BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 178/13 Verkündet am: 22. Januar 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 355, 358, 359, 499, 5 00 Auf das so genannte Eintrittsmodell, bei dem ein Verbraucher zunächst einen Kau f- vertrag über die spätere Leasingsache und zur Finanzierung einen Leasingvertrag abschließt, sind die Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358, 359 BGB aF) weder unmitte lbar noch entsprechend anwendbar. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 178/13 - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milg er, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2013 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Ver handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist seit 1993 mit dem Tätigkeitsbereich "Montage von vo r- geformten Elementen" im Gewerberegister e ingetragen. Nachdem er bis dahin vor allem im Bereich der Treppenmontage tätig gewesen war, schloss er im April 2009 als Folge der Insolvenz seines bisherigen (Haupt - )Auftraggebers u n- ter der Bezeichnung "Montage - & Event - Service V . K r . " mit d er K . GmbH (im Folgenden: K . ), einem mit der Kläg e- rin personell verbundenen Unternehmen, eine Kooperationsvereinbarung b e- treffend die Montage und den Vertrieb von Wohnwagenschutzdächern. Dan e- ben schlos s der Beklagte mit der Klägerin einen Kaufvertrag über einen "Schut zdach - Business - Trailer Montageanhänger inkl. Komplettausstattung" zu 1 - 3 - seinen seit 1993 bestehenden Gewerbebetrieb "K r . Montage - S ervice" für den gekauften Montageanhänger e inen an die a . - Leasing (im Folgenden: Le a- singgesellschaft) gerichteten Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages mit Restwertgarantie; insoweit war vorgesehen, dass die Leasinggesellschaft a n- stelle des Beklagten in den Kaufvertrag eintreten sollte. Der Leasingantrag wu r- de jedoch von der Leasinggesellschaft nicht angenommen, nachdem der B e- klagte wenige Tage später gegenüber der K . seine Vertragserklärungen sämtlich widerrufen und in der Folge die Erfüllung des Kaufvertrages verweigert hatte. D as Landgericht hat der auf Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie auf Feststellung des Annahmeve r- zugs gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewi e- sen. Mit der vom Berufungsgericht zugela ssenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stünden keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag mehr zu, weil der Beklagte zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen sei und der dadurch gemäß 2 3 4 5 - 4 - § 355 Abs. 1 BGB in der bis zum 29. Juli 2010 geltenden Fass ung (im Folge n- den: BGB aF) bewirkte Wegfall dieser Willenserklärung nach § 358 Abs. 2 BGB aF auch den Wegfall der Bindung an den Kaufvertrag zur Folge gehabt habe. Letztgenannte Vorschrift sei gemäß § 499 BGB aF auf die leasingtypische Ve r- tragsgestaltung d es hier gegebenen "Eintrittsmodells" anwendbar, bei dem der Kaufvertrag von vornherein in der Absicht geschlossen werde, dass mit dem späteren Zustandekommen des korrespondierenden Leasingvertrages über das Kaufobjekt der Leasinggeber in den Kaufvertrag ei ntrete und der Leasingne h- mer aus diesem entlassen werde. Zwar fehle es bei einer solchen Vertragsg e- staltung an der typischen Aufspaltung eines einheitlichen Vertragsverhältnisses in zwei gleichzeitig nebeneinander bestehende Verträge, da der Leasingnehmer zur selben Zeit jeweils nur aus einem Vertrag verpflichtet sei. Werde der Le a- singvertrag aber widerrufen, lebten bei getrennter Betrachtung der Verträge die ansonsten hinfälligen kaufvertraglichen Pflichten des Leasingnehmers wieder auf, und er bleibe dami t an einen Vertrag gebunden, den er allein im Hinblick auf das vorgesehene Zustandekommen des Leasingvertrages abgeschlossen habe. Das Schutzbedürfnis des Leasingnehmers sei deshalb in einem solchen Fall demjenigen bei Aufspaltung in zwei zeitgleich geschl ossene Verträge ve r- gleichbar. Auch die Gesetzesmaterialien zeigten, dass der Gesetzgeber die A n- wendbarkeit des § 358 BGB in den Fällen der