BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 178/08 Verk374ndet am: 9. Oktober 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247138 Abs. 1 D Die tats344chliche Vermutung, nach der von einem groben Missverh344ltnis von Leistung und Gegenleistung auf die verwerfliche Gesinnung des hiervon beg374nstigten Vertragsteils zu schlie337en ist, erleichtert der davon nachteilig betroffenen Partei zwar die Darlegung und die Beweisf374hrung f374r das Vorliegen des subjektiven Merkmals eines wucher344hnlichen Rechtsgesch344fts, befreit sie aber nicht von ihrer Behauptungslast. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger und seine Ehefrau machten der Beklagten mit notarieller Urkunde vom 13. Februar 1998 das Angebot zum Kauf einer vermieteten, zu sanierenden Eigentumswohnung in B. zu einem Gesamtpreis von 135.500 DM (97.560 DM Kaufpreis f374r die Wohnung und 37.940 DM Werklohn f374r Bauleistungen), das die Beklagte mit notarieller Erkl344rung vom 24. Februar 1998 annahm. Die Vermarktung der Wohnungen der Beklagten erfolgte 374ber eine von dieser beauftragte Vermittlerin. 1 Mit der Klage hat der Kl344ger aus eigenem und von seiner Ehefrau abgetretenem Recht die schadensersatzrechtliche R374ckabwicklung des Kauf- 2 - 3 - vertrags wegen falscher Beratung 374ber die mit der Finanzierung zu 374ber-nehmenden Belastungen des Erwerbs verlangt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Kammergericht hat sie unter Zur374ckweisung des Vorbringens des Kl344gers zu einem Anspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger diesen Anspruch weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzanspr374che aus jedem in Betracht kommenden Rechtsgrund, weil der Kl344ger nach W374rdigung der von dem Berufungsgericht erneut durchgef374hrten Beweisaufnahme nicht bewiesen habe, dass der Vermittler 374ber die Kosten der Finanzierung des Erwerbs der Wohnung fehlerhaft beraten oder den K344ufern andere falsche Ausk374nfte erteilt habe. 3 Dem Kl344ger stehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Berei-cherung nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Er habe zwar in zweiter Instanz vorgetragen, dass der Kaufvertrag wegen Wuchers nach 247 138 Abs. 2 BGB oder als wucher344hnliches Gesch344ft nach 247 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Dieses Vorbringen sei aber neu und stelle nicht lediglich eine Substantiierung erstinstanzlichen Vorbringens dar. Der Kl344ger habe zwar in erster Instanz behauptet, dass ein auff344lliges Missverh344ltnis von Leistung und Gegenleistung vorliege, er habe aber nicht zu den subjektiven Merkmalen des 247 138 BGB vorgetragen. Das neue Vorbringen sei nicht zuzulassen, weil keiner der in 247 531 Abs. 2 ZPO bestimmten Ausnahmegr374nde vorliege. 4 - 4 - II. Das h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die Revision, welche die Ab-weisung des auf die Schlechterf374llung eines Beratungsvertrags gest374tzten Schadensersatzanspruchs (vgl. dazu Senat, BGHZ 140, 111, 117; Urt. v. 14. M344rz 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1814) hinnimmt, r374gt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (247 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB) nicht ohne eine sachliche Pr374fung h344tte verneinen d374rfen. 5 1. Unbegr374ndet ist allerdings die Sachr374ge, dass das Berufungsgericht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des 247 138 Abs. 1 BGB verkannt habe. Das Berufungsgericht hat nicht 374bersehen, dass ein Kaufvertrag, auch wenn der Wuchertatbestand des 247 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraus-setzungen erf374llt ist, als wucher344hnliches Rechtsgesch344ft nach 247 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein kann (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 301 m.w.N.). Es hat beide Tatbest344nde des 247 138 BGB behandelt und auch die Voraussetzungen f374r die