BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 179/02 vom23. Januar 2003 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,Prof. Dr. Kniffka und Baunerbeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom12. April 2002 wird zurückgewiesen.Der Beklagte wurde in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nichtverletzt. Das Berufungsgericht hat seinen Vortrag über die Abnahme-begehung am 17. Mai 1999 ersichtlich zur Kenntnis genommen undbei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen.Im übrigen wird von einer näheren Begründung abgesehen, weil sienicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen,unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Gegenstandswert: 82.233,30 DresslerThodeKufferKniffkaBauner
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