BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 178/08 Verk374ndet am: 24. M344rz 2010 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: nein BGB 247 307 Abs. 1 Cb; PrKG 247 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2 a) Auch eine nach 247 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG zul344ssige Spannungsklausel unterliegt im Falle ihrer formularm344337igen Verwendung der Inhaltskontrolle gem344337 247 307 BGB. b) Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis f374r die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschlie337lich in Abh344ngigkeit von der Preisentwicklung f374r extra leichtes Heiz366l 344ndert, benachteiligt die Kunden des Gasversorgers - unabh344ngig von der Frage, ob dessen Gasbezugskosten in demselben Ma337e von der Preisentwicklung f374r 326l abh344ngig sind - unangemessen und ist gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein R374ckgang der sonstigen Geste-hungskosten des Versorgers auch bei dem Grundpreis unber374cksichtigt bleibt. BGH, Urteil vom 24. M344rz 2010 - VIII ZR 178/08 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 6. Juni 2008 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl344gers erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 24. Oktober 2007 wird insgesamt zu-r374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 247 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Mit der Klage hat er von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen verlangt, die Verwendung von ins-gesamt vier Vertragsklauseln gegen374ber Verbrauchern zu unterlassen. Im Re-visionsverfahren streiten die Parteien nur noch um eine Preisanpassungsbe-stimmung, die die Beklagte mit im Wesentlichen identischem Wortlaut in Anlage 1 - 3 - 41 des "Sondervertrages V (V. Erdgas)" und in Anlage 47 des Ver-trages "f. erdgas" verwendet. 2 Anlage 41 ("Bedingungen der R. [= Beklagte] f374r die Erdgas-belieferung zum Sonderpreis") zum "Sondervertrag V (V. Erdgas)" lautet auszugsweise (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt): "2. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus Arbeitspreisen und einem monatlichen Grundpreis. 205 Der Arbeitspreis errechnet sich nach der Formel: AP = 2,43 + (0,092 * (HEL - 19,92)) + 0,2024 in ct/kWh Der Arbeitspreis enth344lt die zus344tzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in H366he von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 g374ltige Erdgassteuer ist im Ausgangspreis bereits enthalten. Der monatliche Grundpreis (GP) wird unabh344ngig vom Verbrauch berechnet. Er errechnet sich nach der Formel: GP = 10,22 + (0,88 * (L - 11,61)) in 200/Monat. In den vorstehenden Formeln bedeuten: AP = jeweiliger Arbeitspreis GP = jeweiliger Grundpreis HEL = Preis f374r extra leichtes Heiz366l (ohne Umsatzsteuer) in 200/hl. Der Preis ist den mo-natlichen Ver366ffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden zu entneh-men, und zwar der Preis frei Verbraucher in D374sseldorf bei Tankkraftwagen-Lieferung, 40-50 hI pro Auftrag, einschlie337lich Verbrauchsteuer. Als Mindestwert f374r HEL gilt je-doch 14,32 200/hl. Dem Ausgangspreis f374r den AP zum 1.4.94 liegt ein HEL-Wert von 19,92 200/hl zugrunde. L = Stundenlohn, das ist der auf die Stunde bezogene Mindesttabellenlohn f374r einen Arbeitnehmer mit einem Kind in Lohngruppe V, Mittelwert aller Dienstalterstufen, Orts-klasse 1 (S) nach dem im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW jeweils g374ltigen Lohntarif f374r Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe zuz374glich der gleichm344337ig an Arbeitnehmer dieser Gruppen aufgrund gesetzlicher und tarifvertragli-cher Vorschriften zu zahlenden Zuwendungen. Dem Ausgangspreis f374r den GP zum 1.4.2000 liegt der Lohn nach dem Stande vom Dez. 1999 in H366he von 12,83 200/hl zu-grunde. - 4 - 205 4. Der Erdgaspreis wird jeweils mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt: - f374r die Bildung des Grundpreises der an diesen Tagen g374ltige Stundenlohn, - f374r die Bildung des Arbeitspreises zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise f374r extra leichtes Heiz366l der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres - und f374r die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise f374r extra leichtes Heiz366l der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjah-res. In Anlage 47 ("Preisanpassungsbestimmungen") zum Vertrag "f. erdgas" hei337t es abweichend von den zuvor zitierten Vertragsbedingungen (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt): 3 "1. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus Arbeitspreisen und einem monatlichen Grundpreis. 205 1.1 Die Arbeitspreise errechnen sich nach folgenden Formeln und enthalten die zus344tz-liche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in H366he von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 g374l-tige Erdgassteuer ist in den Ausgangspreisen bereits enthalten f374r die ersten 4.972 kWh/Jahr AP = 3,21 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh von 4.973 bis 99.447 kWh/Jahr AP = 2,88 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh alle weiteren kWh/Jahr AP = 2,83 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh". 