BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 177/13 vom 8. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und W einland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. März 2014 wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Kläger wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung seiner Nichtzu lassungsbeschwerde. Er meint, der Beschluss verletze ihn in se i- nem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil er in der Beschwe r- debegründung aufgezeigt habe, dass und aus welchen Gründen die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu zulassen sei. Hierzu wi e- derholt er wörtlich den Inhalt der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwe r- de. Eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem Nichtzulassungsbeschluss des Senats sei ihm nicht möglich, weil dieser nicht näher begründet sei und er nu r darüber spekulieren könne, ob der Senat seine Begründung zur Kenntnis genommen habe. II. Die nach § 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. 1 2 - 3 - 1. Nach der ständigen Rechtsprechun g des Senats auf die auch die Klägervertreterin Bezug nimmt ist eine Anhörungsrüge nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher We i- se verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO). Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit welchem eine Nichtzula s- sungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist (vgl. zum Ganzen Senat, Beschlüsse vom 19. März 2009 V ZR 142/08, NJW 2009, 1609, und vom 15. November 2012 V ZR 36/12, juris). 2. Diesen Anforderungen genügt die Begründun g der Anhörungsrüge nicht. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht von ihm entg e- gengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gez o- gen hat (BVerfGE 54, 43, 46 mwN), und weil sich das Gericht deshalb auch nicht mit jedem Einz elvorbringen auseinandersetzen muss (BVerfGE 96, 205, 217), folgt nämlich allein daraus, dass der Vortrag einer Partei in den B e- schlussgründen unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen be sondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder des materiell en Rechts, welche die Zurückweisung der Nichtzulassungsb e- schwerde tragen könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Dies ist in de r Anhörungsrüge auch unter 3 4 - 4 - Auseinandersetzung mit der Beschwerdeerwiderung (vgl. Senat, Beschluss vom 15. November 2012 V ZR 79/12, juris) darzutun. Daran fehlt es hier. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Stuttg art, Entscheidung vom 30.10.2012 - 24 O 385/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2013 - 10 U 157/12 -
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