Finanzierungshilfe - und damit auch im Falle des Finanzierungsleasings - jedenfalls in denjenigen Konstellati o- nen ausdrücklich gewünscht und für möglich gehalten habe, in denen die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelfall erfüllt seien, also der Vertrag über die Lieferung der Ware mit dem Leasingvertrag derart verknüpft sei, dass das Leasinggeschäft ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertr a- ges diene und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Das sei hier der Fall. 6 - 5 - Der vom Beklagten angestrebte Leasingvertrag habe ausschließlich der Finanzierung des Kaufvertrages über den Anhänger gedient. Allein diese obje k- tive wirtschaftliche Funktion des Leasingvertrages rechtfertige trotz Fehlens zweier gleichzeitig nebeneinander bestehender Vertragsbindungen des Le a- singnehmers die entsprechende Anwendung des § 358 BGB. Hiervon ausg e- hend habe e s vorliegend auch nicht einer in vergleichbaren Fällen häufig in den Kaufvertrag zur Klarstellung aufgenommenen Leasingfinanzierungsklausel b e- durft. Dass das zur Annahme einer wirtschaftlichen Einheit beider Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB aF erfo rderliche Zusammenwirken zwischen Le a- singgeber und Verkäufer vorgelegen habe, stehe nach den Bekundungen der bei den Vertragsverhandlungen für die Klägerin tätigen Zeugin E . ebenfalls fest. Danach sei der Leasingvertrag nicht aufgrund eigener Initiativ e des B e- klagten zustande gekommen, sondern von der Klägerin unter Verwendung von ihr überlassenen Vordrucken der Leasinggesellschaft vermittelt worden. Zwar könne als zutreffend unterstellt werden, dass der Beklagte vor Unterzeichnung des Kaufvertrages von der Zeugin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Kaufvertrag zunächst einmal unabhängig von dem avisierten Leasin g- vertrag abgeschlossen werde, und dass der Beklagte sich bei Nichtzustand e- kommen des Leasingvertrages um eine anderweitige Fina nzierung des Kau f- preises für den Montageanhänger bemühen müsse. Der Zeugin sei allerdings aus den Angaben des Beklagten durchaus bewusst gewesen, dass dieser nach seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten den Kaufvertrag ohne Finanzierung des Kaufpreises über den Leasingvertrag nicht habe abschließen können, so dass ihr die objektive Funktion des Leasingvertrages zum Zwecke der Kaufpreisf i- nanzierung bekannt gewesen sei. Wenn sie dennoch darauf beharrt habe, dass das Zustandekommen des Kaufvertrages von dem Zus tandekommen der F i- nanzierung über den Leasingvertrag unabhängig sein sollte, habe darin der u n- 7 8 - 6 - zulässige Versuch einer dem Beklagten nachteiligen Abänderung des § 358 BGB aF gelegen. Dem Beklagten habe das in Anspruch genommene Recht zum Widerruf des Leas ingvertrages zugestanden, da er bei Abschluss des Kaufvertrages ein dem Verbraucher gleich stehender Existenzgründer im Sinne des § 507 BGB aF gewesen sei. Denn die beabsichtigte Tätigkeit des Klägers für die K . habe mit seiner bisherigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang gestanden. Es habe sich nicht nur um eine Ausweitung der bereits ausgeübten Montagetäti g- keit, sondern um eine neue, davon klar abgrenzbare Spezialtätigkeit mit zusät z- lichen Vertriebsaufgaben gehandelt, durch die sich der Beklagte ein zweites, im Vergleich zu seiner bisherigen Tätigkeit neuartiges "Standbein" habe verscha f- fen wollen. Die Widerrufserklärung sei gegenüber der Leasinggesellschaft auch wirksam geworden. Zwar sei die Erklärung an die K . und nicht an die Leasingges ellschaft gerichtet gewesen. Nach den Umständen sei jedoch davon auszugehen, dass die K . das zugrunde liegende Schreiben als Em p- fangsbotin auch an die Leasinggesellschaft weitergegeben haben müsse. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlich er Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat es sich bei dem Kaufvertrag und dem in Aussicht genommenen Leasingvertrag nicht um ve r- bundene Verträge im Sinne von § 499 Abs. 2, §§ 500, 358 Abs. 3 BGB aF g e- handelt. Der vom Beklagten erklärte Widerruf seines Angebots auf Abschluss des Leasingvertrages hat deshalb die Bindung an den mit der Klägerin g e- schlossenen Kaufvertrag, auf den § 499 Abs. 1 BGB aF mangels Gewährung eines Zahlungsaufschubs selbst keine Anwendung findet ( vgl. Münc h- KommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl., § 499 Rn. 17), nicht gemäß § 358 Abs. 2 9 10 11 - 7 - BGB aF beseitigen können. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung kann daher ein Kaufpreisanspruch der Klägerin (§ 433 Abs. 2 BGB) nicht verneint werden. 1. Die h ier anwendbaren § 499 Abs. 1, 2, § 500 BGB aF sehen vor, dass auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, dem gemäß § 507 BGB aF ein Existenzgründer gleich gestellt ist, die Vorschriften der §§ 358, 359 BGB aF über ve rbundene Verträge entspr e- chende Anwendung finden. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF bestimmt unter and e- rem, dass ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Verbraucherdarl e- hensvertrag verbunden sind, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Fina n- zierung e ines anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hat bei Vorliegen eines solchen verbundenen Vertrages der Verbraucher seine auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags g e- richtete Willenserklärung - hier aufgrund e ines vom Berufungsgericht ang e- nommenen Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1, §§ 500, 507, 355 Abs. 1 BGB aF - wirksam widerrufen, ist er gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB aF auch an seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines mit diesem Verbrauche r- darlehe nsvertrag verbundenen Vertrages über die Lieferung einer Ware geric h- tet ist, nicht mehr gebunden. 2. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts z u- trifft, dass der Beklagte bei Kauf des Anhängers und der von ihm beantragten Leasingfinan zierung als Existenzgründer im Sinne des § 507 BGB aF anzus e- hen war, und ob der Widerruf in einer den Anforderungen des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF genügenden Weise gegenüber der Leasinggesellschaft erklärt wo r- den ist. Denn entgegen der Auffassung des Beruf ungsgerichts findet § 358 BGB aF auf Leasingfinanzierungen, auch wenn sie nach dem so genannten Eintrittsmodell erfolgen sollen, schon deshalb keine Anwendung, weil es hierbei 12 13 - 8 - an dem von dieser Vorschrift vorausgesetzten Erfordernis einer Bindung des Verbr auchers an zwei rechtlich selbstständige Verträge fehlt, von denen der eine der Finanzierung des anderen dient. a) Ob und in welchem Umfang die für Finanzierungsleasingverträge in § 500 BGB aF enthaltene Verweisung auf die §§ 358, 359 BGB aF auch ohne d as in diesen Bestimmungen für einen Einwendungsdurchgriff vorausgesetzte Erfordernis einer Bindung des Verbrauchers an zwei rechtlich selbstständige Verträge zum Tragen kommen kann, ist allerdings umstritten (zum Meinung s- stand Reinking/Eggert, Der Autokauf , 12. Aufl., Rn. L 151 ff.). Vor allem im Schrifttum wird, namentlich um ein weitgehendes Leerlaufen der genannten Verweisung zu vermeiden, überwiegend angenommen, dass der Gesetzgeber sich mit dieser Verweisung umfassend (Graf von Westphalen/Woitkewitsch, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. L Rn. 378; ebenso zu §§ 3, 9 VerbrKrG OLG Rostock, OLGR 1996, 89, 90), zumindest aber für den Anwendungsfall des Ei n- trittsmodells zugunsten des Verbraucher - Leasingnehmers dafür entschieden habe, dass dieser im Umfang der Verweisung in den Genuss der Verbrauche r- rechte beim finanzierten Kauf kommen solle (z.B. Bülow in Bülow/Artz, Ve r- braucherkreditrecht, 7. Aufl., § 506 Rn. 91; Staudinger/Kessal - Wulf, BGB, Ne u- bearb. 2012, § 358 Rn. 43; jeweils mwN; vgl. auch MünchKommBGB/ H abersack, 6. Aufl., § 358 Rn. 17, § 359 Rn. 10 ff.). Ein anderer Teil des Schrifttums (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des g e- werblichen Miet - , Pacht - und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1799 ff.; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 5 Rn. 11 f.) sowie die neuere Instanzrech t- sprechung (OLG Düsseldorf, WM 2010, 2258, 2259 f.