1.2 Der monatliche Grundpreis wird unabh344ngig vom Verbrauch berechnet. Er errech-net sich nach der Formel: GP = 9,46 + 0,88 * (L - 12,83) in 200/Monat. Das Landgericht (LG K366ln, CuR 2007, 153) hat die Beklagte, soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Interesse, antragsgem344337 verurteilt, es zu unter-lassen, als Erdgaslieferant im Zusammenhang mit Erdgasliefervertr344gen mit Verbrauchern die beanstandeten Teile der genannten Bestimmungen in dem Sondervertrag V (V. Erdgas) sowie in dem Vertrag f. erd-gas zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverh344lt- 4 - 5 - nisse darauf zu berufen, und dem Kl344ger die Befugnis zugesprochen, die Ur-teilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im 334brigen auf eigene Kosten, bekannt zu ma-chen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstin-stanzliche Urteil insoweit abge344ndert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstel-lung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht (OLG K366ln, OLGR 2008, 777 = RdE 2009, 22 = ZNER 2008, 391) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung - soweit f374r das Re-visionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Bei der beanstandeten Klausel handele es sich nicht um eine unmittelba-re Preisabrede, die gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach 247247 307 ff. BGB entzogen sei, sondern um eine kontrollf344hige Preisnebenabre-de. Die mathematische Berechnungsformel sei nicht etwa deshalb Teil der ver-traglichen Leistungsbeschreibung, weil der Arbeitspreis von vornherein nur in dieser Form vereinbart worden w344re. Vielmehr sei in den jeweiligen Vertr344gen - beim Vertragstyp "f. erdgas" in der Vertragsurkunde selbst, beim Ver-tragstyp "Sondervertrag V (V. Erdgas)" in dem beigef374gten Preis-blatt Anlage 40 - der jeweils aktuelle Arbeitspreis in Form eines festen ct/kWh- 7 - 6 - Betrages angegeben. Wie dieser Arbeitspreis ermittelt worden sei und wie er bei k374nftigen Preisanpassungen zu berechnen sein solle, ergebe sich erst aus den weiteren Vertragsbedingungen. Die Klausel stelle in dieser Form keine ver-tragswesentliche Leistungsbestimmung, sondern eine an die Stelle des disposi-tiven allgemeinen Vertragsrechts tretende Preisnebenabrede dar. 8 Es k366nne aber im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass die Kunden durch die darin geregelte Bindung der Arbeitspreis-Anpassungen an den Heiz-366lpreis-Index "HEL" unangemessen benachteiligt w374rden. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs h344tten Gasversorgungsunternehmen ein be-rechtigtes Interesse daran, Kostensteigerungen w344hrend der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben. Bei langfristigen Liefervertr344gen seien daher einseitig vorgegebene Bestimmungen, die eine Preisanpassung wegen sich ver344ndernder Kosten vorsehen, grunds344tzlich ein geeignetes und zul344ssiges Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung. Hiervon ausgehend w374rden Preisanpassungsklauseln regelm344337ig als zul344ssig angese-hen, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerh366-hungen abh344ngig gemacht und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offengelegt w374rden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einsch344tzen k366nne. Nach Ma337gabe dieser Grunds344tze fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten f374r eine unangemessene Benachteiligung der Erdgas-Kunden der Beklagten. Ein Versto337 der Klausel gegen das aus 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgen-de Transparenzgebot sei nicht erkennbar. Die angegriffene Klausel sei weder unklar noch unverst344ndlich. Ein aufmerksamer und sorgf344ltiger Verbraucher, auf den abzustellen sei, werde - auch ohne daf374r 374ber besondere mathemati-sche Kenntnisse verf374gen zu m374ssen - die Formel zur Berechnung des Arbeits- 9 - 7 - preises unschwer nachvollziehen und daraus entnehmen k366nnen, dass der Ar-beitspreis und seine k374nftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variable "HEL" abhingen, also - wie sich aus den textlichen Erl344uterungen ergebe - von einem bestimmten, in den Monatsberichten des Statistischen Bundesamtes je-weils mitgeteilten Heiz366lpreis. 