BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 177/08 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344ger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 2008 auf-gehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 102.936,23 200. Gr374nde: I. Die Kl344ger erwarben im Mai 1998 eine vermietete Eigentumswohnung von der Beklagten und traten zugleich in einen von dieser abgeschlossenen General374bernehmervertrag 374ber die Durchf374hrung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten ein. Der Kaufpreis f374r die Wohnung betrug 118.440 DM, der von den Kl344gern zu 374bernehmende Werklohnanteil 46.060 DM. 1 Dem Vertragsabschluss vorausgegangen waren Beratungsgespr344che, bei denen den Kl344gern anhand einer Beispielsrechnung unter Ber374cksichtigung 2 - 3 - von Mieteinnahmen, Darlehenskosten und Steuervorteilen ihr monatlicher Ei-genaufwand erl344utert worden war. Die Kl344ger, die sich falsch beraten f374hlen, verlangen die R374ckabwicklung des Kaufvertrages sowie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ausgleich auch des weiteren aus dem Erwerb der Eigentumswohnung folgenden Verm366-gensschadens verpflichtet ist. 3 In erster Instanz haben die Kl344ger ferner vorgetragen: 4 "Der Kaufpreis war auch bereits im Zeitpunkt des Verkaufs an die Kl344ger sittenwidrig 374berh366ht. Legt man ein Ertragswertverfahren zugrunde, so kommt man unter Ber374cksichtigung eines realisti-schen Vervielf344ltigers von 14 nach der Wertvermittlungsverord-nung und unter Zugrundelegung des seinerzeitigen Mietzinses von DM 5,50 pro m262 auf einen Wert von 60.600,00 und stellt man die-sen Wert dem vereinbarten Kaufpreis zzgl. Werklohnanteil von insgesamt DM 164.500 gegen374ber, dann kommt man zu einer 100 %igen 334berh366hung des Verkaufspreises. Beweis: wie vor [Sachverst344ndigengutachten] Bei einem auff344lligen Missverh344ltnis von mehr als 100 %, wie hier, werden die subjektiven Merkmale des 247 138 BGB vermutet (vgl. BGH WM 1980, 597; 1984, 874 f.; NJW-RR 1991, 589; BGH, V ZR 260/90, 08.11.1991; OLG Naumburg 11.U.122/01; OLG Ol-denburg 15.U.15/02, 17.06.2002)." Das Landgericht hat der Klage wegen Verletzung der aus einem Bera-tungsvertrag folgenden Pflichten 374berwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht sie insgesamt abgewiesen und die Revi-sion nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kl344ger. 5 - 4 - II. Das Berufungsgericht, das Beratungsfehler f374r nicht gegeben h344lt, meint, den Kl344gern stehe auch kein Anspruch auf R374ckzahlung des Kaufpreises ge-m344337 247 812 BGB zu. Sie h344tten sich erstmals in zweiter Instanz unter Vorlage eines Sachverst344ndigengutachtens darauf berufen, dass der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Dieser Vortrag sei nach 247 531 Abs. 2 ZPO ausge-schlossen. Es handele sich dabei nicht lediglich um die weitere Substantiierung einer bereits erstinstanzlich aufgestellten schl374ssigen Behauptung. Der erstin-stanzliche Vortrag der Kl344ger zum Wert der Wohnung sei vielmehr g344nzlich un-schl374ssig gewesen. Zur Darlegung einer sittenwidrigen Kaufpreis374berh366hung geh366re zudem die Behauptung, dass die subjektive Tatbestandsseite erf374llt sei; eine solche sei in erster Instanz nicht aufgestellt worden. 6 III. Das angefochtene Urteil ist nach 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht die Pr344klusionsvorschrift des 247 531 Abs. 2 ZPO, nach der neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz grunds344tzlich ausgeschlossen sind, offenkundig unrichtig angewendet und damit den An-spruch der Kl344ger auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) ver-letzt hat. 7 Pr344klusionsvorschriften haben wegen ihrer das rechtliche Geh366r be-schr344nkenden Wirkung Ausnahmecharakter (vgl. BVerfGE 75, 302, 312). Die Auslegung und Anwendung solcher Vorschriften unterliegt deshalb in verfas-sungsrechtlicher Hinsicht einer strengeren Kontrolle, als dies 374blicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht. Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung einer Pr344klusionsvorschrift offenkundig un- 8 - 5 - richtig ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 1565 m.w.N. sowie BGH, Beschl. v. 23. Mai 2007, IV ZR 24/06, NJW-RR 2007, 1253). So liegt es hier. 1. Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zwar zutreffend davon aus, dass Vorbringen einer Partei neu im Sinne von 247 531 Abs. 2 ZPO ist, wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, nicht jedoch, wenn ein bereits schl374ssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zus344tzlich kon-kretisiert, verdeutlicht oder erl344utert wird (BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006, VII ZR 279/05, NJW 2007, 1531, 1532 m.w.N.). Seine Annahme, das zweit-instanzliche Vorbringen der Kl344ger zu einer sittenwidrigen Kaufpreis374berh366hung sei neuer Vortrag im Sinne des 247 531 Abs. 1 ZPO, ist hingegen offenkundig un-richtig. Die Kl344ger haben die Voraussetzungen eines wucher344hnlichen Rechts-gesch344fts im Sinne des 247 138 Abs. 1 ZPO schon in erster Instanz schl374ssig dar-gelegt. 9 a) Mit der erstinstanzlich aufgestellten Behauptung, die Wohnung sei im Zeitpunkt des Verkaufs nur 60.600 DM wert gewesen, haben die Kl344ger die ob-jektiven Voraussetzungen des 247 138 Abs. 1 BGB dargetan. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vortrag schl374ssig und ausrei-chend substantiiert, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit ei-nem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begr374nden (vgl. Senat, Beschl. v. 12. Juni 2008, V ZR 221/07, WM 2008, 2068 Rdn. 6 m.w.N.). Dies trifft auf die genannte Behauptung der Kl344ger zu. War die von ihnen er-worbene Wohnung im Zeitpunkt des Erwerbs nur 60.600 DM wert, bestand ein auff344lliges Missverh344ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung, welches bei Hinzutreten einer verwerflichen Gesinnung des Beg374nstigten einen Versto337 ge-gen die guten Sitten begr374ndet (Senat, BGHZ 146, 298, 301 f.; Urt. v. 5. Okto-ber 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 430). 10 - 6 - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mussten die Kl344ger nicht n344her begr374nden, wie sich der behauptete Verkehrswert von 60.600 DM errechnete. Eine Partei darf n344mlich Tatsachen behaupten, 374ber die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie nach Lage der Dinge aber f374r wahrscheinlich h344lt. Kommt es auf den Verkehrswert einer Sache an, ist es deshalb grunds344tz-lich ausreichend, wenn die darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Wert behauptet und durch Sachverst344ndigengutachten unter Beweis stellt (vgl. Se-nat, Senat, Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2001, 429, 431, r. Sp.; Urt. v. 13. Dezember 2002, V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491 f., r. Sp.). Unbe-achtlich ist eine solche Behauptung nur dann, wenn sie ohne greifbare Anhalts-punkte f374r das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willk374rlich aufs Gera-tewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist; bei der Annahme eines solch rechtmissbr344uchlichen Verhaltens ist allerdings Zur374ckhaltung ge-boten (Senat, Urt. v. 13. Dezember 2002, V ZR 359/01, aaO, S. 491; Beschl. v. 12. Juni 2008, V ZR 221/07, WM 2008, 2068, 2069). 11 Die Kl344ger waren auch nicht deshalb gehalten, den behaupteten Ver-kehrswert der Wohnung n344her zu begr374nden, weil die Beklagte ihn bestritten hat. Der Grundsatz, dass sich der Umfang der Darlegungslast nach der Einlas-sung des Gegners richtet, besagt lediglich, dass der Tatsachenvortrag der dar-legungspflichtigen Partei der Erg344nzung bedarf, sofern er infolge dieser Einlas-sung unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des Rechts oder der geltend gemachten Einwendung zul344sst (vgl. Senat, Beschl. v. 12. Juni 2008, V ZR 221/07, aaO, m.w.N.). Die Angabe n344herer Einzelheiten ist dage-gen nicht erforderlich, wenn sie f374r die Rechtsfolge ohne Bedeutung sind. Ent-sprechendes gilt f374r Details, die die Plausibilit344t der Behauptung belegen sollen, denn der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Sachverhaltsschilderung ist f374r den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (Senat, Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, aaO). 