BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 177/07 Verk374ndet am: 9. Dezember 2009 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 4. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von den Beklagten die R344umung einer Wohnung in N. , die diese seit 1988 von der Kl344gerin gemietet haben. In der Vergan-genheit hatten die Parteien mehrfach 374ber eine erhebliche, auf Baum344ngeln beruhende Schimmelbildung in der Wohnung gestritten, die die Kl344gerin schlie337lich bis Juni 2002 beseitigt haben will. Mit der am 22. Februar 2003 zu-gestellten Klageschrift k374ndigte die Kl344gerin das Mietverh344ltnis wegen Zah-lungsverzugs fristlos. Zur Begr374ndung f374hrte sie unter anderem aus: 1 - 3 - "Seit August 2002 bezahlen die Beklagten 374berhaupt keine Miete mehr. Sie sind somit mit wenigstens zwei Mieten im R374ckstand, so dass die Kl344gerin hiermit von ihrem Recht zur fristlosen K374ndigung Gebrauch macht und diese ausspricht." Die Beklagten haben einen Zahlungsverzug in Abrede genommen und geltend gemacht, dass die Mangelbeseitigung erfolglos verlaufen sei, was sie auch gegen374ber der Kl344gerin beanstandet h344tten. Angesichts der Schwere der M344ngel, die die Wohnung praktisch unbewohnbar gemacht h344tten, k366nnten sie die Miete zu 100 % mindern; zumindest stehe ihnen ein Zur374ckbehaltungsrecht zu, das sie berechtige, die volle Miete bis zur Mangelbeseitigung zur374ckzuhal-ten. 2 Das Amtsgericht hat ein f374r die K374ndigung bestehendes Begr374ndungser-fordernis als nicht gewahrt angesehen und die Klage abgewiesen. Das Beru-fungsgericht hat die Beklagten unter Ab344nderung des angefochtenen Urteils durch ein am Schluss seiner Sitzung erlassenes Protokollurteil zur R344umung verurteilt. Dieses besteht aus einer von allen an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der Berufungskammer unterzeichneten Urteilsformel, die in der Sit-zungsniederschrift in Bezug genommen und ihr als Anlage unverbunden nach-geheftet ist. Das zun344chst vorl344ufig aufgezeichnete und nach Fertigstellung nur vom Vorsitzenden der Berufungskammer und der Urkundsbeamtin der Ge-sch344ftsstelle unterschriebene Protokoll enth344lt - allerdings ohne Bezugnahme auf die tats344chlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils sowie ohne eine Darstellung etwaiger 304nderungen oder Erg344nzungen - Darlegungen zur Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils. Im unmittelbaren Anschluss daran stellt es die Verk374ndung des aus der Anlage ersichtlichen Urteils fest. Gegen dieses (Protokoll-)Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Senat zuge-lassenen Revision. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat Erfolg. I. 5 Die Revision ist schon deshalb begr374ndet, weil das angefochtene Proto-kollurteil des Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft unter Versto337 gegen 247 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlassen worden ist, wonach das Urteil von den bei der Ent-scheidung mitwirkenden Richtern zu unterschreiben ist. Dieser von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmangel kann nach Ablauf der in 247 548 ZPO bezeich-neten Frist von f374nf Monaten nicht mehr durch Nachholung der fehlenden Un-terschriften geheilt werden. Er hat zur Folge, dass es an den f374r eine revisions-rechtliche Nachpr374fung notwendigen Entscheidungsgr374nden fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, NJW-RR 2007, 141, Tz. 9 f.; vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1881, Tz. 15 f.). 1. Wird das Urteil eines Berufungsgerichts - wie hier - in der m374ndlichen Verhandlung verk374ndet, besteht f374r das Berufungsgericht die M366glichkeit der Absetzung eines Protokollurteils. F374r dieses ist abweichend von 247 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine schriftliche Begr374ndung entbehrlich, wenn die nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgr374nden tretenden Darlegungen bereits in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden sind (247 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das 344ndert aber nichts an dem in 247 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgestellten Erfordernis, dass das Urteil selbst von allen an der Entscheidung