10 Wegen der mathematisch exakten Bindung des Erdgas-Arbeitspreises und seiner Anpassungen an den Heiz366lpreis-Index drohten bei Anwendung der Klausel weder unkontrollierbare noch willk374rliche Preiserh366hungen. Der einzige ver344nderliche Wert unter den f374r den Erdgas-Arbeitspreis determinierenden Faktoren - der Faktor "HEL" - sei eine klar definierte Gr366337e, auf deren Entwick-lung die Beklagte, soweit erkennbar, keinen Einfluss nehmen k366nne. Die angegriffene Klausel erweise sich auch nicht deshalb als sachlich unangemessen, weil sie ihrer Art nach neben einer Weitergabe von Bezugskos-tensteigerungen unter Umst344nden auch eine Vergr366337erung der Gewinnspanne durch Anpassung des Endpreises f374r Erdgas in Korrelation zum Heiz366lpreis zulasse. Allerdings sei davon auszugehen, dass es f374r die Angemessenheit der Klausel letztlich darauf ankomme, ob ihre Anwendung das Verh344ltnis von Leis-tung und Gegenleistung im Wesentlichen unber374hrt lasse oder ob die Klausel darauf angelegt sei, dieses Verh344ltnis in einer die Kunden benachteiligenden Weise zu ver344ndern, weil die Entwicklung der Selbstkosten (Erdgas-Bezugskosten) der Beklagten voraussehbar hinter der Entwicklung des Heiz366l-preises zur374ckbleibe. Dies k366nne jedoch nicht festgestellt werden. Es sei ge-richtsbekannt (247 291 ZPO), dass die Preisgestaltung der Vertr344ge aller Gasver-sorgungsunternehmen mit ihren Kunden wie auch mit ihren Vorlieferanten seit Erschlie337ung des Erdgases als Energiequelle f374r den deutschen Markt an die Entwicklung des 326lpreises gekoppelt sei, so dass die 326lpreisbindung der Gas-preise einer inzwischen gefestigten Praxis entspreche. Abweichungen der nach 11 - 8 - der HEL-Klausel berechneten Endverbrauchspreise von den eigenen Bezugs-preisen des Klauselverwenders k366nnten sich zwar aus unterschiedlichen Ver-tragslaufzeiten ergeben; ein dauerhaftes Missverh344ltnis in der Entwicklung von Endverbrauchspreisen und eigenen Bezugskosten drohe damit aber noch nicht. 12 Jedenfalls aus derzeitiger Sicht k366nne auch nicht angenommen werden, dass die Bindung des Erdgas-Arbeitspreises an die Entwicklung eines Heiz366l-preis-Indexes bereits deshalb sachlich unangemessen sei, weil es sich bei Erd-gas und Heiz366l um weder gleichartige noch vergleichbare G374ter im Sinne von 247 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 PrKG handele. Denn obwohl die leitungsgebundene Versorgung der Verbraucher mit Erdgas und ihre Belieferung mit Heiz366l nicht als gleichartig zu bezeichnen seien, st374nden doch die Gasversorgungsunter-nehmen auf dem W344rmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit den Anbietern konkurrierender Heizenergietr344ger wie Heiz366l, Strom, Kohle und Fernw344rme, so dass die Anbindung des Gaspreises an die Preisentwicklung eines dieser anderen - insoweit vergleichbaren - Energietr344ger nicht von vorn-herein unvertretbar erscheine. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. Dem Kl344ger steht ein Anspruch aus 247 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Bestimmungen zur periodischen Anpassung des Arbeitspreises innerhalb des Sondervertrages V und des Vertrages f. erdgas zu. Denn die Klauseln sind gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirk-sam, weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 13 - 9 - 1. Bei den von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsbestimmun-gen handelt es sich, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, um Allgemeine Gesch344ftsbedingungen (247 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), die f374r eine Vielzahl von Vertr344gen vorformuliert sind und die sie ihren Kunden bei Ab-schluss des Vertrags f. erdgas und des Sondervertrags V stellt. 14 15 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln nicht schon deshalb gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, weil sie nicht klar und verst344ndlich w344ren (247 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Verwender Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen ist nach den Grunds344tzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners m366g-lichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verst344ndnis- und Erkenntnism366glichkeiten eines typischer-weise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verst344ndige W374rdigung und die Ber374cksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht ist zu Recht und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Formel zur Berechnung des Arbeitspreises f374r einen aufmerksamen und sorgf344ltigen Verbraucher auch ohne besondere ma-thematische Kenntnisse nachzuvollziehen ist und dass der Kunde daraus un-schwer entnehmen kann, dass der Arbeitspreis und seine k374nftigen Anpassun-gen von der Entwicklung der Variable HEL abh344ngen, die in den textlichen Er-l344uterungen als ein bestimmter, in den Monatsberichten des Statistischen Bun-desamtes mitgeteilter Heiz366lpreis definiert ist. 16 Anders als die Revision meint, wird die Transparenz der Preisanpas-sungsbestimmungen nicht dadurch in Frage gestellt, dass f374r den Endkunden 17 - 10 - unklar und nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit die Bezugskosten der Beklag-ten ihrerseits von der "HEL"-Komponente abh344ngig sind. Der Regelungsgehalt der Klausel (die Art und Weise der Berechnung und der periodischen Anpas-sung des Arbeitspreises) ist auch ohne Angaben zu den Bezugskosten der Be-klagten und deren Abh344ngigkeit vom 326lpreis aus sich heraus klar und verst344nd-lich. 