BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 177/13 Verkündet am: 23. Januar 2014 Seelinger - Schardt, Justizangestellte, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 Cc a) Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete im Vertra u- en auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Bestätigung vo n BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, RdE 2013, 369 Rn. 13). b) Diese Voraussetzungen werden nicht allein durch den Vortrag eines auf Rüc k- zahlung von Honorar in Anspruch genommenen Architekten erfüllt, er habe "natürlich" mit den eingehenden Honora rzahlungen bereits in anderer Weise kalk u liert. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Rich terin Safari Chabestari und die Richter Kosziol, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am M ain vom 5. Juni 2013 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin fordert von d er Beklagte n die Rückzahlung angeblich übe r- zahlten Architek tenhonorars. Im Dezember 2003/Januar 2004 schlossen die Parteien einen als "Ber a- tungsauftrag" bezeichneten Vertrag mit dem Betreff "Wohnanlage R. - Beratung bezüglich Undichtigkeiten und Be seitigung derselben", der eine A b- rechnung nach Stundensätzen vorsieht. 1 2 - 3 - In der Folgezeit übersandte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf den genannten Vertrag fünf Honorarabschlagsrechnungen , die aus dem Zeitraum April 2004 bis Februar 2005 dati eren und überwiegend Abrechnungen nach Zeitaufwand und Stundensät zen enthalten , mit einem Gesamtbetrag von 19.038,07 Die betreffenden Rechnungsbeträge wurden von der Klägerin sämtlich bezahlt. Die Beklagte übersandte der Klägerin ferner eine vom 29. A ugust 2005 datierende Honorarabschlagsrechnung für erbrachte Architektenleistungen b e- züg lich Fassadeninstandset zung mit einem Bruttobe trag von 13.920 ebenfalls von der Klägerin bezahlt wurde. Darüber hinaus stellte die Beklagte der Klägerin m it Hon orarrechnung vom 8. März 2006 für erbrachte Architekte n- leistungen bezüglich Fassadeninstandsetzu ng einen Restbetrag von 3.916,95 in Rechnung, der von der Klägerin ebenfalls bezahlt wurde. Die Beklagte übersandte der Klägerin außer dem weite re Honorarre c h- nung en vom 8. März 2006 und vom 4. Dezember 2006 mit einem Gesamtb e- trag von 2.094,80 Auch diese Rechnungsb eträge wurden von der Klägerin bezahlt. Die Klägerin hat in erster Instanz Rückzahlung eines Betrags von 25.239,61 mit d er Begründung, die Beklagte sei auf der Grundlage eines nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure a b- zurechnenden Honorars in dieser Höhe überzahlt . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der diese den Rückz ahlung sbetrag auf 24.033,68 hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, BauR 2013, 117 = NZB au 2012, 783 = ZfBR 2013, 39 das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur 3 4 5 6 7 - 4 - neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen. Nach der Zurückverweisung hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre vorinstanzlich gestellten A nträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche der Klägerin seien verwirkt. Das Landgericht habe mit Recht auf den Einwand der illoyal verspäteten Rechtsausübung hingewiesen, der für sämtliche Rückforderungsb eträge gelte. Denn die Klägerin habe Bede n- ken gegen den von der Beklagten übersandten Architektenvertrag angemeldet, was die Honorierung und deren Grundlage betroffen habe. Deswegen habe sie diesen Vertrag nicht unterschrieben. Sie habe ferner gewusst, das s die Bekla g- te bis dahin auf Stundenlohnbasis abgerechnet habe; eine entsprechende Ve r- einbarung habe sie auch unterschrieben. Die Klägerin habe damit gewusst, dass die Beklagte nicht auf der Basis der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure abgerechn et habe. Gleichwohl habe die Klägerin in Kenntnis de s- sen, dass sie bereits etliche Teilrechnungen auf Stundenlohnbasis honoriert 8 9 - 5 - habe, sowohl die auf den nicht zustande gekommenen Architektenvertrag g e- stützten Rechnungen als auch weitere Stundenlohnrechnun gen anstandslos und vorbehaltlos honoriert, obwohl es sich angesichts der aufgezeigten U m- stände geradezu