BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 177/12 vom 31. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeie r, Kosziol und Dr. Kartzke beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberla n- desgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2012 wird zurückg e- wiesen. Die Klägerin trägt die K osten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: I. Die Parteien streiten - auf der ersten Stufe einer Stufenklage - über einen Auskunftsanspruch zum Zweck der Schadensschätzung. Die Klägerin lieferte Kunststofft eile an Kraftfahrzeughersteller, unter a n- derem an die Beklagte. Am 14. Juni 1995 trafen die Klägerin und die Beklagte folgende Vereinbarung: " Der Hersteller [die Beklagte] bindet die [Klägerin] bei allen benötigten Kunststoffteilen, Baugruppen, Systemen un d Modulen frühzeitig in den 1 2 - 3 - Anfrageprozess ein. Gibt die [Klägerin] das wettbewerbsfähigste Ang e- bot ab, wird der Auftrag an [die Klägerin] vergeben. Für die Wettb e- werbsfähigkeit sind die Faktoren Preis, Qualität, Technik und Lieferf ä- higkeit ausschließlich maßgeblich. [Die Klägerin] erhält Gelegenheit zu einem Nachtragsangebot. Dabei ist vom Hersteller auf technische U n- terschiede zwischen dem wettbewerbsfähigsten und dem [ klägerischen ] Angebot hinzuweisen. Ist das Nachtragsangebot wettbewerbsfähig im vorbez eichneten Sinne, wird der Auft rag an [die Klägerin] vergeben Die Klägerin hat mit der Stufenklage geltend gemacht, dass die Beklagte sie nur vereinzelt in den Anfrageprozess nach Kunststoffteilen eingebunden habe. Das Landgericht hat d ie Auskunfts klag e ab gewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben . Der Bundesgeric htshof hat das B e- rufungsurteil aufgehoben, soweit es Beschaffungsvorgänge aus der Zeit vom 14. Juni bis zum 31. Dezember 1995 betrifft , und den Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgeri cht zurü ckverwiesen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 - Meistbegünstigungsvereinbarung). Der Bu n- desgerichtshof hat darauf abgestellt, dass das Berufungsgericht die Vorausse t- zungen eines Auskunftsverlangens gemäß § 242 BGB mit d er gegebenen B e- gründung - geringe Schadenswahrscheinlichkeit und unverhältnismäßiger Au f- wand auf Seiten der Beklagten - nicht verneinen durfte. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt diese den Auskunftsanspruch weiter. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde zeigt keine klärungs bedürftige n Rechts frage n oder zulassungsrelevante n Fehler auf . 3 4 5 6 - 4 - Eine Auskunft kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch den negativen Inhalt haben, dass dem Schuldner die Auskunftstatsachen nicht bekannt sind ( BGH, Urteile vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, BGHZ 125, 322, 326 - Cartier - Armreif; vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 14 8, 26, 36 - Entfernung der Herstellungsnummer II; vom 23. Januar 2003 - I ZR 18/01, GRUR 2003, 433 unter II . 1 . - Cartier - Ring ; vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233, 248 - Parfümtestkäufe ). In dieser Weise ist der Streitfall gelagert. Die Bek lagte hat nunmehr konkret dargelegt, sie habe i n dem betreffenden Zeitraum über kein EDV - System verfügt, in dem Daten zu Au s- schreibungsvorgängen hinterlegt seien. Ausschreibungsunterlagen aus damal i- ger Zeit seien, wie die Beklagte im Einzelne n vorgetragen hat , nicht mehr vo r- handen. Erfüllung im Sinne von § 362 BGB tritt zwar nicht ein, wenn die Erklärung nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist (BGH, Urteile vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, BGHZ 125, 322, 326 - Cartier - Armreif ; vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 36 - Entfernung der Herste l- lungsnummer II ; vgl. BVerfG, NJOZ 2011, 1423, 1424 ). Dies beurteilt sich nicht nach der Einschätzung durch den Auskunftsberechtigten, sondern nach objekt i- ven Umständen unter Berücks ichtigung der Lebenserfahrung. Ein bloßer Ve r- dacht, der Auskunftspflichtige unterdrücke bewusst oder unbewusst sein Eri n- nerungsvermögen, oder die Behauptung, die Auskunft sei falsch, reichen alle r- dings nicht aus, um eine Erklärung von vornherein als unglau bhaft anzusehe n ( BGH, Urteil vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, BGHZ 125, 322 , 326 - Cartier - Armreif ) . Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan , dass die Erklärung der Beklagten nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist. Daher war das Berufungsgericht nicht g e- halten, die von der Beklagten angebotenen Zeugen zu vernehmen. Die Frage 7 8 - 5 - einer etwaigen Beweisvereitelung durch die Beklagte erlangt, wie das Ber u- fungsgericht zu Recht angenommen hat, erst im Betragsverfahren Bedeutung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzu lassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Kniffka Safari Chabest ari Halfmeier Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 20.11.2001 - 14 O 34/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 30.05.2012 - 13 U 17/02 - 9
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