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gebietet keine Erl344uterung, warum die unmiss-verst344ndliche Koppelung des Arbeitspreises an die Bezugsgr366337e "HEL" vorge-nommen wird. Die Antwort auf diese Frage ist allein f374r die inhaltliche Ange-messenheit der Klausel von Bedeutung. 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass eine 374ber das Transparenzgebot hinausgehende AGB-rechtliche Inhaltskontrol-le der von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsbestimmungen nicht durch 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich bei den angegriffenen Klauseln um Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese er-g344nzende Regelungen vereinbart werden, und nicht lediglich um Preisbestim-mungen, die einer weitergehenden Inhaltskontrolle entzogen w344ren. 18 a) Da die Vertragsparteien nach dem im b374rgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grunds344tzlich frei regeln k366nnen, sind allerdings formularm344337ige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierf374r zu erbringenden Verg374tung unmittelbar be-stimmen, von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach 247247 307 ff. BGB ausge-nommen (vgl. BGHZ 93, 358, 360 f.; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.; BGH, Urteil vom 17. M344rz 1999 - IV ZR 137/98, NJW 1999, 3411, unter II 2 b). Ihre Festlegung ist grunds344tzlich Sache der Vertragsparteien, denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisreglung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Abrede gem344337 247 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten k366nnte (BGHZ 106, 42, 46; 19 - 11 - 146, 331, 338; Senatsurteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 23/92, WM 1993, 753, unter II 2 a). Zu den einer richterlichen Inhaltskontrolle nach 247247 307 ff. BGB entzogenen Preisbestimmungen z344hlen auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die f374r die Ermittlung des Preises ma337geblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei ein-zuhaltende Verfahren festlegen (BGHZ 93, 358, 362; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.). Denn auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren geh366rt zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung (BGHZ 143, 128, 140; 146, 331, 338 f.). Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollf344higen (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, disposi-tives Gesetzesrecht treten kann (st. Rspr., z. B. BGHZ 124, 254, 256; 143, 128, 139; 146, 331, 338; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, unter II 1 a; jeweils m.w.N.). Anders als die unmittelbaren Preisabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als erg344nzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Verg374tung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Preishauptabrede (vgl. BGHZ 146, aaO). Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss f374r die gesamte Vertrags-dauer bindend ist (vgl. BGHZ 93, 252, 255; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115, unter II 2 a), und sind daher einer Inhaltskon-trolle unterworfen (247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei macht es keinen Unter-schied, ob die Bestimmungen dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preis344nderung einr344umen oder ob sie - wie hier - eine automatische Preisan-passung zur Folge haben (de Wyl/Essig in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft (2008), 247 11 Rdnr. 330). Das zeigt 247 309 Nr. 1 BGB, der mit 20 - 12 - dem Verbot kurzfristiger Preiserh366hungen au337erhalb von - hier vorliegenden - Dauerschuldverh344ltnissen auch solche Regelungen umfasst, die zu einer auto-matischen Anpassung des vereinbarten Entgelts f374hren, wie etwa Gleit- oder Spannungsklauseln (vgl. Staudinger/Coester-Waltjen, BGB (2006), 247 309 Nr. 1 Rdnr. 20; Dammann in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., 247 309 Nr. 1 Rdnr. 47; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., 247 309 Rdnr. 2; jeweils m.w.N.). b) Nach diesen Grunds344tzen unterliegen die von dem Kl344ger beanstan-deten Klauseln der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 17. September 2009 - 1 U 23/09, juris, Tz. 45, f374r entsprechende Klauseln in Fernw344rmeliefervertr344gen; aA LG M374nchen I, WuM 2008, 100, 102). