BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 178/12 vom 19 . Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sow ie d i e Richter Dr. Achilles und Dr. Bünger beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.540,48 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. 1. Die Zulassung der Revision ist weder im Hinblick auf eine recht s- grundsätzliche Bedeutung der Recht ssache noch zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Zwar ist die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzu n- gen eine entsprechende Anwendung der Ausnahmeregelung des § 566 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurte ile vom 14. Oktober 1981 - VIII ZR 331/80, NJW 1982, 221 unter 3 b cc; vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 192/88, BGHZ 107, 315, 319 f. [jeweils zu § 571 BGB aF]; vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 280/07, NJW 2008, 2773 Rn. 12) bei Personenverschiedenheit von Vermieter u nd veräußerndem Eigentümer in 1 2 3 - 3 - Betracht kommt, höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (offen gela s- sen im Senatsurteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 84/09, NJW - RR 2010, 1095 Rn. 16; ohne nähere Begründung verneint in BGH, Urteil vom 22. Oktober 20 03 - XII ZR 119/02, NJW - RR 2004, 657 unter [II] 2 c [zu § 571 BGB aF]). Gleichwohl kommt eine Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsät z- licher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nicht in Betracht. Denn diese Rechtsfrage ist vorliegend nicht ents cheidungserheblich. Die auf § 985 BGB - und hilfsweise auf § 546 BGB - gestützte Klage hat schon deswegen keinen Erfolg, weil der Kläger trotz Bestreitens der Beklagten seine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen hat. Den vom Kläger zum Nachweis seiner Eig entümerste l- lung vorgelegten Unterlagen lässt sich - wie das Berufungsgericht in seinem im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Hinweisbeschluss vom 2. April 2012 rechtsfehlerfrei und unbeanstandet festgestellt hat - nicht entne h- men, dass auch die st reitgegenständliche Wohnung an ihn veräußert worden ist. 2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Weder liegt eine Divergenz zum Urteil des Oberlandesge richts Celle (OLGR 2000, 164 f.) vor noch sind dem Berufungsgericht die von der Nichtzulassungsb e- schwerde geltend gemachten Verfahrensverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) unterlaufen. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an der Entsche i- dungserh eblichkeit der beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts, so dass auch aus diesem Grund eine Zulassung zur Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung nicht eröffnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 20 03, 3205 unter II 1 b bb mwN). 4 5 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs atz 2 ZPO abgesehen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Bünger Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 18.01.2012 - 472 C 6108/11 - LG München I, Entscheidung vom 08.05.2012 - 14 S 2114/12 - 6
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