BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 178/03 vom25. November 2003in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsenund die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom10. April 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung desRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Da das Berufungsgericht einen Behandlungsfehler des Beklagtenverneint hat, bedarf es keiner Nachprüfung der Begründung, mit der esBeweiserleichterungen für den Kausalitätsnachweis verneint hat (vgl.dazu Senatsurteil vom 13. Februar 1996 VI ZR 402/94 VersR 1996,633). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 123.386,54 MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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