Feststellung der Sittenwidrigkeit eines Vertrags nach 247 138 BGB richtig erkannt. Zu dem objektiv auff344lligen Missverh344ltnis von Leistung und Gegen-leistung muss stets ein subjektiver Umstand hinzukommen, damit der Vertrag sich als sittenwidrig darstellt. Das gilt f374r beide Tatbest344nde des 247 138 BGB gleicherma337en. Zur Feststellung der Sittenwidrigkeit eines Vertrags als wucher-344hnlichen Gesch344fts nach 247 138 Abs. 1 BGB ist das subjektive Merkmal eines Handelns des Beg374nstigten in verwerflicher Gesinnung unerl344sslich (Senat, BGHZ 160, 8, 14; Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, NJW 2002, 3165, 3166). 6 2. Im Ergebnis begr374ndet ist jedoch die auf eine Verletzung des 247 531 ZPO gest374tzte Verfahrensr374ge, dass das Berufungsgericht dem unter Beweis 7 - 5 - gestellten streitigen Vortrag zum Missverh344ltnis von Leistung und Gegenleis-tung h344tte nachgehen m374ssen. a) Das Berufungsgericht hat allerdings - entgegen der Ansicht der Revision - kein erstinstanzliches Vorbringen des Kl344gers zu den subjektiven Voraussetzungen des 247 138 BGB 374bergangen. Die R374ge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist unbegr374ndet, weil der Kl344ger dazu in erster Instanz nichts vorgetragen hat. 8 Soweit die Revision auf die Behauptung in der Klageschrift hinweist, die K344ufer h344tten wegen ihrer Unerfahrenheit in immobilien- und steuerrechtlichen Dingen die L374cken in der durch den Vermittler erteilten Beratung nicht erkannt, kommt diesem Vortrag nicht die Bedeutung zu, die ihm die Revision beilegen m366chte. Der erstinstanzliche Vortrag zur Unerfahrenheit der K344ufer diente der Begr374ndung des in der Klageschrift allein geltend gemachten Schadensersatz-anspruchs wegen Schlechterf374llung eines Beratungsvertrags. Aus dem Um-stand, dass ein K344ufer in Angelegenheiten der Finanzierung unerfahren ist, ergibt sich nicht zugleich, dass er auch keine Kenntnisse 374ber die f374r vergleichbare Immobilien am Markt geforderten Preise hatte und der Verk344ufer das ausgenutzt hat. Dieser darf vielmehr grunds344tzlich davon ausgehen, dass sein k374nftiger Vertragspartner sich insoweit selbst im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat (Senat, Urt. v. 14. M344rz 2003, V ZR 308/02, NJW 2002, 1811, 1812; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 821). 9 F374r die Annahme einer Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages nach 247 138 Abs. 1 BGB ist erforderlich, dass der von einem groben Missverh344ltnis von Leistung und Gegenleistung beg374nstigte Verk344ufer in verwerflicher Gesinnung handelt. Das setzt voraus, dass diesem bewusst ist oder er sich grob fahrl344ssig der Einsicht verschlie337t, dass der K344ufer nur unter dem Zwang der Verh344ltnisse 10 - 6 - oder aus anderen, die freie Willensentschlie337ung beeintr344chtigenden Um-st344nden, wie einem Mangel an Urteilsverm366gen oder wegen einer erheblicher Willensschw344che, sich auf den f374r ihn ung374nstigen Vertrag einl344sst (Senat, BGHZ 146, 298, 302; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 432). Die Revision zeigt nicht auf, dass so etwas von dem Kl344ger in der ersten Instanz vorgebracht worden w344re. b) Ein Vortrag zu den subjektiven Voraussetzungen des 247 138 BGB war entgegen der Ansicht der Revision auch nicht angesichts dessen entbehrlich, dass schon in der Klageschrift (wenngleich ebenfalls in einem anderen Zusammenhang, n344mlich zur Darlegung einer behaupteten Aufkl344rungspflicht-verletzung zu ungew366hnlich hohen, 35 bis 40 % des Kaufpreises ausmachen-den Innenprovisionen) das Vorliegen eines groben Missverh344ltnisses zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert der Wohnung behauptet worden ist. 11 Zwar trifft es zu, dass ein besonders grobes Missverh344ltnis von Leistung und Gegenleistung - wovon bei Grundst374cksgesch344ften bereits dann auszu-gehen