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte die Klauseln nur in Vertr344gen verwendet, in denen der bei Vertragsschluss ma337-gebliche Arbeitspreis in der Vertragsurkunde oder in einem beigef374gten Preis-blatt in Form eines festen ct/kWh-Betrages angegeben ist. Diese Angabe ent-h344lt aus der ma337geblichen Sicht der Kunden der Beklagten die eigentliche Preisabrede, die nicht durch dispositives Recht ersetzt werden k366nnte. Mangels jeglichen Hinweises auf m366gliche Preis344nderungen beinhaltet sie nicht zugleich die Abrede, dass der Arbeitspreis variabel sein soll. Das ergibt sich vielmehr erst aus den vom Kl344ger beanstandeten "Bedingungen der [Beklagten] f374r die Erdgasbelieferung zum Sonderpreis" zum "Sondervertrag V (V. Erdgas)" und den "Preisanpassungsbestimmungen" zum Vertrag "f. erdgas". Soweit sich diesen Bedingungen ferner entnehmen l344sst, dass auch der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis nach derselben Formel berechnet worden ist, wie sie f374r periodische Preis344nderungen ma337geblich sein soll, stellt dies aus der Sicht der Kunden der Beklagten nicht mehr als die Offenlegung der Kalkulationsgrundlage f374r den bei Vertragsschluss verlangten Preis dar, ohne dass diese dadurch Bestandteil der eigentlichen Preisabrede w374rde. 21 - 13 - 4. F374r die Inhaltskontrolle gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - die beanstandeten Bestimmungen gegen 247 1 Abs. 1 des Gesetzes 374ber das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (vom 7. September 2007, BGBl. I S. 2246, 2247, im Folgenden: Preisklauselgesetz - PrKG) versto337en, nach dem der Betrag von Geldschulden nicht unmittelbar und selbstt344tig durch den Preis oder Wert von anderen G374tern oder Leistungen bestimmt werden darf, die mit den vereinbarten G374tern oder Leistungen nicht vergleichbar sind (so B374tt-ner/D344uper, ZNER 2002, 18, 23 f.), oder ob es sich um Klauseln handelt, bei denen die in ein Verh344ltnis zueinander gesetzten G374ter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklau-seln), so dass das Verbot des Absatzes 1 gem344337 Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift keine Anwendung findet (so OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. November 2008 - 11 U 60/07, juris, Tz. 35, nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 304/98; OLG Rostock, RdE 2005, 171, 173; LG M374nchen I, aaO, 103; Ebel, DB 1995, 2356, 2357, unter Hinweis auf die Auffassung der Deutschen Bundesbank; vgl. auch Sch366ne in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (Stand: April 2009), Stromliefervertr344ge Rdnr. 83). 22 Keiner Entscheidung bedarf ferner, ob Allgemeine Gesch344ftsbedingun-gen, die gegen 247 1 Abs. 1 PrKG versto337en und deshalb gem344337 247 8 PrKG ab dem Zeitpunkt des rechtskr344ftig festgestellten Versto337es unwirksam sind, den Gegner des Klauselverwenders allein deshalb im Sinne von 247 307 BGB unan-gemessen benachteiligen und Gegenstand eines - hier geltend gemachten - Unterlassungsanspruchs nach 247 1 UKlaG sein k366nnen, ebenso wie dies in der Rechtsprechung seit langem f374r Allgemeine Gesch344ftsbedingungen anerkannt ist, die gegen zwingendes Recht versto337en und aus diesem Grunde (ex tunc) nichtig sind (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, unter I m.w.N.). 23 - 14 - Denn eine etwaige Vereinbarkeit der Klausel mit dem Preisklauselgesetz hindert nach herrschender Auffassung (vgl. Dammann, aaO; Hensen in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 309 Nr. 1 Rdnr. 8; Staudinger/ Coester-Waltjen, aaO, Rdnr. 6; M374nchKommBGB/Grundmann, 5. Aufl., 247 245 Rdnr. 69; Staudinger/Schmidt, BGB (1997), Vorbem. zu 247247 244 ff. Rdnr. D 171; Schmidt-R344ntsch, NJW 1998, 3166, 3170) eine dar374ber hinausgehende In-haltskontrolle nach 247 309 Nr. 1 BGB oder - wie hier im Rahmen von Dauer-schuldverh344ltnissen - gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Daf374r spricht, dass mit dem Verbot der Indexierung durch das Preisklauselgesetz in erster Linie w344hrungspolitische Ziele verfolgt werden; es soll inflation344ren Tendenzen entgegen wirken (BR-Drs. 68/07, S. 68). Angesichts dieses Regelungszwecks ist eine nach dem Preisklauselgesetz wirksame Preisanpassungsklausel nicht zwangsl344ufig mit einer nach 247 307 BGB unbedenklichen Regelung gleichzuset-zen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine in 247 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG geregelte Ausnahme von dem Preisklauselverbot des 247 1 Abs. 1 PrKG in Rede steht, f374r deren Zul344ssigkeit es - anders als dies 247 2 Abs. 1 Satz 2 PrKG f374r Ausnahmen nach 247 3 und 5 PrKG bestimmt - nicht dar-auf ankommt, dass keine Partei unangemessen benachteiligt wird. 24 5. Die beanstandeten Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten auch dann entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass das Preisklauselgesetz ihrer Wirksamkeit nicht entgegensteht. 