BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 178/05 Verk374ndet am: 13. M344rz 2007 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Dc; SGB VII 247 106 Abs. 3 Alt. 3 a) Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt kann wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haften. b) Zwischen dem mit der Bauleitung beauftragten Architekten und einem Bau-handwerker besteht regelm344337ig keine gemeinsame Betriebsst344tte. BGH, Urteil vom 13. M344rz 2007 - VI ZR 178/05 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. M344rz 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2005 wird auf Kos-ten des Beklagten zu 1 zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht als Berufsgenossenschaft wegen eines Unfalls ihres Mitglieds L. gegen den Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagten) als Insol-venzverwalter der Firma A. GmbH (im Folgenden: Insovenzschuldnerin) Scha-densersatzanspr374che nach 247 116 SGB X geltend. 1 Am 9. September 1999 f374hrte die Firma H. GmbH auf einer Baustelle Verschalungsarbeiten auf dem Dach des Geb344udeteils "Tonne 4" aus. Am Ende des Arbeitstags wurde eine Teilfl344che von ca. 2,5 m262 nicht verschlossen, weil die erforderlichen Schalungsbretter fehlten. Die Stelle wurde mit Dachpappe abgedeckt. Warnhinweise oder Sicherungen wurden nicht angebracht. 2 - 3 - Am n344chsten Tag nahm die Firma Z. als Subunternehmerin der Firma D. GmbH Abriss- und Entkernungsarbeiten an der benachbarten Dachfl344che des Hauses Nr. 3 auf. Ihr Mitarbeiter L. ging gegen 13.30 Uhr 374ber die nicht ver-schlossene Dachfl344che, um Material zu holen. Dabei st374rzte er durch die Dach-pappe etwa 4,45 m hinab und erlitt schwere Verletzungen. 3 Der Insovenzschuldnerin war als Architektin die Bauleitung mit den ge-samten Grundleistungen f374r das Leistungsbild 8 der HOAI, also Objekt374berwa-chung und Bau374berwachung, 374bertragen. Sie hatte zum Zeitpunkt des Unfalls die Zeugin S. als Bauleiterin eingesetzt. Diese war von einem Mitarbeiter der H. GmbH am Vortage des Unfalls dar374ber informiert worden, dass auf dem Dach eine L374cke bleiben werde. Frau S. hatte daraufhin eine Frist zur Fertigstellung der Schalungsarbeiten bis zum 10. September 1999 gesetzt. Vorher hatte sie der D. GmbH am 8. September 1999 mitgeteilt, dass die Abbrucharbeiten am Haus 3 ab dem 8. September beginnen k366nnten. 4 Das Landgericht hat die fr374here Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer der Insolvenzschuldnerin aus dem zwischen ihr und der Kl344gerin bestehenden Teilungsabkommen verurteilt und die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auch dem Zahlungs- und Feststellungsantrag gegen den Beklagten stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der allein noch im Streit befindli-chen Haftung des Beklagten ausgef374hrt, die Insolvenzschuldnerin m374sse sich 6 - 4 - jedenfalls eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ihrer Bauleiterin S. zurech-nen lassen. Den Architekten treffe zwar keine generelle (prim344re) Verkehrssi-cherungspflicht gegen374ber Dritten. Mit der 334bernahme der Bauf374hrung treffe ihn aber die Pflicht, Dritte vor solchen Sch344den zu bewahren, die im Zusam-menhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen k366nnten. Der mit der 366rtli-chen Bauaufsicht beauftragte Architekt werde selbst verkehrssicherungspflich-tig, wenn er Gefahrenquellen erkannt habe oder bei gewissenhafter Beobach-tung der ihm obliegenden Sorgfalt h344tte erkennen k366nnen. Es sei deshalb grunds344tzlich Aufgabe des bauleitenden Architekten, die aus dem Ablauf und der Verkettung der Bauvorg344nge resultierenden Gefahren zu beherrschen. Infolge der fehlenden Verschalung sei eine erhebliche Gefahrenlage ent-standen. Bei dieser Situation sei es nicht ausreichend gewesen, dass die Zeu-gin S. angeordnet habe, die Zimmerarbeiten bis zum 10. September 1999 fertig zu stellen. Wegen ihrer Mitteilung an die D. GmbH h344tte sie zumindest damit rechnen m374ssen, dass in dem Zeitraum, den sie der H. GmbH zur Beseitigung der Gefahrenstelle einger344umt habe, ein anderes Unternehmen Abbrucharbei-ten auf dem Dach des benachbarten Geb344udes beginnen k366nnte und Arbeit-nehmer dieses Unternehmens die - scheinbar - sicher begehbare Dachfl344che des Geb344udes "Tonne 4" benutzten. Auch weil sich der Unfall um 13.30 Uhr ereignet habe, h344tte eine verantwortliche Bauaufsicht bis dahin feststellen k366n-nen, dass die Abrissarbeiten tats344chlich begonnen hatten, obgleich die Ver-schalungsarbeiten noch nicht abgeschlossen gewesen sind. 7 Es komme nicht darauf an, ob der Zeugin S. bekannt gewesen sei, dass die H. GmbH an Freitagen nicht arbeite. Dieser Umstand sei jedenfalls der In-solvenzschuldnerin bekannt