BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 179/02 vom19. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2002 durchden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die RichterProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Das nach § 239 ZPO unterbrochene Verfahren ist durch den Be-klagtenvertreter mit dem Schreiben vom 14. August 2002 nichtwirksam aufgenommen worden. Die Aufnahme des Verfahrensunterliegt als Prozeßhandlung dem Anwaltszwang nach § 78ZPO. Sie muß daher durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalt oder durch den zweitinstanzlichen Pro-zeßbevollmächtigten erklärt werden (BGH, Beschl. v. 8. Februar2001, VII ZR 477/00, NJW 2001, 1581). Sie kann nicht vor demUrkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden, weildas Gesetz dies nicht vorsieht, so daß das Schreiben der Parteivom 14. August 2002 für eine wirksame Aufnahme nicht ausreicht.Ist das Verfahren aber noch unterbrochen, so hat die Revisions-begründungsfrist noch nicht von neuem zu laufen begonnen. Dervorsorglich gestellte Antrag auf Verlängerung der Frist ist dahergegenstandslos.Wenzel Krüger KleinGaier Schmidt-Räntsch
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