25 Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen ver-traglichen Interessenausgleichs im Sinne des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB 374ber-schreitet, kann nicht ohne Ber374cksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschlie337enden und der die jeweilige Klausel be-gleitenden Regelung getroffen werden (vgl. BGHZ 93, 252, 257; vgl. ferner 26 - 15 - Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, 247 307 Rdnr. 94, 98; Erman/Roloff, aaO, 247 307 Rdnr. 11). Dabei ist auf Seiten des Kunden des Verwenders einer Preis344nderungsklausel dessen Interesse daran zu ber374cksichtigen, vor Preis-anpassungen gesch374tzt zu werden, die 374ber die Wahrung des urspr374nglich festgelegten 304quivalenzverh344ltnisses hinausgehen (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 94, 335, 339 f.; 158, 149, 157 f.; jeweils m.w.N.). Der Verwender von in Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklauseln hat dagegen - insbesondere bei auf Dauer angelegten Gesch344ftsverbindungen - das eben-falls anerkennenswerte Bed374rfnis, seine Preise den aktuellen Kosten- oder Preisentwicklungen anzupassen (vgl. etwa BGHZ 93, 252, 258; Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO, unter II 2 b m.w.N.). Daher hat die h366chstrichterliche Rechtsprechung Preis344nderungsklau-seln nicht generell f374r unwirksam erachtet. Sie stellen vielmehr ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Vertr344gen dar. Denn sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Ge-winnspanne trotz nachtr344glicher ihn belastender Kostensteigerungen zu si-chern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Ver-wender m366gliche k374nftige Kostenerh366hungen vorsorglich schon bei Vertrags-schluss durch Risikozuschl344ge aufzufangen versucht (BGHZ 172, 315, Tz. 22; 176, 244, Tz. 14; 180, 257, Tz. 23; jeweils m.w.N.). Ein berechtigtes Interesse, Kostensteigerungen w344hrend der Vertragslaufzeit an die Endkunden weiter-zugeben, wird auch bei Gasversorgungsunternehmen anerkannt, die mit Norm-sonderkunden Vertr344ge mit unbestimmter Laufzeit schlie337en (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 182, 59, vorgesehen, Tz. 22, und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 182, 41, vorgesehen, Tz. 24). 27 - 16 - Die h366chstrichterliche Rechtsprechung hat sich bislang allerdings nur mit Preis344nderungsbestimmungen in Form von Leistungsvorbehalts- und Kosten-elementeklauseln (247 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 PrKG) befasst. Zur Inhaltskontrolle von Spannungsklauseln (247 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG) hat die h366chstrichterliche Recht-sprechung - soweit ersichtlich - noch keine Aussagen getroffen. Die Entschei-dungen vom 26. November 1975 (VIII ZR 267/73, NJW 1976, 422, unter II 1) und vom 23. Februar 1979 (V ZR 106/76, NJW 1979, 1545, unter II) befassen sich nur mit der damals noch relevanten Frage der Genehmigungsf344higkeit nach 247 3 W344hrG. In seinem Urteil vom 12. Juli 1989 (aaO) hat der Senat zwar eine formularm344337ige Wertsicherungsklausel - hierzu z344hlen auch genehmi-gungsfreie Spannungsklauseln - als Sicherungsinstrument gegen den Wertver-fall der Gegenleistung erwogen, deren Zul344ssigkeit aber nicht weiter vertieft. Vorliegend bedarf es ebenfalls keiner abschlie337enden Kl344rung, unter welchen Voraussetzungen formularm344337ige Spannungsklauseln in langfristigen Vertrags-verh344ltnissen einer Inhaltskontrolle standhalten. Denn im Streitfall scheitert die Wirksamkeit der von dem Kl344ger angegriffenen Klauseln bereits daran, dass ein schutzw374rdiges Interesse der Beklagten an deren Verwendung nicht vorliegt. 28 a) Der Wortlaut der Klauseln spricht daf374r, dass sie - anders als etwa Kostenelementeklauseln (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO) - nicht der Weitergabe von Kostensteigerungen oder -senkungen dienen, son-dern als Spannungsklauseln unabh344ngig von der Kostenentwicklung die Erhal-tung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung be-zwecken. Zwar mag der Preis f374r extra leichtes Heiz366l auch die Gestehungs-kosten der Beklagten beeinflussen. Nach den beanstandeten Preisanpas-sungsbestimmungen stellt der Preis f374r leichtes Heiz366l indes keinen Kostenfak-tor, sondern vielmehr einen Wertmesser f374r die von der Beklagten zu erbrin-gende Leistung dar (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 27. Juni 1973 - VIII ZR 98/72, NJW 1973, 1498, unter II 2 und 3), weil er als solcher und ohne R374ck- 29 - 17 - sicht auf die Kosten der Beklagten die H366he des Arbeitspreises f374r Gas be-stimmen soll. 30 In einem langfristigen Vertragsverh344ltnis mag f374r eine Spannungsklausel ein berechtigtes Interesse des Verwenders bestehen, wenn sie bestimmt und geeignet ist zu gew344hrleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis f374r die zu erbringende Leistung 374bereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1979 - VIII ZR 245/78, BB 1979, 1213, unter II 2 m.w.N.). Dies setzt je-doch die Prognose voraus, dass sich der Marktpreis f374r die geschuldete Leis-tung typischerweise 344hnlich wie der Marktpreis f374r das Referenzgut entwickelt. In diesem Fall handelt es sich um eine Bezugsgr366337e, die den Gegebenheiten des konkreten Gesch344fts nahe kommt und die deshalb f374r beide Vertragspar-teien akzeptabel sein kann (vgl. BGHZ 158, 149, 158). Die Gew344hrleistung ei-ner gleitenden