gewesen. Sei Frau S. 374ber die Arbeitszeiten der H. GmbH nicht informiert gewesen, begr374nde dies ein eigenes Organisations-verschulden der Insolvenzschuldnerin. Sei der Umstand der Zeugin S. bekannt 8 - 5 - gewesen, m374sse sich die Gemeinschuldnerin 374ber 247 278 BGB deren Verhalten zurechnen lassen. Ein Ausschluss der Haftung der (fr374heren) Beklagten zu 2 nach den Grunds344tzen 374ber die gest366rte Gesamtschuld komme nicht in Betracht. Es liege keine Haftungsprivilegierung eines Gesamtschuldners aus 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII vor. Weder im Verh344ltnis der Bauleiterin S. zu dem gesch344digten L. noch zwischen der Firma Z. und der D. GmbH noch zwischen der Firma Z. und der H. GmbH habe eine gemeinsame Betriebsst344tte bestanden. 9 II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen 334berpr374fung stand. 10 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine Haftung der Insol-venzschuldnerin besteht, ist nicht zu beanstanden. 11 a) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine Haftung des mit der 366rtlichen Bauaufsicht bzw. Bauleitung beauftragten Architekten we-gen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (247 823 Abs. 1 BGB) in Betracht kommt. Mit der 334bernahme einer solchen Aufgabe trifft auch den Ar-chitekten die Pflicht, nicht nur seinen Auftraggeber, sondern auch Dritte vor Sch344den zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen k366nnen (vgl. BGHZ 68, 169, 175). Im Regelfall braucht der Architekt zwar nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bau-herrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausf374hrung flie337enden Gefahren obliegen. In erster Linie ist der Unternehmer verkehrssicherungs-pflichtig. Er hat f374r die Sicherheit der Baustelle zu sorgen; Unfallverh374tungsvor- 12 - 6 - schriften wenden sich nur an ihn (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 1956 - VI ZR 163/54 - VersR 1956, 31, 32; vom 19. Januar 1962 - VI ZR 111/61 - VersR 1962, 358, 360; ebenso BGHZ 68, 169, 175). Selbst verkehrssiche-rungspflichtig wird der mit der 366rtlichen Bauaufsicht bzw. Bauleitung oder Bau-374berwachung beauftragte Architekt aber, wenn Anhaltspunkte daf374r vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht gen374gend sachkundig oder zu-verl344ssig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei ge-wissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt h344tte erkennen k366n-nen. Er muss auf Gefahren achten und darf seine Augen nicht verschlie337en, um auf diese Weise jeglichem Haftungsrisiko aus dem Wege zu gehen (vgl. Se-natsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 248/81 - VersR 1983, 1141, 1142; BGH, BGHZ 68, 169, 175 f.; OLG Hamm BauR 1980, 378, 379; OLG D374ssel-dorf NJW-RR 1995, 403, 404; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 752, 754; OLG Schleswig VersR 2000, 1118, 1119 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 4. Mai 1999 - VI ZR 268/98 -; OLG Frankfurt NZBau 2006, 185, 186). Ne-ben dieser so genannten "sekund344ren" Verkehrssicherungspflicht, die sich grunds344tzlich darauf beschr344nkt, erkannte oder erkennbare baustellentypische Gefahrenstellen zu beseitigen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 248/81 - aaO; OLG Schleswig aaO), treffen den bauleitenden Architek-ten "prim344re" Verkehrssicherungspflichten, wenn er selbst Ma337nahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen k366nnen, sei es, dass die Auftragserteilung schon unmittelbar Gefahren f374r andere begr374nden kann oder dass solche Gefahren nicht von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. Se-natsurteile vom 10. Juni 1975 - VI ZR 131/73 - VersR 1975, 949, 950; vom 20. September 1983 - VI ZR 248/81 - aaO). b) Nach diesen Grunds344tzen konnte das Berufungsgericht aufgrund der dem Tatrichter vorbehaltenen W374rdigung des Einzelfalls ohne Rechtsfehler an-nehmen, dass die von der Insolvenzschuldnerin eingesetzte Bauleiterin eine ihr 13 - 7 - obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Diese wusste seit dem 9. September 1999, dem Tag vor dem Unfall, dass die Firma H. GmbH das Dach der "Tonne 4" nicht vollst344ndig verschalen konnte und somit ein Loch in der Decke verblieben war. Zudem musste sie nach ihrem Telefaxschreiben vom 8. September 1999 an die D. GmbH damit rechnen, dass die Abbrucharbeiten am benachbarten Haus 3 vor der von ihr angeordneten Fertigstellung der Ver-schalung am 10. September 1999 beginnen w374rden. Unter diesen Umst344nden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bauleiterin h344tte erkennen k366n-nen, dass eine erh366hte Gefahrenlage bestand, weil sich Arbeiter eines anderen Unternehmens auf dem noch nicht fertig gestellten Dach