BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 177/10 Verkündet am: 13. Dezember 2011 Holmes , Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 3; ZPO § 286 C Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des v o- rausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nic ht aufklärbar ist. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10 - OLG Nürnberg LG Ansbach - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 14. Oktober 201 1 durch den Vorsitzenden Richter Ga lke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juni 2010 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 30. Oktober 2009 wird zurück gewi e- sen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um den Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens aus einem Auffahrunfall auf der linken Spur einer Autobahn. Der Kl ä- ger ist Eigentümer eines PKW Daimler - Benz, der zum Unfallzeitpunkt von der Drittwiderbeklagten zu 2 gefahren wurde und bei der Drittwiderbeklagten zu 3 haftpflichtversichert ist. Der Beklagte zu 1 war zum Unfallzeitpunkt Halter und 1 - 3 - Fahrer eines PKW Porsche 911 Carrera Cabrio, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist. Am 25. Mai 2007 fuhr der PKW Porsche auf der BAB 6 auf der linken Spur auf den PKW Daimler - Benz auf, d er einen LKW überholen wollte. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten haben vorgetragen, dass sich der PKW Po r- sche mit überhöhter Geschwindigkeit genähert habe und der mit einer G e- schwindigkeit von 100 bis 110 km/h fahren de PKW Daimler - Benz sich bereits 10 0 bis 150 m vor Erreichen des LKW s vollständig auf der linken Spur eing e- ordnet habe . D ie Kollision habe stattgefunden, als sich der PKW Daimler - Benz auf gleicher Höhe mit dem LKW befunden habe. Nach der Darstellung der B e- klagten hat der PKW Daimler - Benz, a ls der LKW noch mindestens 500 m von diesem entfernt gewesen sei, kurz bevor der PKW Porsche den PKW Daimler - Benz habe passieren können, völlig unerwartet und ohne den Fahrtrichtung s- anzeiger zu setzen auf die linke Spur gezogen. Das Landgericht ist von e inem Haftungsanteil der beiden Unfallbeteili g- ten von jeweils 50 % ausgegangen und hat den jeweils geltend gemachten Schaden insoweit in einer in den Rechtsmittelverfahren nicht mehr angegriff e- nen Schadenshöhe für erstattbar gehalten. Auf die nur vom Kläger eingelegte Berufung hat das O berlandesgericht dem Kläger Schadensersatz zu 100 % z u- gesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Beklagten, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsge richt hat gemäß den Feststellung en des Landgericht s de n Unfallverlauf als nicht im Einzelnen aufklärbar angesehen . Das Gericht h a- be sich weder davon überzeugen können, dass der Unfall durch ein en der be i- den Fahrer verschuldet noch für eine der beiden S eite n ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Aus den Angaben des Sachverständigen ergebe sich nur, dass der Porsche nahezu geradlinig mit paralleler Längsachse auf das Heck des Daimler - Benz aufgeprallt und der Ausscher vorgang mindestens beim Kollisionsphasenb eginn vollständig abgeschlossen gewesen sei. Die Kollision s- geschwindigkeitsdifferenz habe zwischen 20 bis 30 km/h gelegen. Mangels o b- jektiver Spuren ließen sich weder die Ausgangsgeschwindigkeiten der Fah r- zeuge rekonstruieren noch die zeitliche Abfolge zwi schen A usscheren und A u f- fahren. Bei dem hier vorliegenden unmittelbar vor dem Aufprall abgeschlossenen Spurwechsel liege eine Typizität der Auffahrsituation vor, die die Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden - auch hinsichtlich des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses für den Vorausfahrenden - rech t- fertige. 4 5 - 5 - II. Das Berufungs urteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises im Streitfall nicht zu Lasten der Beklagten anwendbar. 1. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfä l- len Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebense r- fahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Ve r- ursachung typisch ist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1959 - VI ZR 82/58, VersR 195 9, 518, 519; vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, VersR 1986, 343, 344; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, VersR 1996, 772; vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, VersR 2007, 557 Rn. 5; vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, VersR 2011, 234 Rn. 7). Demnach kann bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, aaO mwN). Es reicht allerdings allein das "Ker ngeschehen" - hier: Auffahrunfall - als solches dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. De nn es muss das gesamte feststehende Unfal l- geschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Ve r- kehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der A n- scheinsbeweis Anwendung finden soll , schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sac h- verhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgesch e- hens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den g e- 6 7 - 6 - troffenen Feststellun gen ergeben (vgl. Senatsurteil e vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, aaO; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, aaO). 2. Infolgedessen ist es bei Auffahrunfällen wie dem vorliegenden ( A uffa h- ren auf der linken Spur einer Autobahn in einem gewissen zeitlichen Zusa m- menhang mit einem Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden) umstritten, ob es sich um eine typische Auffahrsituation mit der Folge eines Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden handelt oder nicht. a) Das Berufungsgericht und ein Teil der obergerich tlichen Rechtspr e- chung vertreten die Auffassung, dass nur die seitens des Auffahrenden bewi e- sene ernsthafte Möglichkeit, dass das vorausfahrende Fahrzeug in engem zei t- lichem Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in die Fahrbahn des Auffahre n- den gewechselt sei , den grundsätzlich gegebenen Anscheinsbeweis erschü t- tern könne (vgl. etwa OLG Köln, r+s 2005, 127; OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2005, 813 , 814 und 2009, 636, 638 ; OLG Zweibrücken, SP 2009, 175 f. ; KG, NJW - RR 2011, 28). Zeige das Unfallgeschehen das t ypische G e- präge eines Auffahrunfalls, so könne sich der Unfallgegner nicht mit der bloßen Behauptung der lediglich theoretischen Möglichkeit eines atypischen Gesch e- hensablaufs entlasten mit der Folge, dass es Sache des Vorausfahrenden sei, den theoretisch in Betracht kommenden Unfallverlauf im Sinne einer bewei s- rechtlichen "Vorleistung" auszuschließen (vgl. OLG Saarbrücken, OLGR Saa r- brücken 2005, 813, 814 ; KG, NZV 2009, 458, 459). Vielmehr müss t en sich aus den unstreitigen oder bewiesenen Umständen zumindes t konkrete Anhalt s- pun k te und Indizien für den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Fahrspurwechsel und dem Auffahrunfall ergeben, um den gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. OLG Köln, aaO ). Auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffa s- sung greift der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen nur dann nicht zu Lasten 8 9 - 7 - des Auffahrenden ein, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen feststeht oder u n- streitig ist, dass der Fahrstreifenwechsel des Vorau sfahrenden erst wenige A u- genblicke vor dem Auffahrunfall erfolgt ist (vgl. Burmann in Bu r- mann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 4 StVO Rn. 24; Buschbell /Buschbell, Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 23 Rn. 284; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 4 1 . Aufl., § 4 StVO Rn. 35 f.; Geig e l /Zieres , Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27 Rn. 149). b) Ein anderer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung verneint bei Auffahrunfällen auf der Autoba hn bereits einen Anscheinsbeweis für das Ve r- schulden des Auffahrenden und nimmt - in der Regel - eine hälftige Sch a- densteilung an, wenn vor dem Auffahren ein Fahrspurwechsel stattgefunden hat, aber streitig und nicht aufklärbar ist, ob die Fahrspur unmitte lbar vor dem Anstoß gewechselt worden ist und sich dies unfallursächlich ausgewirkt hat. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Zusammenstoß mit e i- nem vorausfahrenden Fahrzeug nur dann das typische Gepräge eines Auffah r- unfalls trage, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf zu schnelles Fa h- ren, mangelnde Aufmerksamkeit und/oder einen unzureichenden Sicherheit s- abstand des Hintermannes zulasse, wenn feststehe, dass beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass s ich beide Fahrzeu g- führer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können und es dem Auffahrenden möglich gewesen sei, einen ausreichenden Sicherheit s- abstand aufzubauen bzw. einzuhalten (vgl. etwa OLG Schleswig, NZV 1993, 152, 153; OLG Naumb urg, NJW - RR 2003, 809, 810; OLG Hamm, OLGR Hamm 2004, 82, 83; KG, DAR 2005, 157; KG, NZV 2006, 374, 375; KG, NZV 2008, 198, 199; OLG München, Urteil vom 4. September 2009 - 10 U 3291/09, juris, Rn. 21; OLG Düsseldorf, VersR 2010, 1236 , 1237 ; OLG Stuttgart, Urteil 10 - 8 - vom 14. April 2010 - 3 U 3/10, juris Rn. 14; AG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 2006 - 644 C 249/06, juris Rn. 30 ff.). 