Preisentwicklung vermeidet dabei auf beiden Seiten die Notwen-digkeit, einen langfristigen Vertrag allein deswegen zu k374ndigen, um im Rah-men eines neu abzuschlie337enden Folgevertrags einen neuen Preis aushandeln zu k366nnen. Die Spannungsklausel sichert so zugleich stabile Vertragsverh344lt-nisse und die im Massengesch344ft erforderliche rationelle Abwicklung. Bezogen auf leitungsgebundenes Gas scheitert die erforderliche Progno-se indes bereits daran, dass ein - durch die Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis f374r Gas nicht feststellbar ist, weil es auf dem Markt f374r die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher nach wie vor an einem wirk-samen Wettbewerb fehlt. Gegenteiliges macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Dass sich faktisch der Gaspreis vielfach parallel zum Preis f374r leichtes Heiz366l entwickelt, beruht nicht auf Markteinfl374ssen, sondern darauf, dass - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die 326lpreisbindung der Gas-preise einer gefestigten Praxis entspricht. Eine Spannungsklausel, die allein an die Entwicklung der 366rtlichen Heiz366lpreise ankn374pft, dient dazu, 374berhaupt erst 31 - 18 - einen variablen Preis f374r leitungsgebundenes Gas herauszubilden. Ein solcher wird gerade nicht durch Angebot und Nachfrage auf dem Gassektor bestimmt. Daher kann die verwendete Klausel das Ziel, die Anpassung an einen f374r lei-tungsgebundenes Gas bestehenden Marktpreis zu gew344hrleisten, von vornher-ein nicht erreichen. 32 b) Damit verbleibt - wie bei sonstigen Preis344nderungsklauseln in Versor-gungsvertr344gen mit Sonderkunden auch - als anerkennenswertes Interesse des Gaslieferanten nur dessen Bed374rfnis, Kostensteigerungen in ad344quater Weise an seine Kunden weiterzugeben. Unterstellt, dass die Beklagte mit den bean-standeten Preisanpassungsklauseln diese Zielsetzung verfolgt, obwohl das nach dem Wortlaut zweifelhaft ist, halten die streitgegenst344ndlichen Klauseln jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. aa) Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die auf allen Stufen der Lieferkette praktizierte 326l-Gas-Preisbindung (Prin-zip der Anlegbarkeit des Preises) urspr374nglich den Erdgasproduzenten langfris-tige Investitionssicherheit durch Absatzsicherung gew344hren und f374r die Gasver-sorgungsunternehmen die Konkurrenzf344higkeit des Erdgases im Substitutions-wettbewerb mit dem Heiz366l auf dem Raumw344rmemarkt sichern sollte (vgl. BT-Drs. 16/506). Denn ein berechtigtes Interesse der Regional- und Ortsgasunter-nehmen an einer Weitergabe der 326l-Gas-Preisbindung an die Endverbraucher ergibt sich daraus nur, wenn und soweit ihre eigenen Gestehungskosten tat-s344chlich durch die 326l-Gas-Preisbindung beeinflusst werden. 33 bb) Dementsprechend hat das Berufungsgericht f374r die Begr374ndung der Wirksamkeit der Klauseln entscheidend auf das berechtigte Interesse der Be- 34 - 19 - klagten abgestellt, Kostensteigerungen w344hrend der Vertragslaufzeit auf ihre Kunden abzuw344lzen. Dabei hat es sich im Ansatz zutreffend von den von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung gepr344gten Grunds344tzen zur Weitergabe von Kostenentwicklungen leiten lassen. 35 Der Senat hat zwar grunds344tzlich ein berechtigtes Interesse von Gasver-sorgungsunternehmen anerkannt, Kostensteigerungen w344hrend der Vertrags-laufzeit an ihre Normsonderkunden weiterzugeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, und VIII ZR 56/08, aaO). Die Schranke des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch 374berschritten, wenn Preisanpassungsbe-stimmungen dem Verwender die M366glichkeit einr344umen, 374ber die Abw344lzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zun344chst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschm344lerung zu vermeiden, sondern einen zus344tzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 176, 244, Tz. 18; 180, 257, Tz. 25; Senatsurteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 2, und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21; jeweils m.w.N.). Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Klausel dem Energieversorger eine Preiserh366hung auch in den F344llen erlaubt, in denen ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren durch r374ckl344ufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und das Ver-sorgungsunternehmen daher insgesamt keine h366heren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005, aaO, unter II 3 c; vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 23). cc) Letzteres ist bei den beanstandeten Preisanpassungsklauseln entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Zwar tritt die Preisanpas-sung zu den im Vertrag angegebenen Zeitpunkten (1. April und 1. Oktober) au-tomatisch ein und ist damit jeglicher Einflussnahme durch die Beklagte entzo- 36 - 20 - gen. Zudem werden Preissenkungen in demselben Umfang und nach densel-ben Ma337st344ben an die