der "Tonne 4" bewe-gen k366nnten, nicht zu beanstanden. Es steht insbesondere in Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung, in einem solchen Fall eine eigene Ver-kehrssicherungspflicht der bauleitenden Architektin anzunehmen, weil diese am besten die Zusammenh344nge 374berschauen konnte. Im Streitfall hat sich n344mlich eine im Zusammenhang mit einer Baustelle oft gegebene Gefahren- und Haf-tungssituation verwirklicht, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Vielzahl von Personen bei der Errichtung des Bauprojekts t344tig sind (vgl. Rogge JuS 1995, 581). Die aus diesem Ablauf und der Verkettung der Vorg344nge resultie-renden Gefahren zu beherrschen, ist in erster Linie Aufgabe der Planung und der Bauleitung, die hier bei der Zeugin S. lag (vgl. OLG Hamm VersR 1999, 1508). Zudem ergibt sich die Verletzung einer "prim344ren" Verkehrssicherungs-pflicht der Zeugin S. daraus, dass sie durch ihre Mitteilung an die Firma D. GmbH, die Abriss- und Entkernungsarbeiten an "Haus 3" k366nnten ab dem 8. September 1999 beginnen, und der Vorgabe an die Firma H. GmbH, das Dach der "Tonne 4" sei bis zum 10. September 1999 fertig zu stellen, Ma337nah-men an der Baustelle veranlasst hat, die erkennbar eine Gefahrenquelle darge-stellt haben. 14 - 8 - c) Das Berufungsgericht konnte der Insolvenzschuldnerin auch das Ver-halten ihrer Bauleiterin zurechnen. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich eine Verantwortlichkeit der Insolvenzschuldnerin f374r das Verhalten der Bauleiterin bei der hier vorliegenden Verkehrssicherungspflichtverletzung zwar nicht aus 247 278 BGB. Eine Haftung ergibt sich aber aus 247247 831, 823 BGB. Hierauf weist auch die Revision hin, die selbst davon ausgeht, dass der Entlastungsbeweis nicht gef374hrt worden ist. 15 2. Die R374gen der Revision haben auch keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, eine Haftung der Insolvenzschuldnerin k366nne entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsst344t-te nach 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen sein. 16 a) Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nicht gepr374ft hat, ob die Insolvenzschuldnerin nach 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII un-mittelbar haftungsprivilegiert ist. Eine Haftungsfreistellung nach dieser Norm kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zugunsten des versi-cherten Unternehmers n344mlich nur dann eingreifen, wenn dieser auf der ge-meinsamen Betriebsst344tte selbst t344tig wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 157, 9, 14; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397, 1398). Ob im Hinblick auf die Rechtsform der Insolvenzschuldnerin 374berhaupt die Voraussetzungen einer solchen T344tigkeit erf374llt sein k366nnen, be-darf im Streitfall keiner abschlie337enden Beurteilung. Der Sachverhalt l344sst n344m-lich keinerlei Anhaltspunkte daf374r erkennen, dass ein Organ der Insolvenz-schuldnerin, auf dessen T344tigkeit allenfalls abgestellt werden k366nnte, auf der Betriebsst344tte t344tig gewesen ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zeugin S. nicht als ein solches Organ anzusehen. 17 - 9 - b) Das Berufungsurteil h344lt auch den Angriffen der Revision stand, soweit es die M366glichkeit eines Haftungsausschlusses nach den Grunds344tzen des ge-st366rten Gesamtschuldverh344ltnisses wegen Fehlens einer gemeinsamen Be-triebsst344tte verneint hat. 18 aa) Nach den vom Senat entwickelten Grunds344tzen k366nnen in den F344l-len, in denen zwischen mehreren Sch344digern ein Gesamtschuldverh344ltnis be-steht, Anspr374che des Gesch344digten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitsch344-diger) auf den Betrag beschr344nkt sein, der auf diesen im Innenverh344ltnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstsch344diger) endg374ltig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach 247 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrecht-liche Haftungsprivilegierung des Erstsch344digers gest366rt w344re (st. Rspr.: vgl. et-wa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - aaO). Die Beschr344nkung der Haftung des Zweitsch344digers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungs-rechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldner-ausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitber374cksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, n344mlich der anderweitigen Absiche-rung des Gesch344digten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht ge-rechtfertigt w344re, den Zweitsch344diger den Schaden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitsch344diger in solchen F344llen in H366he des Ver-antwortungsteils freigestellt, der auf den Erstsch344diger im Innenverh344ltnis ent-fiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Ver-antwortungsteil" die Zust344ndigkeit f374r die Schadensverh374tung und damit der Eigenanteil des betreffenden Sch344digers an der Schadensentstehung zu ver-stehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15). 