mitwirkenden Richtern zu unterschreiben ist. Neben der hier nicht gew344hlten M366glichkeit, dass das Sitzungsprotokoll - sofern es neben den erfor-derlichen Darlegungen nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich s344mtliche nach 247 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Angaben enth344lt - von allen mitwir-kenden Richtern unterschrieben wird, kann ein Protokollurteil auch in der Weise 6 - 5 - ordnungsgem344337 ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach 247 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enth344lt, von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden wird, um so den in-haltlichen Bezug zu den in das Sitzungsprotokoll verlagerten Darlegungen nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO herzustellen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567, Tz. 8 ff.; Urteil vom 8. April 2008 - XI ZR 377/06, WM 2008, 1331, Tz. 10 ff.; jeweils m.w.N.). In allen F344llen muss das Urteil zu-dem schon im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter in vollst344ndiger Form abgefasst sein, so dass es nicht ausreicht, wenn die nach 247 311 Abs. 2 ZPO f374r die Verk374ndung regelm344337ig erforderliche schriftlich abge-fasste Urteilsformel bereits von den mitwirkenden Richtern unterschrieben wur-de und dieses Schriftst374ck sodann mit dem zun344chst vorl344ufig aufgezeichneten Sitzungsprotokoll nach dessen Herstellung verbunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007, aaO, Tz. 11). 2. Gemessen an diesen Anforderungen ist hier ein ordnungsgem344337es Protokollurteil nicht erlassen worden. Zwar tr344gt die als Anlage zur vorl344ufigen Protokollaufzeichnung zu den Akten genommene und ihr unverbunden nachge-heftete Urteilsformel die Unterschrift aller drei bei der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter der Berufungskammer. Diese Anlage k366nnte indessen selbst im Falle ihrer - wegen Ablaufs der in 247 548 ZPO bezeichneten Frist aber ebenfalls nicht mehr m366glichen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2008, aaO, Tz. 13) - Verbindung mit dem hergestellten Sitzungsprotokoll nicht zum Be-standteil eines ordnungsgem344337en Protokollurteils werden. Denn abgesehen von einer Kurzbezeichnung der Parteien und den Namen der mitwirkenden Richter fehlen darin die nach 247 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO erforderlichen Anga-ben, so dass die darauf gesetzten Unterschriften nicht den ganzen notwendigen Inhalt des Urteils und ebenso wenig den Inhalt des erst anschlie337end fertig ge-stellten Protokolls decken (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2007, aaO, Tz. 12). Das 7 - 6 - endg374ltige Sitzungsprotokoll erf374llt die Anforderungen gleichfalls nicht. Es ist nur vom Vorsitzenden der Berufungskammer (und der Urkundsbeamtin der Ge-sch344ftsstelle) unterschrieben worden und enth344lt im 334brigen weder die nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Darlegungen noch die nach 247 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erforderliche Urteilsformel. 8 3. Das Berufungsurteil kann auch nicht als sogenanntes Stuhlurteil nach 247 310 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO aufrechterhalten werden, weil es abgesehen von seiner L374ckenhaftigkeit bei den nach 247 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO erforder-lichen Angaben entgegen 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gr374nden versehen ist (247 547 Nr. 6 ZPO), sondern nur die Urteilsformel enth344lt (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2008, aaO, Tz. 14). II. Der dem Berufungsgericht unterlaufene Verfahrensfehler f374hrt - ohne dass es auf die von den Beklagten in sachlicher Hinsicht erhobenen Revisions-r374gen ank344me - gem344337 247 547 Nr. 6, 247 562 Abs. 1, 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 - 7 - Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der au337ergerichtlichen Kos-ten des Revisionsverfahrens auf 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. 10 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 26.09.2006 - 35 C 110/03 - 15 - LG Hanau, Entscheidung vom 04.05.2007 - 2 S 340/06 -
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