Kunden der Beklagten weitergegeben wie Preissteige-rungen. Die Preisanpassungsbestimmungen der Beklagten benachteiligen de-ren Kunden jedoch deshalb unangemessen, weil sie die m366gliche Kostenent-wicklung bei der Beklagten nicht in jedem Fall zutreffend abbilden, sondern die-ser die M366glichkeit einer unzul344ssigen Gewinnsteigerung er366ffnen. (1) Das Berufungsgericht hat als gerichtsbekannt (247 291 ZPO) ange-nommen, dass die Preise in allen Vertr344gen von Gasversorgern - also auch in denjenigen der Beklagten - mit ihren Vorlieferanten an die Entwicklung des 326l-preises gekoppelt sind. Es hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese Kopplung in den Bezugsvertr344gen der Beklagten ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Beklagten gegen374ber ihren Endkun-den vorgenommenen 326lpreisbindung entspricht. Es ist offen, ob die Vorlieferan-ten der Beklagten bei ihren Preisbestimmungen dieselben oder jedenfalls ver-gleichbare 366rtliche Notierungen als Referenzgr366337e (einschlie337lich der Ver-brauchssteuern) heranziehen, ob sie neben dem HEL-Parameter zus344tzliche Bemessungsfaktoren vorsehen, ob sie einen 344hnlichen 304quivalenzfaktor wie die Beklagte und vergleichbare Festanteile ansetzen und ob sie dieselben Berech-nungszeitr344ume zugrunde legen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die beanstandeten Klauseln auch dann zu einer Erh366hung des Arbeitspreises ge-gen374ber ihren Kunden f374hren, wenn die Bezugskosten der Beklagten nicht im vergleichbaren Ma337 gestiegen sind. Schon dies h344tte die Unwirksamkeit der Klauseln nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge (vgl. OLG Naumburg, aaO, Tz. 46). Weiterer tats344chlicher Feststellungen dazu bedarf es jedoch nicht. 37 (2) Denn selbst unterstellt, dass die Bezugspreise f374r die Beklagte auf-grund der 326lpreisbindung im Verh344ltnis zu ihren Lieferanten in dem selben Ma-337e steigen und fallen, wie ihre Arbeitspreise im Verh344ltnis zu ihren Abnehmern, 38 - 21 - ergibt sich die M366glichkeit einer unzul344ssigen Gewinnsteigerung f374r die Beklag-te daraus, dass die beanstandeten Klauseln als einzige Variable den HEL-Preis enthalten und damit die Kostenentwicklung in anderen Bereichen unber374cksich-tigt lassen. Bei den 366lpreisgebundenen Gasbezugskosten handelt es sich nur um einen, wenn auch m366glicherweise den wesentlichen Kostenfaktor f374r die von der Beklagten zu erbringende Leistung. Daneben fallen weitere Kosten wie etwa Netz- und Vertriebskosten an, die von der Entwicklung des Preises f374r extra leichtes Heiz366l unabh344ngig sind. Die Klauseln f374hren jedoch zu einer Er-h366hung des Arbeitspreises selbst dann, wenn die steigenden Bezugspreise durch Kostensenkungen in anderen Bereichen aufgefangen werden. (3) Eine dadurch bedingte unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten w344re allerdings ausgeschlossen, wenn derartige Kostensenkun-gen im Rahmen des von der Beklagten neben dem Arbeitspreis verlangten Grundpreises ber374cksichtigt w374rden. Der Kl344ger begehrt mit seinem Klagean-trag lediglich die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klauseln innerhalb der von der Beklagten benutzten Vertragswerke "Sondervertrag V" und "f. erdgas", nach denen die Beklagte neben dem Arbeitspreis einen ebenfalls nach einer bestimmten Formel berechneten Grundpreis in Rechnung stellt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob mit dem Arbeitspreis allein die Bezugskosten der Beklagten abgedeckt werden und alle sonstigen Kosten mit dem Grundpreis abgegolten werden. Dies kann aber letztlich auch dahinstehen. 39 Denn auch die von der Beklagten f374r die Berechnung des Grundpreises verwendeten Formeln enthalten nur eine einzige Variable, den n344her definierten Stundenlohn L. Sie ber374cksichtigen also nur 304nderungen bei den Personalkos-ten, nicht dagegen etwa bei den staatlichen Abgaben oder bei dem nicht auf Personalaufwendungen entfallenden Anteil der Netz- und Vertriebskosten. Dass 40 - 22 - Kostensenkungen au337erhalb von Gasbezugs- und Personalkosten, etwa im Bereich der staatlichen Abgaben oder der Investitionskosten, von vornherein ausgeschlossen w344ren, ist nicht ersichtlich. Damit erm366glichen die von dem Kl344ger beanstandeten Klauseln zur Anpassung des Arbeitspreises in bestimm-ten F344llen f374r die Beklagte eine verdeckte Gewinnmaximierung; dies hat gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ihre Unwirksamkeit zur Folge. III. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Oberlandesgericht zum Nachteil des Kl344gers erkannt hat. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif 41 - 23 - ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist in vollem Umfang zur374ckzuweisen. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 24.10.2007 - 26 O 91/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 06.06.2008 - 6 U 203/07 -
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