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Januar 2009 - 17 U 241/08, juris Rn. 34 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 23. April 2008 - 3 U 115/07, juris Rn. 24) stehen hingegen auf dem Stan dpunkt, dass die auf den finanzierten Abzahlungskauf zugeschnittenen 14 15 - 9 - §§ 358, 359 BGB selbst für das Eintrittsmodell im Regelfall nicht auf das bei einem Finanzierungsleasing bestehende Dreiecksverhältnis und die dabei b e- stehenden leasingtypischen Wechselbe ziehungen passten. Denn durch deren sachgerechte Handhabung sei der Leasingnehmer auch ohne einen gesetzlich vorgesehenen Widerrufs - und Einwendungsdurchgriff hinreichend geschützt. b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. aa) Die in § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF enthaltene Legaldefinition der verbundenen Verträge setzt nach ihrem Wortlaut einen Vertrag über die Lief e- rung einer Ware (oder über die Erbringung einer anderen Leistung) sowie einen Verbraucherdarlehensvertrag, also ein fin anziertes Geschäft einerseits und ein Finanzierungsgeschäft andererseits, voraus. Diese werden dadurch zu einem verbundenen Geschäft, dass das Finanzierungsgeschäft der Finanzierung des Liefervertrages dient. Hiernach ist der Tatbestand eines verbundenen G eschä f- tes begrifflich nur gegeben, wenn sich der Verbraucher einer Mehrzahl von Ve r- tragsverhältnissen gegenüber sieht, von denen eines der Finanzierung des a n- deren dient, so dass er durch die damit einher gehende Ausgliederung der F i- nanzierung zweifach ver traglich gebunden ist (Staudinger/Kessal - Wulf, aaO, § 358 Rn. 21; Graf von Westphalen/Woitkewitsch, aaO, Kap. L Rn. 377). Daran fehlt es hier. Denn eine solche Vertragsgestaltung, die es dem Verbraucher ermöglichen soll, seine durch den Liefervertrag b egründete Schuld mittels des zu diesem Zweck eingegangenen Finanzierungsgeschäfts gege n- über dem Lieferanten zu begleichen (jurisPK - BGB/Wildemann, 6. Aufl., § 358 Rn. 22), ist auch bei einem Leasingvertrag nach dem Eintrittsmodell nicht g e- geben, da der Leas ingvertrag nicht der Finanzierung des Kaufvertrages durch den Käufer dient (OLG Düsseldorf, aaO; OLG Brandenburg, aaO). Der Kaufve r- trag dient vielmehr umgekehrt als Teil des leasingtypischen Dreiecksverhältni s- 16 17 18 - 10 - ses dem anstelle des Leasingnehmers in den Kauf vertrag eintretenden Le a- singgeber zur Beschaffung des Leasinggegenstandes, den er benötigt, um se i- ne durch den Leasingvertrag begründete Gebrauchsüberlassungspflicht erfüllen zu können. Der Leasingnehmer ist auch bei dem Eintrittsmodell vertraglich en t- wede r nur gegenüber dem Verkäufer oder - nach Begründung des Leasingve r- hältnisses - nur gegenüber dem Leasinggeber gebunden. bb) Das Berufungsgericht hält gleichwohl eine entsprechende Anwe n- dung des § 358 BGB aF für geboten, weil der angestrebte Leasingvert rag nach seiner objektiven wirtschaftlichen Funktion ausschließlich der Finanzierung des Kaufvertrages über den Anhänger gedient habe. Dabei verkennt es aber zum einen den genannten, von der Aufspaltungskonzeption des § 358 Abs. 3 BGB aF abweichenden Besch affungszweck des Kaufvertrags im Rahmen der ang e- strebten Leasingbeziehungen. Zum anderen übersieht es, dass bei Leasingve r- trägen nach dem Eintrittsmodell mangels Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers kein Bedürfnis besteht, die Vorschrift des § 358 Abs. 2 B GB aF auch ohne Vo r- liegen der Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB aF analog anzuwenden. Denn das Aufspaltungsrisiko, das die §§ 358, 359 BGB kompensieren sollen, wird bereits durch die leasingtypische Wechselbeziehung zwischen Kaufvertrag und Leasingvertr ag und ihre Handhabung durch die höchstrichterliche Rech t- sprechung hinreichend begrenzt (Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1799). Das gilt nicht nur für § 359 BGB, für dessen entsprechende Anwendung schon deshalb kein Bedürfnis besteht, weil der Käufer nach sei nem Wechsel in die Rolle des Leasingnehmers durch die vom Senat