BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 178/01 Verkündet am: 2. Mai 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vom 2. Mai 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein MaBV § 7; EWGRL 93/13 Art. 3 Abs. 1; AGBG §§ 9 Bf, 24 a a) Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert alle Geldansprüche des Auftraggebers, die sich aus mangelhafter oder unterlassener Erfüllung des Vertrags ergeben können. b) Zur Frage, ob die Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgers, nach der der Erwerbspreis unabhängig vom Baufortschritt fällig wird, wenn der Bauträger eine Bürgschaft nach § 7 MaBV stellt, den Erwerber im Sinne von §§ 24 a, 9 AGBG unangemessen benachteiligt. BGH, Beschluß vom 2. Mai 2002 - VII ZR 178/01 - OLG Karlsruhe LG Freiburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 21. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner beschlossen: 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Der Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Frage zur Voraben t - scheidung vor: Ist die in Allgemeinen Geschftsbedingungen eines Ver- ußerers enthaltene Klausel, nach der der Erwerber eines zu errichtenden Ba u - werks den gesamten Preis hierfr unabhngig von einem Baufortschritt zu zahlen hat, wenn der Ver u - ßerer ihm zuvor die Brgschaft eines Kreditinstituts stellt, welche die Geldansprche des Erwerbers s i - chert, die diesem wegen mangelhafter oder unte r - lassener Erfllung des Vertrags erwachsen können, als mißbruchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 ber mißbruchl i - che Klauseln in Verbrauchervertrgen anzusehen? - 3 - Grnde: I. Die Klgerin macht als Bautrger gegen die Erwerber eines Stellplatzes in einem zu errichtenden Parkhaus Verzugszinsen wegen verspteter Zahlung geltend. Die Erwerber (Beklagte) berufen sich auf die Unwirksamkeit der die Flligkeit des Erwerbspreises regelnden Vertragsbestimmung. Der Bundesg e - richtshof hlt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europischen G e - meinschaften ber die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 ber miûbruchliche Klauseln in Verbra ucherve r - trgen (im folgenden: Richtlinie) fr erforderlich. 1. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klgerin, eine kommunale Baugesellschaft, verkaufte im Rahmen i h - rer gewerblichen Ttigkeit an die Beklagten mit notariellem Vertrag vom 5. Mai 1998 einen Stellplatz fr einen Pkw in einem von ihr noch zu errichtenden Parkhaus fr 33.700 DM. Die Beklagten handelten insoweit nicht beruflich und nicht gewerblich. Nach § 5 Abs. 1 des Vertrages wurde der gesamte Erwer b - spreis "nach Übergabe einer Sicherheit gemû § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV (Br g - schaft)", nicht jedoch vor dem 30. April 1999 fllig. Im Falle des Zahlungsve r - zugs hatte der Erwerber gemû § 5 Abs. 8 Verzugszinsen zu zahlen. Die Brgschaftsurkunde ging den Beklagten am 20. Mai 1999 zu. Die brgende Bank bernahm darin die Brgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage zur Sicherung aller etwaigen Ansprche der Beklagten gegen die Klgerin auf Rckgewhr oder Auszahlung des Erwerbspreises, den die Klgerin erhalten hat oder zu dessen Verwendung sie ermchtigt worden ist. Die Beklagten verweigerten die Zahlung. Sie machten geltend, die Flligkeit s - - 4 - regelung sei unwirksam. Sie zahlten den Preis erst, nachdem sie den Stellplatz am 21. Dezember 1999 mangelfrei abgenommen hatten. 2. Die Klgerin begehrt Verzugszinsen wegen verspteter Zahlung. Das Landgericht hat ihrer Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsg e - richt hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, § 5 Abs. 1 des Vertrages benac hteilige die Beklagten unangemessen im Sinne von § 9 AGBG. Die sich aus § 641 BGB ergebende Vorleistung s - pflicht der Klgerin werde auf die Beklagten bertragen. Diese seien ohne jede Sicherung, wenn das Bauvorhaben Mngel aufweise. Insbesondere könnten sie kein Zurckbehaltungsrecht geltend machen. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in BB 2001, 1325 veröffentlicht ist, hat die Revision zugelassen. Die Klgerin hat Revision eingelegt. Sie hlt den Zinsanspruch fr begrndet. II. Vor der Entscheidung ber die Revision ist das Verfahren auszusetzen. Gemû Art. 234 Abs. 1, Abs. 3 EG ist eine Vorabentscheidung des Gericht s - hofs der Europischen Gemeinschaften zu der im Beschluûtenor gestellten Frage einzuholen. Von deren Beantwortung hngt die Entscheidung des Bu n - desgerichtshofs ab. 1. Das fr das Schuldverhltnis maûgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). - 5 - 2. Die Wirksamkeit der Klausel hngt davon ab, ob sie als Allgemeine Geschftsbedingung (a) nach interessengerechter Auslegung (b) die Beklagten als Vertragspartner der Klgerin im Sinne von §§ 24 a, 9 AGBG (Art. 3 Richtl i - nie) unangemessen benachteiligt. Anders als das Berufungsgericht neigt der Senat nicht zu dieser Auffassung (c). a) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daû es sich bei § 5 Abs. 1 des Vertrages um eine Allgemeine Geschftsbedingung handelt. Die Klausel wurde von der Klgerin vorformuliert und fr smtliche Stellplatzerwerber ei n - heitlich verwendet, ohne daû diese auf ihren Inhalt Einfluû nehmen konnten. b) Die Klausel verpflichtet die Erwerber, den Preis fr die Immobilie nach Stellung der Brgschaft zu zahlen, ohne daû die Klgerin bereits mit den Ba u - arbeiten begonnen haben muû. Die Brgschaft sichert alle Geldansprche der Erwerber, die sich aus mangelhafter oder unterlassener Erfllung des Vertrags ergeben knnen. Di e - ses Verstndnis der Klausel reicht weiter als die Auslegung durch das Ber u - fungsgericht. Es folgt aus dem objektiven Inhalt der Klausel, wie er von ve r - stndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwgung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, BauR 1999, 659, 661 = ZfBR 1999, 147, 148). aa) Nach § 5 Abs. 1 des Vertrages soll als Ausgleich fr die Vorle i - stungspflicht der Erwerber eine "Sicherheit gemû § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV (Brgschaft)" gestellt werden. Der Sicherungsumfang der Brgschaft muû sich daher an dieser Norm orientieren. Diese bezeichnet als Gegenstand der Sich e - rung alle etwaigen Ansprche des Erwerbers "auf Rckgewhr oder Ausza h - lung seiner Vermgenswerte". - 6 - bb) Dieser Wortlaut spricht dafr, daû zu den gesicherten Ansprchen auch die Ansprche auf Rckgewhr des vorausgezahlten Erwerbspreises zu zhlen sind, die sich aus einer auf Mngel gesttzten Wandelung des Vertr a - ges ergeben. Vom Wortlaut gedeckt ist auch eine Auslegung dahin, daû A n - sprche auf Ersatz von Aufwendungen fr Mngelbeseitigung nach § 633 Abs. 3 BGB gesichert sind. Auf beides hat de r Bundesgerichtshof bereits hi n - gewiesen (Urteil vom 14. Januar 1999, IX ZR 140/98 aaO). Er hat ferner en t - schieden, daû eine Brgschaft nach § 7 Abs. 1 MaBV Minderungsansprche nach § 634 BGB umfaût. § 7 MaBV soll den Erwerber auch vor den Nachteilen schtzen, die sich daraus ergeben, daû infolge eines Mangels der Wert der geschuldeten Leistung hinter der Hhe der geleisteten Vorauszahlungen z u - rckbleibt (Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 149/00, BauR 2001, 1727, 1730 = ZfBR 2001, 536, 537 = NZBau 2001, 549, 551). cc) Eine Brgschaft nach § 7 Abs. 1 MaBV sichert alle Ansprche, die sich aus einer Strung des Gleichgewichts zwischen den geschuldeten oder geleisteten Zahlungen und dem Wert der geschuldeten oder erbrachten Ba u - tenstnde ergeben. Darunter fallen Schadensersatzansprche wegen Nichte r - fllung des Vertrages und alle auf Zahlung von Geld gerichteten Gewhrle i - stungsansprche (Vorschuû auf Mangelbeseitigungskosten, Erstattung der Aufwendungen fr Mangelbeseitigung, Schadensersatz, Minderung). c) Der Senat neigt dazu, eine Unwirksamkeit der so verstandenen Kla u - sel nach §§ 24 a, 9 AGBG (Art. 3 Richtlinie) zu verneinen. Die Klausel b