BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 179/03 vom27. November 2003in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemannbeschlossen:Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom28. Mai 2003 wird zurückgewiesen.Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zurFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wirdwegen des Kostenerstattungsanspruchs als derzeit unbegründetzurückgewiesen (Senatsbeschl. v. 9. März 1989, V ZR 194/88, AnwBl.1990,328).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt75.253,16 WenzelKleinLemkeSchmidt-RäntschStresemann
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