ECLI:DE:BGH:2 018:140618BVZR178.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 178/17 vom 14. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26a. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger Kosten des Streithelfers der Beklagten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 160.000 Gründe: Die Rechtssache wirft keine entschei dungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbi l- dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfo r- derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Mit dem Verkauf von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 Au sglLeistG in der hier noch maßgeblichen, bis zum 10. Juli 2009 geltenden Fassung wollte der Gesetzgeber die Gründung möglichst leistungsfähiger 1 - 3 - Forstbetriebe in den neuen Bundesländern erreichen, die in der Regel mehrere 100 ha Bewirtschaftsfläche erforder n (BT - Drucks. 16/8152 S. 14). Mit diesem Regelungsziel war der von dem Rechtsbeschwerdeführer mit dem Stichwort Verteilungsgerechtigkeit postulierte Vorrang bislang noch nicht bedachter E r- werbsinteressenten unvereinbar (Senat, Urteil vom 5. November 2010 V ZR 102/09, NJW - RR 2011, 633 Rn. 19). Mit dem Gesetz vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) hat der Gesetzgeber das bisherige Regelungsziel zwar au f- gegeben und sich entschlossen, den preisbegünstigten Verkauf von Waldfl ä- chen mit dem geltenden § 3 Abs. 8 Au sglLeistG nur noch zur Kompensation von Alteigentümern ein zu setzen, die Kriterien für die Vergabe an diesem Ziel neu auszurichten und dazu mit dem geltenden § 4 Abs. 5 Nr. 2 FlErwV einen Vorrang noch nicht bedachter Alteigentümer neu einzuführen (BT - Drucks . 16/8152 S. 14 f.). Da der Kläger nicht zu dem Kreis der Alteigentümer zählt, kann diese Änderung aber Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2013 - 31 O 150/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.06.2017 - 26a U 34/13 -
Full & Egal Universal Law Academy