BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 177/01 Verkündet am: 21. Juni 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivil senats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. März 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit v on dem Streithelfer beurkundetem Kaufvertrag vom 16. August 1995 erwarb der Beklagte die Grundstücke Flurstück Nr. 416 und 421 "B. " für 700.000 DM. Mit ebenfalls von dem Streithelfer beu r - kundetem weiteren Vertrag vom 15. September 1995 trat der Beklagte seine Anwartschaftsrechte aus dem ersten Vertrag an den Kläger ab. Dieser plante die Wiedererrichtung eines Wasserkraftwerks, was dem Beklagten bekannt war. In § 2 Ziff. 4 des Vertrags heißt es, daß der Übernehmer (Kläger) von dem Vertrag zurücktreten kann, wenn er nicht die Genehmigung zur Inbetriebnahme der Wasserkraf t stromanlage erhält. - 3 - Der Klger zahlte den Kaufpreis und wurde am 22. April 1997 als E i - gentmer in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1997 erklrte er den Rcktritt von dem Vertrag, weil das vertraglich vorausgesetzte Wasserkraftwerk nicht genehmigungsfhig sei und der Beklagte bei den Ve r - tragsverhandlungen falsche Angaben ber die wasserphysikalischen Werte des Flurstcks Nr. 416 gemach t habe. Der Klger hat zunchst Rckzahlung eines Kaufpreisteils (50.000 DM) Zug um Zug gegen Rckbertragung eines 1/20-Miteigentumsanteils verlangt. Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung mit der Maûgabe stat t - gegeben, daû der Teilbetrag nur Zug um Zug gegen lastenfreie Rckbertr a - gung der gesamten Flurstcke 416 und 421 zu zahlen sei. Auf die Berufungen der Parteien und des Streithelfers hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel des Klgers, der zuletzt die Zahlung von 65.000 DM gegen Rckb ertragung eines 65/1.000-Miteigentumsanteils beantragt hatte, zurckgewiesen, das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Hie r - gegen richtet sich die Revision des Klgers. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hlt die Rcktrittserklrung fr unwirksam, weil ein negativer Genehmigungsbescheid nicht vorliege. Eines solchen bedrfe es nur dann nicht, wenn auf dem Flurstck Nr. 416 berhaupt keine Anlage wieder betrieben werden könnte, ein Genehmigungsverfahren also aussichtslos wre. Hiervon könne aber nicht ausgegangen werden. Das zustndige Landratsamt - 4 - habe mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 zwar den Standpunkt vertreten, daû die Errichtung einer Wasserkraftanlage als Neuerrichtung zu behandeln sei, dagegen aber aus Sicht des Naturschutzes ganz erhebliche Bedenken b e - stnden. Wie die endgltige Entscheidung der zustndigen Behrden ausfallen und ein eventuelles verwaltungsgerichtliches Verfahren ausgehen werde, sei jedoch vllig offen. Der Klger habe schlieûlich auch unter dem Gesichtspunkt der Gewhrleistungshaftung oder eines Verschuldens bei Vertragsschluû ke i - nen Anspruch auf Rckabwicklung des Kaufvertrags. II. Dies hlt der Revision nicht stand. 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme d es Ber u - fungsgerichts, daû ein frmliches Genehmigungsverfahren dann nicht durc h - gefhrt werden msse, wenn der Betrieb einer Wasserkraftanlage auf dem Flurstck Nr. 416 berhaupt nicht genehmigungsfhig sei. Nicht zu folgen ist dagegen der Ansicht, daû hiervon nicht ausgegangen werden knne, weil vllig offen sei, wie die endgltige Entscheidung der Behrden und der Verwaltung s - gerichte ausfalle. Kommt es nmlich auf die materielle Genehmigungsfhigkeit an, hat diese das Zivilgericht selbst zu prfen, wenn die Partei, wie hier der Klger, diese verneint, sei es, weil es nicht um die Wiederinbetriebnahme einer "Altanlage" gehe, sei es, weil die Anlage in der Schutzzone 1 des Naturparks liege. Dieser Prfung kann sich das Berufungsgericht nicht mit dem Hinweis darauf entziehen, daû vllig offen sei, wie die zustndigen Behrden und im Anschluû die Verwaltungsgerichte entscheiden wrden. Hierauf kme es nur - 5 - dann an, wenn die Parteien die Durchfhrung des frmlichen Verwaltungsve r - fahrens als Voraussetzung eines Rcktrittsrechts vereinbart htten. So hat das Berufungsgericht aber die Rc k trittsklausel zu Recht nicht ausgelegt. 2. Nach alledem hat das Berufungsurteil mit der gegebenen Begrndung keinen Bestand. Die Sache ist vielmehr zur Prfung der materiellen Genehm i - gungsfhigkeit an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Dieses wird dabei auch festzustellen haben, auf welche Anlage sich das in § 2 Ziff. 4 des Vertr a - ges vereinbarte Rcktrittsrecht bezieht, weil die Genehmigungsfhigkeit erst geklrt werden kann, wenn feststeht, welche Anlage genehmigt werden sollte. Sind die Parteien, was das Berufungsgericht fr mglich hlt, bei Vertrag s - schluû davon ausgegangen, daû die dem Klger berreichten, den Betrieb e i - ner Wasserkraftanlage auf dem Flurstck Nr. 417 betreff enden Unterlagen sich auf das Kaufobjekt (Flurstck Nr. 416) bezogen, so ist nach dem bereinsti m - menden Willen der Parteien, jedenfalls aber nach dem objektiven Erklrung s - wert ihres Verhaltens davon auszugehen, daû der Rcktritt von der Genehm i - gungsfhigkeit einer solchen Anlage auf dem Kaufgrundstck abhngen sollte. Auch hierzu bedarf es weiterer Feststellungen durch das Berufungsg e richt. Wenzel Krger Klein Lemke Gaier
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