12 - 7 - Da die Kl344ger mit der Behauptung eines Verkehrswerts der Wohnung im Zeitpunkt des Verkaufs von 60.600 DM und der Gegen374berstellung mit dem Kaufpreis von 164.500 DM ein auff344lliges Missverh344ltnis von Leistung und Ge-genleistung schl374ssig dargelegt haben, kommt es nicht darauf an, ob die von ihnen hinzugef374gten, an sich nicht erforderlichen Erl344uterungen zur Berechnung des Verkehrswerts richtig sind. Sie lassen auch nicht etwa den Schluss zu, der Betrag von 60.600 DM sei rechtsmissbr344uchlich "ins Blaue hinein" genannt worden. Zwar d374rfte der Mietzins von 5,50 DM/m262, den die Kl344ger f374r die 374ber-schl344gige Ertragswertberechnung gew344hlt haben, angesichts einer von der Be-klagten garantierten Nettomiete von 7 DM/m262 zu niedrig angesetzt sein. Ein auf-f344lliges Missverh344ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt sich indes-sen auch auf der Grundlage einer Nettomiete von 7 DM/m262. Die 14-fache Jah-resnettomiete bel344uft sich dann auf 77.380,80 DM; auch ein hieran orientierter Verkehrswert l344ge mithin noch unter der H344lfte des Kaufpreises. Ob sich der Verkehrswert der Wohnung tats344chlich auf diese Weise berechnen l344sst, ist dabei unerheblich. Ma337geblich ist allein, dass keine Anhaltspunkte f374r eine je-der tats344chlichen Grundlage entbehrende und damit rechtmissbr344uchlich auf-gestellte Behauptung der Kl344ger erkennbar sind. 13 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kl344ger in erster Instanz auch ihrer Darlegungslast hinsichtlich der subjektiven Vorausset-zungen eines wucher344hnlichen Rechtsgesch344fts im Sinne des 247 138 Abs. 1 BGB gen374gt. Sie haben n344mlich - zutreffend - darauf hingewiesen, dass die zur Begr374ndung der Sittenwidrigkeit erforderliche verwerfliche Gesinnung des Be-g374nstigten vermutet wird, wenn ein besonders grobes Missverh344ltnis vorliegt (vgl. Senat, Urt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 1/06, NJW 2007, 2841 f., Rdn. 16 ff. m.w.N.). Da dies bei Grundst374ckgesch344ften bereits dann anzunehmen ist, wenn der Wert der Leis-tung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (Senat, Urt. v. 14 - 8 - 8. November 1991, V ZR 260/90, aaO; Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 1/06, aaO) und die Kl344ger ein solches grobes Missverh344ltnis behaupten, konnten sie sich zur Darlegung des subjektiven Tatbestandes auf die tats344chliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten st374tzen. 2. Auf die von dem Berufungsgericht er366rterten Ausnahmen zu 247 531 Abs. 2 ZPO kommt es nicht an. Da die Kl344ger die Voraussetzungen eines wu-cher344hnlichen Rechtsgesch344fts im Sinne von 247 138 Abs. 1 BGB bereits in erster Instanz schl374ssig vorgetragen haben, war weiterer Vortrag hierzu in der Beru-fungsinstanz weder erforderlich noch neu im Sinne von 247 531 Abs. 2 ZPO. 15 3. Die fehlerhafte Anwendung von 247 531 Abs. 2 ZPO ist entscheidungs-erheblich. Sollte sich der Kaufvertrag als sittenwidrig im Sinne von 247 138 Abs. 1 BGB erweisen, k366nnen die Kl344ger die erstrebte R374ckabwicklung des Vertrages nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 306). Zugleich kommt unter dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Abschluss eines nichtigen Rechtsgesch344fts ein auf Ersatz des negativen Interesses gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht (vgl. BGHZ 99, 101 sowie Senat, BGHZ 160, 8, 10 f.; 146, 298, 303), der dem Feststellungsantrag ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen kann. 16 Das angefochtene Urteil kann daher insgesamt keinen Bestand haben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist mangels Feststellungen zu der behaupteten sittenwidrigen Kaufpreis374berh366hung nicht zur Endentscheidung reif und daher 17 - 9 - gem344337 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Kr374ger Klein Stresemann RiBGH Dr. Czub ist wegen Roth Urlaubs verhindert zu unter- schreiben. Kr374ger Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2006 - 23 O 718/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.07.2008 - 4 U 199/06 -
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