BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 178/06 vom 12. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 12. Dezember 2007 beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374s-seldorf vom 13. Juni 2006 zugelassen. Das vorgenannte Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO auf-gehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 43.869,24 200 Gr374nde: Dem Rechtsmittel des Kl344gers war nach 247 544 Abs. 7 ZPO statt-zugeben, weil das Berufungsgericht sich aufdr344ngende - und vom Kl344ger aufgezeigte - Aufkl344rungsm366glichkeiten nicht ausgesch366pft und damit das Recht des Kl344gers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) ver-letzt hat. 1 - 3 - 2 1. Nachdem er sich bei einem Sturz am 17. Oktober 2000 Verlet-zungen des linken Arms und der linken Schulter zugezogen hatte, die zu dauerhaften Bewegungseinschr344nkungen gef374hrt haben, fordert der Kl344-ger von seinem beklagten Unfallversicherer Invalidit344tsleistungen. Dazu st374tzt er sich mit der Behauptung, sein linkes Schultergelenk sei komplett versteift, auf die Gliedertaxe in Nr. 2.1.2.2.1 der Versicherungsbedin-gungen (HM-AUB 2000), wonach bei Verlust oder Funktionsunf344higkeit des Armes im Schultergelenk ausschlie337lich ein Invalidit344tsgrad von 70% zugrunde zu legen ist. Die Beklagte hat vorgerichtlich Invalidit344tsleistun-gen unter Zugrundelegung einer Gesamtinvalidit344t von lediglich 40% (das entspricht 4/7 Armwert) erbracht. 2. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines medizini-schen Gutachtens abgewiesen, weil der Sachverst344ndige eine volle Funktionsuntauglichkeit des Armes im linken Schultergelenk nicht best344-tigt habe und selbst bei einer unterstellten vollst344ndigen Versteifung des linken Schultergelenks die jedenfalls noch teilweise erhaltene Funktions-f344higkeit des linken Armes zu keinem h366heren Invalidit344tsgrad als 4/7 Armwert f374hre. Der Kl344ger k366nne noch den Unterarm drehen und seine Hand zum Teil einsetzen. 3 3. Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass nach der Rechtsprechung des Senats zur Auslegung der Gliedertaxe be-reits eine vollst344ndige Funktionsuntauglichkeit des linken Schulterge-lenks des Kl344gers ohne R374cksicht auf eine m366glicherweise erhaltene teilweise Gebrauchsf344higkeit des Unterarmes oder der Hand eine Ge-samtinvalidit344t von 70% erg344be (Senatsurteil vom 24. Mai 2005 - IV ZR 203/03 - VersR 2006, 1117 unter II; vgl. auch Senatsurteile vom 17. Ja-nuar 2001 - IV ZR 32/00 - VersR 2001, 360 "Fu337 im Fu337gelenk" und 4 - 4 - 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - VersR 2003, 1163 "Hand im Handgelenk" un-ter II 2). Dennoch hat es die Berufung des Kl344gers ohne weitere Beweis-aufnahme zur374ckgewiesen, weil es weder dem in erster Instanz bestell-ten Sachverst344ndigen noch dem von der Beklagten vorgerichtlich einge-schalteten medizinischen Gutachter m366glich gewesen sei, zuverl344ssige Feststellungen zum Grad der Beeintr344chtigung des Schultergelenks zu treffen. Ausreichende objektivierbare Befunde h344tten sich nicht erheben lassen; ob der Kl344ger die von ihm behaupteten Schmerzen wirklich emp-finde oder aggraviere, sei ungekl344rt. Verschiedene Umst344nde g344ben in-soweit Anlass zu Zweifeln. 