in ständiger Rechtspr e- chung gebilligte leasingtypische Abtretungskonstruktion (zuletzt Senatsurteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 13 mwN) einen gleichwert i- gen Schutz erfährt (Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1799, 1801; Beckmann, aaO Rn. 12; MünchKommBGB/Habersack, aaO, § 359 Rn. 12). Vielmehr gilt dies in 19 20 - 11 - gleicher Weise für den hier in Rede stehenden § 358 BGB aF. Dass diese B e- stimmung auf Leasingverträge nach dem Eintrittsmodell ni cht passt, zeigt b e- reits dessen Abs. 4 Satz 3, wonach der Darlehensgeber bei einem Widerruf des Finanzierungsgeschäfts kraft Gesetzes an die Stelle des Verbrauchers in den verbundenen Vertrag eintritt. Denn der Leasinggeber wird bei dieser Vertrag s- konstruk tion mit dem Zustandekommen des Leasingvertrages ohnehin allein i- ger Vertragspartner des Beschaffungsvertrages mit dem Lieferanten, so dass ein Bedürfnis des Leasingnehmers, ihn vor diesen vertraglichen Bindungen zu schützen, nicht mehr besteht (OLG Düsseld orf, aaO S. 2260). Ebenso ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ein die Anwendung des § 358 Abs. 2 BGB aF rechtfertigendes Schutzbedürfnis des Käufers zu verneinen, wenn es - wie hier - gar nicht erst zum Eintritt des Le a- singgebers in den Beschaffungsvertrag kommt. Denn der Käufer kann das Ris i- ko einer nicht zustande kommenden Leasingfinanzierung und einer in diesem Fall drohenden Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag von vornherein dadurch begrenzen, dass er den Bestand des Beschaffungsvert rags ausdrücklich oder konkludent unter eine dahingehende auflösende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB stellt (Senatsurteil vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 222/89, WM 1990, 1241 unter II 2 c bb). Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn er - wie hier - z eitgleich mit Abschluss des Kaufvertrags einen vom Verkäufer vermitte l- ten Leasingantrag stellt (OLG Düsseldorf, DAR 2005, 625; Reinking/Eggert, aaO Rn. L 260), wobei ihm ein als Verbraucher zustehender Schutz nicht dadurch gemäß § 162 BGB verloren ginge, d ass er noch vor Zustandekommen des Leasingvertrags von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht und auf diese Weise einen Vertragsschluss verhindert (Münc h- KommBGB/Koch, aaO, Finanzierungsleasing Rn. 41 mwN). 21 - 12 - Selbst wenn eine solche Bedingun g aber weder ausdrücklich noch ko n- kludent vereinbart sein sollte, wäre er nicht schutzlos gestellt. Denn es en t- spricht bei einer solchen Einschaltung des Leasinggebers in die Sicherstellung der Kaufpreisfinanzierung regelmäßig einer interessengerechten Aus legung des Beschaffungsvertrages, dass das Zustandekommen eines in Aussicht geno m- menen Leasingvertrags Geschäftsgrundlage des Beschaffungsvertrages sein soll, es sei denn, der Käufer nimmt sich einen ihm auf diese Weise zukomme n- den Schutz selbst dadurch, d ass er deutlich macht, auch für den Fall des Nich t- zustandekommens des Leasingvertrages das Finanzierungsrisiko uneing e- schränkt übernehmen und sich dann eigenständig eine alternative Finanzierung besorgen zu wollen (vgl. Martinek in Schimansky/Bunte/Lwowski , Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 101 Rn. 94). III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand h a- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vo n seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der Kaufvertrag unter einer auflösenden Bedingung zustande gekommen ist oder ob dessen Geschäftsgrundlage durch das Nichtzustandekommen des a n- gestrebt en Leasingvertrages entfallen sein könnte. Ebenso wenig hat sich das Berufungsgericht bislang mit dem Einwand des Beklagten befasst, dass der Kaufvertrag über den Anhänger wegen einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises nichtig sei. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und 22 23 - 13 - Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04.11.2011 - 3 O 246/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.05.2013 - I - 17 U 187/11 -
Full & Egal Universal Law Academy