BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 179/06 Verk374ndet am: 30. M344rz 2007 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1004 Abs. 1 Der Eigent374mer kann sich der Haftung als Zustandsst366rer (247 1004 Abs. 1 BGB) nicht durch Verzicht auf sein Eigentum entziehen. BGH, Urt. v. 30. M344rz 2007 - V ZR 179/06 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Juni 2006 aufgehoben, soweit 374ber R344umungs- und Beseitigungsanspr374che erkannt worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin vom 3. November 2005 wird insoweit zu-r374ckgewiesen. Die weitergehende Revision des Kl344gers wird als unzul344ssig ver-worfen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kl344ger 67 % und der Beklagte 33 %, von denen der Rechtsmittelinstanzen der Kl344ger 63 % und der Beklagte 37%. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Das klagende Land ist Eigent374mer einer Gr374ndst374cksfl344che, auf dem G. M. aufgrund eines mit dem Land geschlossenen Mietvertrags eine Bootsanlage betrieben und hierzu Geb344ude und andere Baulichkeiten errichtet hatte, die nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien als nur zu einem vor-374bergehenden Zweck mit dem Grundst374ck verbunden gelten und im Eigentum der Mieterin bleiben sollten. 1992 wurde die Bootsanlage an U. B. ver344u337ert, der mit dem Land ebenfalls einen Mietvertrag abschloss. Dieser Ver-trag sah unter Ber374cksichtigung einer ausge374bten Verl344ngerungsoption eine Vertragsdauer bis Ende 2001 vor. Im September 1996 ver344u337erte U. B. die Bootsanlage an den Beklagten. Nachdem ein Ankauf des Grund-st374cks durch den Beklagten gescheitert war, bem374hte sich dieser Ende 2001 um den Abschluss eines Mietvertrages. Das Land lehnte dies ab. Es verlangt die Herausgabe und die R344umung des Areals, die Beseitigung von zur Bootsan-lage geh366renden Bauten sowie die Zahlung einer Nutzungsentsch344digung. 1 Nach teilweiser Klager374cknahme hat das Landgericht der Klage stattge-geben. In der Berufungsverhandlung vor dem Kammergericht hat der Prozess-bevollm344chtigte des Beklagten zu Protokoll erkl344rt, sein Mandant gebe - f374r den Fall, dass das Berufungsgericht von einem fortdauernden Besitz des Beklagten ausgehen sollte - einen etwaigen Besitz an der Fl344che auf. Mit der Entfernung s344mtlicher auf dem Grundst374ck vorhandenen Aufbauten durch das Land sei der Mandant einverstanden. 2 Das Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts ge344ndert und die Klage abgewiesen. Das Land m366chte mit der von dem Kammergericht zugelas-senen Revision eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Der Beklagte beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, einem R344umungsanspruch stehe das Fehlen eines Mietvertrages entgegen. Herausgabe k366nne nicht ver-langt werden, weil das Land nicht bewiesen habe, dass der Beklagte wenigs-tens bei Eintritt der Rechtsh344ngigkeit noch Besitzer der Fl344che gewesen sei. F374r Anspr374che auf Nutzungsentsch344digung fehle es an der von den 247247 987 f. BGB vorausgesetzten Vindikationslage. Die Voraussetzungen des 247 1004 BGB l344gen nicht vor. Da die Bauten nicht auf Veranlassung des Beklagten errichtet worden seien, komme eine Zurechnung als Handlungsst366rer nicht in Betracht. Zustandsst366rer sei der Beklagte nicht mehr, weil die Erkl344rung seines Prozess-bevollm344chtigten in der m374ndlichen Verhandlung zur Aufgabe des Eigentums gef374hrt h344tten. Die Revision sei zuzulassen, soweit es um die Frage gehe, ob die Haftung als Zustandsst366rer nach 247 1004 Abs. 1 BGB durch Aufgabe des Eigentums an der st366renden Sache ende. 4 II. 1. Die Revision ist nur zul344ssig, soweit sich das Land gegen die Abwei-sung des R344umungs- und Beseitigungsverlangens wendet. Im 334brigen steht der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die fehlende Zulassung entgegen (247 543 Abs. 1 ZPO). 