BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 179/05 vom 30. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen. Bedenken gegen die 334berlegungen, mit denen das Berufungsgericht Vortrag der Beklagten zu Anspr374chen wegen M344ngeln der W344rmeisolierung der Erker nach 247 531 ZPO zur374ckgewiesen hat, veranlassen die Zulassung nicht. Sie sind nicht entscheidungserheblich im Hinblick auf die Hilfsbegr374ndung im Berufungsurteil zur Vertragsauslegung, gegen die keine Zulassungsgr374nde im Sinne des 247 543 Abs.2 ZPO gegeben sind. Von einer Begr374ndung im 374brigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 26.855,15 200 Dressler Wiebel Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 28.01.2003 - 9 O 117/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.07.2005 - 3 U 184/03 -
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