BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 178/04 vom 16. Februar 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 16. Februar 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Ober-landesgerichts München vom 29. Juni 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 8.269,60 Gründe: I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Versorgungsverband eine höhere Zusatzrente. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.716,34 (Rückstände bis zur Klageerhebung von Mai 2001 bis März 2002) und von 156,03 monatlich ab April 2002 insgesamt abgewiesen. Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revisi-on, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgen will. - 3 - II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwer-degegenstandes 20.000 nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert der Beschwer setzt sich zusammen aus den bis zur Kla-geerhebung aufgelaufenen und dem dreieinhalbfachen Wert des einjäh-rigen Bezuges der ab diesem Zeitpunkt begehrten weiteren monatlichen Rentenleistungen (§§ 3, 9 ZPO). Für die von der Beschwerde geltend gemachte Wertbemessung nach dem voraussichtlichen Gesamtbezug der verlangten Rentenleistungen aufgrund der statistischen Lebenser-wartung des Rentenberechtigten gibt es nach der maßgeblichen gesetz-lichen Regelung keine Grundlage. Das ergibt für die Beschwer einen Betrag von 8.269,60 (Rück-stände 1.716,34 + 3,5facher Jahresbezug der monatlichen Rentenlei-stungen 6.553,26 ), der auch der Streitwertfestsetzung zugrunde zu le-gen ist. - 4 - III. In der Sache verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 10. November 2004 (IV ZR 391/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen), die die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auf Versorgungs-renten behandelt, die erstmals nach dem 1. Januar 2001 beantragt wer-den. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke
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