3. a) Bei der Anwendung des Anscheinsbeweises ist nach Auffassung des erkennenden Senats grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil er es e r- laubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssä t- ze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist (vgl. Lepa, NZV 1992, 129, 130; Saenger / Saenger, ZPO, 4. Aufl., § 286 Rn. 39; Zöller/Greger, ZPO, 2 9 . Aufl., vor § 284 Rn. 29). Deswegen kann er nach den oben unter 1. dargelegten Grundsätzen nur Anwendung finden, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen n ach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der A n- scheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt hat (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, aaO; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, aa O). Eine solche Typizität liegt bei dem hier zu beurteilenden Gesch e- hensablauf regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass vor dem Auffahru n- fall ein Spurwechsel des vor aus fahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufk lärbar ist und - wie hier - nach den Fes t- stellungen des Sachverständigen sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Fü h- rer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat , als auch die Möglichkeit, d ass der Au f- fahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzufü h- ren ist. Beide Varianten kommen wegen der bekannten Fahrweise auf den A u- tobahnen als mögliche Geschehensabläufe in Betracht , zumal es nach der L e- benserfahrung nicht fern liegend ist, dass es auf Autobahnen zu gefährlichen Spurwechseln kommt, bei denen die Geschwindigkeit des folgenden Fahrzeugs unterschätzt wird. Infolgedessen kann regelmäßig keine der beiden Varianten 11 - 9 - alleine als der typische Geschehensablauf angesehen we rden, der zur Anwe n- dung des Anscheinsbeweises zu Lasten eines der Beteiligten führt. b) Im Streitfall liegen auch keine besonderen Umstände vor, die die A n- wendung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden rechtfertigten. Der Sachverständige hat d ie verschiedenen Möglichkeiten berücksichtigt und ist insbesondere auch bei Zugrundelegung dessen, dass der Porsche nahezu g e- radlinig mit paralleler Längsachse auf das vorausfahrende Fahrzeug aufprallte , bei Zugrundelegung der Kollisionsgeschwindigkeitsdif ferenz von mindestens 20 km/h bis maximal 30 km/h beim Kollisionsphasenbeginn sowie der unte r- schiedlichen Darlegungen der Parteien zum Geschehensablauf zu dem Erge b- nis gekommen, dass sich der Sachverhalt nicht weiter aufklären lässt und beide Möglichkeiten des Geschehensablaufs in Betracht kommen. Unter diesen U m- ständen hat das Landgericht anders als das Berufungsgericht zu Recht einen Anscheinsbeweis sowohl zu Lasten des Klägers als auch der Beklagten ve r- neint. In solchen Fällen ist nicht von dem Erfahrung ssatz aus zu gehen, dass der Auffahrende den Unfall infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder unzureichendem Sicherheitsabstand verschuldet hat. Ebenso nahe liegt der Schluss, dass der auf die linke Spur ge wechsel t e Fahrzeugführer g e- gen die hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat und sich der auffahrende Fahrzeugführer nicht mehr auf die vorangegangene Fah r- bewegung hat einstellen und den Sicherheitsabstand einhalten können. 4. Nach allem hat das Landgericht zu Recht sowohl einen Anscheinsb e- weis zu Lasten des Klägers als auch zu Lasten de r Beklagten verneint. Auf der Grundlage der Nichterweislichkeit des genauen Unfallhergangs ist aus revis i- onsrechtlicher Sicht auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine häl f- tige Schadensteilung vorgenommen hat. Das Berufungsurteil ist mithin aufz u- 12 13 - 10 - heben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, weil die Sache endentscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Ansbach, Entscheidung vom 30.10.2009 - 3 O 10/08 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.06.2010 - 5 U 2335/09 - 14
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