BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 177/09 vom 6. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1, ZPO 247 544 Abs. 7 Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise, wenn es - ohne zuvor einen Hinweis nach 247 139 ZPO auf die beabsichtigte Auslegung ihres Feststellungsantrags zu geben - diesen 374berraschend mit der Begr374ndung abweist, er beziehe sich ent-sprechend seinem Wortlaut nur auf - nicht vorliegende - Behandlungsfehler im enge-ren Sinne, nicht jedoch auch auf - vorliegende - Aufkl344rungsfehler. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZR 177/09 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2010 durch den Vorsit-zenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Grund- und Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. April 2009 aufgehoben, soweit es den Feststellungsan-trag der Kl344gerin - Antrag zu Ziff. 2.) - abgewiesen hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Gegenstandswert: 24.622,00 200 Gr374nde: 1. Die Kl344gerin hat gegen die Beklagte materielle und immaterielle Scha-densersatzanspr374che sowie Feststellung der Ersatzpflicht f374r weitere Sch344den geltend gemacht, die ihr aufgrund von 344rztlichen Fehlern anl344sslich einer Hys-terektomie entstanden sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht in Ab344nderung des erstin-stanzlichen Urteils die Leistungsklage wegen festgestellter Aufkl344rungsfehler dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt, jedoch den Feststellungsantrag mit 1 - 3 - der Begr374ndung abgewiesen, dieser beziehe sich entsprechend seinem Wort-laut nur auf (reine) Behandlungsfehler. Da es gegen sein Urteil die Revision nicht zugelassen hat, m366chte die Kl344gerin mit ihrer vorliegenden Nichtzulas-sungsbeschwerde eine Zulassung der Revision durch das Revisionsgericht er-reichen, um ihren Feststellungsantrag weiter zu verfolgen. 2 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-spruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-dungserheblicher Weise verletzt, indem es - ohne der Kl344gerin zuvor einen Hin-weis nach 247 139 ZPO auf die beabsichtigte Auslegung ihres Feststellungsan-trags zu geben - diesen 374berraschend mit der formalen Begr374ndung abgewie-sen hat, er beziehe sich nur auf - nicht vorliegende - Behandlungsfehler im en-geren Sinne und nicht auch auf - vorliegende - Aufkl344rungsfehler. a) Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von 334berra-schungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Geh366r (BVerfGE 84, 188, 189 f.). Das Gericht hat nach 247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere dahin zu wirken, dass die Parteien sachdienliche An-tr344ge stellen. Das rechtliche Geh366r vor Gericht zum Streitgegenstand einer Kla-ge bezieht sich danach nicht allein auf den Sachverhalt und seinen Vortrag, sondern ebenso auf die sachdienliche Fassung der Klageantr344ge, mit denen eine Partei vor Gericht verhandelt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06 - NJW-RR 2010, 70). Will das Berufungsgericht einem solchen Antrag abweichend von einer nahe liegenden Auslegung eine engere Bedeu-tung beimessen, die zur Klageabweisung f374hrt, so muss es die Partei auf die beabsichtigte Auslegung ihres Klageantrages hinweisen. Die betroffene Partei 3 - 4 - muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag klarzustellen und gegebenenfalls den Bedenken des erkennenden Gerichts anzupassen. 4 b) Der Klage- und Berufungsantrag der Kl344gerin unterliegt der uneinge-schr344nkten Auslegung durch das Revisionsgericht. Danach konnte der Antrag der Kl344gerin ohne weiteres dahingehend verstanden werden, dass sie mit "Be-handlungsfehlern" allgemein eine fehlerhafte Behandlung meinte, sei es nun aufgrund eines Behandlungsfehlers im engeren Sinne oder aufgrund einer feh-lerhaften, weil rechtswidrigen Behandlung infolge eines Aufkl344rungsfehlers. Ei-ne derartige Auslegung lag auch deshalb nahe, weil die Klage von vornherein sowohl auf Behandlungsfehler als auch auf Aufkl344rungsfehler gest374tzt war. c) Unter diesen Umst344nden war es 374berraschend und verletzte den An-spruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG, indem das Berufungsgericht den Feststellungsantrag mit der formalen Begr374ndung abge-wiesen hat, er beziehe sich nur auf - nicht vorliegende - Behandlungsfehler im engeren Sinne, ohne der Kl344gerin zuvor einen - zwingend erforderlichen - Hin-weis nach 247 139 ZPO auf die beabsichtigte Auslegung zu geben. Dann - so macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend - h344tte die Kl344gerin (selbstver- 5 - 5 - st344ndlich) klargestellt, dass sich ihr Feststellungsbegehren generell auf eine Haftung der Beklagten erstrecken soll, sei es nun aufgrund eines Behandlungs-fehlers oder aufgrund eines Aufkl344rungsfehlers. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 26.09.2008 - 8 O 2487/07 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.04.2009 - 5 U 174/08 -
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