft zu. Eine Form der Einziehung ist - 4 - auch die Anmeldung zum Insolvenzverfahren ber das Vermgen der Kompl e - mentrin. Dr. Deppert Dr. Hbsch Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Frellesen
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