ist, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung - den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Be-g374nstigten zul344sst (Senat, BGHZ 146, 298, 305; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 432; Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 1/06, NJW 2007, 2841, 2842). Zu Unrecht leitet die Revision jedoch daraus ab, dass - wenn ein solches 304quivalenzmissverh344ltnis dargelegt wird - es keines Vortrags mehr zu den subjektiven Voraussetzungen des 247 138 BGB bedarf. Damit legt sie einer tats344chlichen Vermutung eine zu weitgehende, n344mlich einer gesetzlichen Vermutung nach 247 292 ZPO gleichkommende Wirkung bei. 12 aa) Bei einer gesetzlichen Vermutung hat die beg374nstigte Partei nur die diese begr374ndenden Tatsachen (die Vermutungsbasis) darzulegen, muss je- 13 - 7 - doch nicht (auch) die vom Gesetz vermutete Tatsache vortragen (M374nchKomm-ZPO/Pr374tting, 3. Aufl., 247 292 Rdn. 21; Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl., 247 292 Rdn. 4; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. 247 292, Rdn. 14; Wieczorek/Sch374tze/Assmann, ZPO, 3. Aufl. 247 292, Rdn. 21). Eine solche Vermutung enthebt die Partei nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast f374r die vermutete Tatsache (BGH, Urt. v. 19. Januar 1977, VIII ZR 42/75, JR 1978, 18, 20; Urt. v. 4. Februar 2002, II ZR 37/00, NJW 2002, 2101, 2102). Der Gegner, zu dessen Lasten die Vermutung wirkt, hat nach 247 292 Satz 1 ZPO das Gegenteil vorzutragen, einen Beweis daf374r anzutreten und zu f374hren. bb) Der Schluss von dem besonders groben 304quivalenzmissverh344ltnis auf eine verwerfliche Gesinnung der davon beg374nstigten Partei beruht hingegen auf einer tats344chlichen Vermutung. 14 (1) Auf tats344chliche Vermutungen, die nicht auf gesetzlicher Anordnung, sondern auf allgemeinen Erfahrungss344tzen beruhen, findet 247 292 ZPO nach ganz herrschender, wenn auch nicht v366llig unbestrittener Meinung im Schrifttum keine Anwendung (M374nchKomm-ZPO/Pr374tting, 3. Aufl., 247 292 Rdn. 27; Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl., 247 292 Rdn. 1; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 247 292 Rdn. 7; Wieczorek/Sch374tze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., 247 292 Rdn. 13; Z366ller/Greger, ZPO, 27. Aufl., v. 247 284 Rdn. 33; Baumg344rtel, Festschrift f374r Karl Heinz Schwab, 43, 47; Pr374tting, Gegenwartsprobleme der Beweislast, 57; a.A. Bruns, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Rdn. 171 c; Hirte, MDR 1998, 182, 185). Den tats344chlichen Vermutungen wird nur eine Bedeutung bei der Beweis-w374rdigung zugemessen, als sie einen Anscheins- oder Indizienbeweis f374r die behauptete Tatsache begr374nden k366nnen (M374nchKomm-ZPO/Pr374tting, 3. Aufl., 247 292 Rdn. 27; Wieczorek/Sch374tze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., 247 292 Rdn. 13; Baumg344rtel, aaO, 57; Pr374tting, aaO, 58). 15 - 8 - (2) Das gilt auch f374r den aus einem groben Missverh344ltnis von Leistung und Gegenleistung zu ziehenden Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des hiervon beg374nstigten Vertragsteils. Dieser Schluss leitet sich von dem Erfah-rungssatz her, dass au337ergew366hnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen anderen den Benachteiligenden hemmenden Umstand zugestanden werden und der Beg374nstigte diese Erfahrung teilt (Senat, BGHZ 146, 298, 302 f.; Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 1/06, NJW 2007, 2841). Das tr344gt die den Beweis der subjektiven Voraussetzungen des 247 138 Abs. 1 BGB erleichternde tats344chliche Vermutung, die von dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung be-r374cksichtigt werden muss und nur dann nicht zur Anwendung kommt, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umst344nde ersch374ttert ist (Senat, BGHZ 146, 296, 305; Urt. v. 5. Okt. 