4. Das Vorgehen des Berufungsgerichts verletzt das Recht des Kl344gers auf rechtliches Geh366r, weil weder seinem Antrag auf eine wei-tergehende Begutachtung unter den ge344nderten rechtlichen Pr344missen stattgegeben worden ist, noch das Berufungsgericht den Sachverst344ndi-gen von Amts wegen zur Erl344uterung seines Gutachtens angeh366rt hat. 5 a) Der bereits in erster Instanz gerichtlich bestellte Sachverst344ndi-ge hat - insoweit in 334bereinstimmung mit dem vorgerichtlich von der Be-klagten eingeschalteten Gutachter - aufgrund klinisch erhobener Befunde zun344chst Bewegungseinschr344nkungen der linken Schulter des Kl344gers ermittelt, die einer vollst344ndigen Einsteifung praktisch gleichkommen. Andererseits hat der Sachverst344ndige zugleich Bedenken gegen die vom Kl344ger behauptete weitgehende Unbeweglichkeit des Schultergelenks ge344u337ert und seine Zweifel auf das Fehlen auff344lliger, etwa entz374ndli-cher Hautver344nderungen im Schulterbereich, das Fehlen einer ausrei-chend signifikanten Muskelminderung im linken Arm und den Entwick-lungsstand des Kalksalzgehalts der kn366chernen Strukturen des linken Arms im Vergleich zum rechten Arm gest374tzt. 6 - 5 - 7 Im Weiteren hat der Sachverst344ndige in Unkenntnis der oben ge-nannten, teilweise erst nach Erstellung des schriftlichen Gutachtens er-gangenen Senatsentscheidungen die Auffassung vertreten, bei der Ein-stufung der Invalidit344t des Kl344gers sei auch auf die verbleibenden Rest-funktionen des linken Armes abzustellen. Ausgehend davon hat er die genannten Bedenken gegen den klinischen Befund nicht weiterverfolgt, sondern diesen stattdessen als zutreffend unterstellt, weil auch bei voll-st344ndiger Versteifung der Schulter mit Blick auf die verbliebene Teilfunk-tionsf344higkeit des linken Armes insgesamt nur eine mit 4/7 des Armwer-tes zu bemessende Funktionsbeeintr344chtigung vorliege, die dem von der Beklagten schon vorgerichtlich zugestandenen Invalidit344tsgrad von 40% entspreche. b) F374r das Berufungsgericht kam es demgegen374ber aufgrund des zutreffenden Verst344ndnisses der Gliedertaxe gerade darauf an, ob die durch den klinischen Befund des Sachverst344ndigen festgestellte Bewe-gungseinschr344nkung der linken Schulter des Kl344gers vorliegt. Es h344tte deshalb, nachdem der Sachverst344ndige dieser Frage bislang eine unter-geordnete Bedeutung beigemessen hatte, weiter aufkl344ren m374ssen, wel-ches Gewicht der Sachverst344ndige seinen Bedenken gegen den klini-schen Befund beima337 und ob er sie letztlich f374r durchgreifend erachtete. Anlass zur Nachfrage bestand auch deshalb, weil dem bisherigen Gut-achten nicht mit Sicherheit zu entnehmen war, inwieweit die Bedenken des Sachverst344ndigen auch von der Annahme getragen waren, dass der Kl344ger jedenfalls im Bereich des linken Unterarmes und der linken Hand Anzeichen (geringe Muskelverschm344chtigung, Kalksalzgehalt der kn366-chernen Strukturen) einer fortdauernden, jedenfalls teilweisen Funktions-f344higkeit aufwies. 8 - 6 - 9 Insoweit war das bisherige Gutachten, welches die fallentschei-dende Frage gerade offen gelassen hatte, ohne weitere Aufkl344rungsbe-m374hungen des Gerichts nicht mehr verwertbar. Andererseits konnte an-gesichts des dem Gutachten zugrunde gelegten klinischen Befundes noch nicht ausreichend sicher ausgeschlossen werden, dass dem Kl344ger der ihm obliegende Beweis eines Invalidit344tsgrades von 70% gelingen k366nne. Das Berufungsgericht h344tte - nachdem der Kl344ger eine neue Be-gutachtung beantragt hatte - zumindest den bisherigen Sachverst344ndi-gen anh366ren m374ssen, damit er seine Bedenken gegen den eigenen klini-schen Befund, auf die es nunmehr entscheidend ankam, erl344utern konn-te. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.07.2005 - 11 O 566/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.06.2006 - I-4 U 163/05 -
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