19 bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Be-rufungsgerichts, dass hier ein Ausschluss der Haftung nach den Grunds344tzen 20 - 10 - 374ber die gest366rte Gesamtschuld nicht in Betracht kommt, weil es an einer ge-meinsamen Betriebsst344tte fehlt und deshalb zugunsten des Erstsch344digers die sozialrechtliche Haftungsprivilegierung des 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nicht eingreift. Das Berufungsgericht hat in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats angenommen, dass der Begriff der gemeinsamen Be-triebsst344tte betriebliche Aktivit344ten von Versicherten mehrerer Unternehmen erfasst, die bewusst und gewollt bei einzelnen Ma337nahmen ineinander greifen, miteinander verkn374pft sind, sich erg344nzen oder unterst374tzen, wobei es aus-reicht, dass die gegenseitige Verst344ndigung stillschweigend durch blo337es Tun erfolgt (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216; BAG VersR 2003, 1177, 1178). Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tats344chlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zu-sammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die T344tigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinan-der verkn374pft oder auf gegenseitige Erg344nzung oder Unterst374tzung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, aaO; 157, 213, 216 f.; BAG aaO). 21 Im Streitfall haben die Bauleiterin und der gesch344digte Arbeitnehmer der Firma Z. keine vor374bergehende betriebliche T344tigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsst344tte ausge374bt. Die f374r eine gemeinsame Betriebsst344tte notwendige Arbeitsverkn374pfung im Einzelfall kann zwar auch dann bestehen, wenn die von den Besch344ftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Ma337nahmen sich nicht sachlich erg344nzen oder unterst374tzen, die gleichzeitige Ausf374hrung der betreffenden Arbeiten wegen der r344umlichen N344he aber eine Verst344ndigung 374ber den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und 366rtliches Nebeneinander dieser T344tigkei-ten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsma337nahmen 22 - 11 - m366glich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senatsurteile BGHZ 152, 7, 9; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; OLG Schleswig r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluss des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01). Eine solche Verst344ndigung 374ber ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hat es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-lungen aber nicht gegeben. Die Zeugin S. hat zwar als Bauleiterin der Firma D., deren Subunternehmerin die Firma Z. war, am 8. September 1999 gr374nes Licht f374r den Beginn der Abriss- und Entkernungsarbeiten gegeben. Sie verrichtete aber keine Arbeiten auf der Baustelle, die ein aufeinander bezogenes Zusam-menwirken und eine gegenseitige Verst344ndigung mit den Mitarbeitern der Firma Z. erforderten. Einer bauleitenden Architektin obliegt es vielmehr, unabh344ngig von einer konkreten T344tigkeit vor Ort f374r einen reibungslosen Ablauf auf der Baustelle zu sorgen und die Arbeit der Bauhandwerker zu 374berwachen, um eine ordnungsgem344337e Erstellung des Bauvorhabens zu gew344hrleisten und Gefahren zu vermeiden. Demgem344337 standen die Arbeiten vor Ort und die T344tigkeit der Bauleiterin nicht in einem wechselseitigen Bezug, weil allenfalls die Bauleiterin im Rahmen ihrer 334berwachungspflichten in die Arbeit vor Ort eingreifen musste, um diese zu unterst374tzen. Ein solcher lediglich einseitiger Bezug reicht f374r die Annahme einer gemeinsamen Betriebsst344tte indes nicht aus (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 213, 218). Zudem bestand unter diesen Umst344nden auch nicht die f374r eine gemeinsame Betriebsst344tte typische Gefahr, dass sich die Bauleiterin und die Mitarbeiter der Firma Z. bei den versicherten T344tigkeiten - 12 - "ablaufbedingt in die Quere kamen", so dass auch eine so genannte Gefahren-gemeinschaft als Grundlage des Haftungsausschlusses bei einer gemeinsamen Betriebsst344tte nicht vorlag (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 213, 217 f.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 23 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.11.2004 - 2/21 O 538/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.08.2005 - 26 U 71/04 -
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