e - nachteiligt die Vertragspartner der Klgerin nicht unangemessen. Sie erscheint nicht miûbruchlich. aa) Die von der Klgerin gestellte Vertragsklausel begrndet abwe i - chend vom dispositiven Recht eine Vorleistungspflicht der Erwerber. Gemû - 7 - § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Vergtung erst bei Abnahme des hergestellten Werks zu entrichten. Der Unternehmer ist vorleistungspflichtig. Nach der Ve r - tragsklausel sind die Erwerber dagegen verpflichtet, den Preis fr die Immobilie zu zahlen, ohne daû die Klgerin irgendwelche Bauleistungen erbracht haben muû. Damit wird die Liquiditt der Klgerin erhht, die Notwendigkeit, Frem d - mittel zur Finanzierung des Objekts aufzunehmen, wird vermindert. Der Preis kann dementsprechend geringer gehalten werden. Die Erwerber verlieren die Mglichkeit, ihr gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht whrend der Ba u - phase auszuben, wenn die Klgerin nicht oder schlecht erfllt. Sie tragen bis zur Fertigstellung und Übereignung der Stellpltze das Risiko, daû die Klgerin leistungs- und zahlungsunfhig wird. bb) Die den Erwerbern durch die Klgerin gestellte Brgschaft mindert diese Nachteile entscheidend. (1) Die Brgschaft sichert smtliche Geldansprche der Erwerber, die ihnen wegen mangelhafter oder unterlassener Vertragserfllung durch die Kl - gerin zustehen. (2) Den Erwerbern steht in jedem Fall ein tauglicher Brge zur Verf - gung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 MaBV), auf den sie im Sicherungsfall direkt z u - greifen knnen. Sie mssen nicht zuvor die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner, die Klgerin, versucht haben (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 MaBV in Verbindung mit § 771 BGB). (3) Die Brgschaft sichert die Erwerber auch dann, wenn die Klgerin in Insolvenz fllt. Lehnt der Insolvenzverwalter in diesem Fall die Vertragserf l - - 8 - lung ab, entsteht ihnen gemû § 103 InsO ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfllung. Dieser wird von der Brgschaft umfaût. 3. Diese Beurteilung ist gemessen an Art. 3 Abs. 1 Richtlinie nicht frei von Zweifeln. Die in der Klausel vorgesehene Brgschaft knnte bei einer G e - samtschau unter Bercksichtigung der Vielfalt der Rechtsordnungen innerhalb der Europischen Union nicht als ein angemessener Ausgleich fr die vom di s - positiven Recht abweichende Vorleistungspflicht der Erwerber anzusehen sein. Die Klausel knnte deshalb miûbruchlich sein. 4. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. a) Ist der Gerichtshof der Meinung, die Klausel sei nicht als miûbruc h - lich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Richtlinie anzusehen, wre die Revision b e - grndet. Der Klage wre stattzugeben. Die Beklagten schuldeten die von der Klgerin begehrten Verzugszinsen. Sie htten sich ab 21. Mai 1999 in Verzug befunden. Der Anspruch der Klgerin auf Zahlung des Erwerbspreises wre mit Zugang der Brgschaftsurkunde fllig geworden. Die gemû § 284 Abs. 1 BGB fr den Eintritt des Verzugs grundstzlich erforderliche Mahnung war entbeh r - lich, weil die Beklagten mit Schreiben vom 14. Mrz 1999 die Bezahlung en d - gltig und ernsthaft verweigert haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 268/90, NJW-RR 1992, 1226, 1227 m.w.N.). - 9 - b) Ist der Gerichtshof dagegen der Meinung, daû die Klausel als mi û - bruchlich anzusehen ist, wre die Revision zurckzuweisen. Die Klausel wre unwirksam. An ihre Stelle trte gemû § 6 Abs. 2 AGBG das Werkvertragsrecht des Brgerlichen Gesetzbuchs. Der Anspruch der Klgerin auf Zahlung des Preises wre gemû § 641 Abs. 1 BGB erst mit der Abnahme am 21. De zember 1999 fllig geworden. Die Klgerin knnte keine Verzugszinsen verlangen. Die Klage wre vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen wo r - den. Ullmann Thode Wiebel Herr Dr. Kuffer Bauner ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben Ullmann
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