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 432; Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, NJW 2002, 3165, 3166; Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 1/06, NJW 2007, 2841, 2842; ebenso BGH, Urt. v. 18. Dezember 2002, VIII ZR 123/02, NJW-RR 2003, 558). 16 Die tats344chliche Vermutung hilft der von einem groben 304quivalenzmiss-verh344ltnis nachteilig betroffenen Vertragspartei allerdings auch bei ihrem Vor-trag zu den subjektiven Voraussetzungen des wucher344hnlichen Gesch344fts. Deren Darlegung wird wesentlich erleichtert, wenn hierf374r der Hinweis auf das besonders grobe Missverh344ltnis von Leistung und Gegenleistung ausreicht, weil das in der Regel einen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des beg374nstig-ten Vertragsteils zul344sst (vgl. Senat, Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 430; Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 1/06, NJW 2007, 2841, 2842). 17 Das 344ndert jedoch nichts daran, dass die Vermutung die von dem groben Missverh344ltnis nachteilig betroffene Partei nicht von der Behauptungslast f374r das Vorliegen des subjektiven Merkmals eines wucher344hnlichen 18 - 9 - Rechtsgesch344fts befreit. Ein bei der Beweisw374rdigung anzuwendender Er-fahrungssatz setzt streitiges Vorbringen zum subjektiven Tatbestand voraus. An den Vortrag der benachteiligten Partei sind zwar keine hohen Anfor-derungen zu stellen. Diese muss die verwerfliche Gesinnung der anderen Ver-tragspartei nicht ausdr374cklich behaupten; es gen374gt, wenn aus dem Kontext mit dem Vortrag zu einem groben objektiven Missverh344ltnis von Leistung und Gegenleistung ersichtlich ist, dass die davon benachteiligte Vertragspartei sich auf die daraus begr374ndete Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der anderen Vertragspartei beruft (Senat, Beschl. v. 2. April 2009, V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236, 1237). Darauf kann aber nicht verzichtet werden, weil ein grobes 304quivalenzmissverh344ltnis allein nicht zur Nichtigkeit des Vertrags nach 247 138 BGB f374hrt und die tats344chliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des davon beg374nstigten Vertragsteils durch den Vortrag besonderer Umst344nde ersch374ttert werden kann (Senat, BGHZ 160, 8, 15; Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, NJW 2002, 3165, 3166; Urt. v. 27. September 2002, V ZR 218/01, NJW 2003, 283, 284). Der von dem objektiven 304quivalenzmissverh344ltnis beg374nstigte Vertragsteil hat deshalb erst dann Anlass, auf den Vortrag der benachteiligten Vertragspartei zu erwidern, wenn diese zugleich ein die Sittenwidrigkeit nach 247 138 Abs. 1 BGB begr374ndendes Handeln in verwerflicher Gesinnung behauptet. 19 c) Im Ergebnis hat die Revision jedoch Erfolg. Das Berufungsgericht durfte den neuen Vortrag des Kl344gers zum Vorliegen eines wucher344hnlichen Tatbestands nicht nach 247 531 Abs. 2 ZPO zur374ckweisen. 20 aa) Die Verweigerung der Zulassung neuen Vorbringens kann von dem Revisionsgericht nur auf eine Verfahrensr374ge hin 374berpr374ft werden. Eine solche R374ge liegt hier - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - vor. 21 - 10 - Richtig ist zwar deren Hinweis, dass die Revision den Verfahrensmangel nicht richtig begr374ndet, indem sie - wie ausgef374hrt - zu Unrecht von einem bereits in erster Instanz vorgetragenen, in zweiter Instanz nur konkretisierten Vortrag ausgeht. Diese fehlerhafte Begr374ndung bindet das Revisionsgericht jedoch nicht. 247 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO setzt allein die ordnungsgem344337e R374ge des Verfahrensmangels nach 247 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO voraus, verlangt jedoch keinen schl374ssigen Vortrag des Revisionskl344gers (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1980, VIII ZR 208/79, NJW 1981, 1453; Beschl. v. 26. Juni 2003, III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533). 