aufgedrängt habe, dass hier möglicherweise eine Überza h- lung im Verhältnis zu dem nach den Grundsätzen der Honorarordnung für A r- chitekten und Ingenieure geschuldeten Honorar vorgelegen habe. Die Klägerin habe dann mehr als zwei Jahre gewartet, bevor sie erstmals Rückzahlungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe. Bis dahin habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, die gezahlten Honorar e b e- ha l ten zu dürfen. Auch wenn bislang keine Verjährung eingetreten gewesen sei, sei angesichts der gesamten Umstände von Verwirkung auszugehen. II. Das hält der rechtlichen Über prüfung nicht stand. Der Klageanspruch ist nicht verwirkt . 1. Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass der Klägerin d er wegen Überza h- lung geltend gemachte Rückzahlungsanspr uch in voller Höhe zusteh t . 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs is t ein Recht ve r- wirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Ge l- tendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (U m- standsmoment). Letzte res ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver B e- trachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflicht e- 10 11 12 13 - 6 - te im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtig ten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, RdE 2013, 369 Rn. 13; Urteil vom 20. Juli 2010 EnZ R 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 20 - Stromnetznu tzungsentgelt IV, jew. m . w . N . ). Allein der Ablauf einer gewissen Ze it nach Entstehung des Anspruchs ve rmag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, Ba uR 2010, 618 Rn. 25 = NZBau 2010, 236 = ZfBR 2010, 353). Unterliegt ein Rückforderungsanspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung vo n drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), kann eine weit e- re Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwir kung nur unter ganz beso n- deren Umständen angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, aaO Rn. 13; Urteil vom 11. Oktober 2012 VII ZR 10/11, BauR 2013, 117 Rn. 20 = NZBau 2012, 783 = ZfBR 2013, 39, jew. m . w . N . ). Denn dem Gläubiger soll die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch rechtlich geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 EnZR 16/12, aaO Rn. 13). Nach diesen Maßstäben ist das Recht, die Überzahlung geltend zu m a- chen, nicht ver wirkt . Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Verwirkung eines der Regelverjährung unterliegenden Anspruchs vor Ablauf der Verjährungsfrist nur unter ganz besonderen Umständen angeno m- men werden kann. Solche Umstände , die im Streitfall zugleich das für die Ve r- wirkung notwendige Umstandsmoment darstellen würden, liegen nicht vor . A l- lein der Zeitablauf bis zur Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche ve r- mag das notwendige Umstandsmoment nich t zu begründen . Auch die vorb e- haltlose Begleichung der von der Beklagten gestellten Rechnungen rechtfertigt - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht die Annahme, die 14 - 7 - Beklagte habe sich im Vertrauen auf das Verhalten der Klägerin in ihren Ma ß- nahmen so eingerichtet , dass ihr durch die verspätete Durchsetzung de s Rüc k- zahlungsanspr uchs ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Der Vortrag, die Beklagte habe " natürlich " auch mit den eingehenden Ho norarzahlungen bereits in anderer Weise kalkuliert, ist substanzlos und nicht geeignet, einen unzumutbaren Nachteil für die Beklagte zu begründen. En t- sprechendes gilt für den Vortrag, sie habe sich " natürlich " darauf eingestellt, nach Ablauf einiger Jahre nicht mehr in treuewidriger Weise mit Rückzahlung s- ansprüchen konfrontiert zu werden. 15 - 8 - III. Das a ngefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur E ndentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufkl ä- rung an das Beru fungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. Kniffka Safari Chabestari Kosziol Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.01.2010 - 2 - 12 O 231/09 - OLG Fra nkfurt am Main, Entscheidung vom 05.06.2013 - 3 U 56/10 - 16
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