22 Den f366rmlichen Anforderungen an eine ordnungsgem344337e R374ge nach 247247 551 Abs. 3, 554 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gen374gt das Vorbringen in der Revisionsbegr374ndung, wenn die Verletzung des 247 531 Abs. 2 ZPO durch die Zur374ckweisung des Vorbringens in zweiter Instanz ger374gt wird und die den Verfahrensfehler ergebenden Tatsachen benannt werden, indem auf das Vorbringen in dem in zweiter Instanz eingereichten Schriftsatz (unter Angabe der Aktenstelle) hingewiesen wird, welches das Berufungsgericht zur374ckge-wiesen hat. Die rechtliche Beurteilung, ob sich aus den angef374hrten Umst344nden die von der Revision geltend gemachte Verletzung des 247 531 Abs. 2 ZPO ergibt, hat der Senat selbst vorzunehmen. 23 bb) Die Zur374ckweisung des neuen Vorbringens war rechtsfehlerhaft. Das neue Vorbringen des in erster Instanz siegreichen Kl344gers zu dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung war zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage anders als das Gericht des ersten Rechtszuges beurteilt hat. 24 Nach st344ndiger Rechtsprechung darf der siegreiche Berufungsbeklagte darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und 25 - 11 - aufgrund welcher Erw344gungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern dann auch Gelegenheit zu erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu erg344nzen oder weiteren Beweis anzutreten (BVerfG NJW 2003, 2524; BGH, Urt. v. 21. Dezember 2004, XI ZR 17/03, Rz. 11, juris; Beschl. v. 15. M344rz 2006, IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937; Senat, Beschl. v. 26. Juni 2008, V ZR 225/07, Rz. 5, juris). Das Gericht muss sachdienlichen Vortrag der Partei auf einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach 247 139 ZPO zulassen (vgl. BGHZ 127, 254, 260; Urt. v. 27. November 1996, VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441). Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Ber374cksichtigung neuen Vor-bringens geh366ren insoweit zusammen, woran auch die Vorschrift des 247 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die die Zul344ssigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz einschr344nkt, nichts ge344ndert hat. Die Hinweispflicht auf eine von der ersten Instanz abweichende Beurteilung liefe n344mlich leer, wenn ein von dem Berufungsbeklagten darauf vorgebrachtes entscheidungs-erhebliches Vorbringen bei der Entscheidung 374ber das Rechtsmittel unber374cksichtigt bliebe (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 2004, XI ZR 17/03, aaO). Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tats344chlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz h344tte vorgebracht werden k366nnen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 1996, VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Urt. v. 21. Dezember 2004, XI ZR 17/03, Rz. 11, juris; Senat, Beschl. v. 26. Juni 2008, V ZR 225/07, Rz. 5, juris). 26 - 12 - III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung auch unter Ber374cksichtigung des neuen Vorbringens des Kl344gers zu einem Anspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB zur374ck-zuverweisen. 27 1. F374r die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass der Kl344ger die Berechnung seiner Klageforderung im Hinblick auf einen Anspruch nach 247 812 Abs. 1 BGB zu 374berpr374fen haben wird. 28 2. F374r die Feststellung eines Missverh344ltnisses von Leistung und Gegen-leistung bei dem zusammengesetzten Vertrag, aus dem Kaufvertrag 374ber die Wohnung und dem Werkvertrag zu deren Modernisierung, verweist der Senat auf die Ausf374hrungen in seinem Urteil vom 6. Juli 2007 (V ZR 274/06, Rz. 22 bis 24, juris). 29 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2006 - 23 O 667/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2008 - 4 U 190/06 -
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