5 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revision auf einen tats344chlich und rechtlich selbstst344ndigen Teil des Gesamt-streitstoffs beschr344nkt werden, der Gegenstand eines selbstst344ndig anfechtba-ren Teil- oder Zwischenurteils sein k366nnte oder auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revision beschr344nken k366nnte (vgl. nur Senat, Beschl. v. 29. Januar 6 - 5 - 2004, V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, m.w.N.; ferner BGH, BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02, VersR 2003, 1396, 1397, v. 4. Juni 2003, VIII ZR 91/02, NJW-RR 2003, 1192, 1193, und v. 5. November 2003, VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 f.; Urt. v. 12. Dezember 2006, VI ZR 4/06, Rdn. 4 m.w.N., zur Ver366ffentlichung bestimmt). Zumindest die zuletzt ge-nannte Alternative liegt vor, weil das Land die Abweisung der Klage wegen der Anspr374che auf Herausgabe und Nutzungsentsch344digung h344tte hinnehmen und demgem344337 sein Rechtsmittel auf das R344umungs- und Beseitigungsverlangen h344tte beschr344nken k366nnen. b) Der Annahme einer beschr344nkten Revisionszulassung steht nicht ent-gegen, dass die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keine Einschr344n-kung enth344lt. Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgr374nde auszulegen und dem-gem344337 von einer beschr344nkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gr374nden die Beschr344nkung klar ergibt (vgl. nur Senat, Beschl. v. 29. Januar 2004, aaO; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, BauR 2005, 444; BGH, Urt. v. 3. M344rz 2005, IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; jeweils m.w.N.). So liegt es hier, weil sich die von dem Berufungsgericht als zulas-sungsrelevant angesehene Frage nur f374r einen eindeutig abgrenzbaren selb-st344ndigen Teil des Streitstoffes stellt (vgl. dazu nur BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 362; Urt. v. 3. M344rz 2005, aaO). Aus den Gr374nden des Berufungsurteils ergibt sich deutlich, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nur mit Blick auf die Frage bejaht hat, ob die Haftung als Zustandsst366rer nach 247 1004 Abs. 1 BGB durch Aufgabe des Eigentums an der st366renden Sache endet. Erheblich ist diese Rechtsfrage allein f374r die Streit-gegenst344nde R344umung und Beseitigung. F374r die weiteren - auf Herausgabe und Nutzungsentsch344digung gerichteten - Klageanspr374che ist sie bedeutungs-los. 7 - 6 - 2. In dem zugelassenen Umfang hat das Rechtsmittel auch in der Sache Erfolg. 8 a) Die Verneinung von Anspr374chen aus 247 1004 BGB h344lt einer revisions-rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 9 aa) Verfehlt ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsge-richts. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass sich der Eigent374mer einer Haftung als Zustandsst366rer nicht durch Verzicht auf sein Eigentum entzie-hen kann (vgl. BGHZ 18, 253, 258; 41, 393, 397; Urt. v. 4. Februar 2005, V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367; so auch die ganz 374berwiegende Auffassung im Schrifttum, etwa AnwKomm-BGB/Keukenschrijver, 247 1004 Rdn. 49; Soer-gel/M374hl, BGB, 12. Aufl., 247 1004 Rdn. 98; vgl. auch M374nchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., 247 1004 Rdn. 28, 52 m.w.N. auch zum Streitstand; eben-so f374r das 366ffentliche Recht BVerwG NJW 1999, 231 f.). Daran h344lt der Senat fest. Der gegenteilige Standpunkt des Berufungsgerichts f374hrte dazu, dass die Vorschrift des 247 1004 BGB die ihr zugedachte Aufgabe, zusammen mit 247 985 BGB das Eigentum und die damit verbundene Sachherrschaft in umfassender Weise zu sch374tzen (vgl. Senatsurt. v. 4. Februar 2005, aaO, m.w.N.), nur noch unvollst344ndig erf374llen k366nnte. Das ist deshalb nicht hinnehmbar, weil delikts-rechtliche Schadensersatzanspr374che wegen des Verschuldenserfordernisses keinen dem negatorischen Beseitigungsanspruch gleichwertigen Eigentums-schutz gew344hrleisten (Senat, aaO). 10 Dem steht nicht entgegen, dass ein Beseitigungsanspruch aus 247 1004 BGB infolge der Ver344u337erung der st366renden Sache entfallen kann (vgl. Senat, BGHZ 41, 393, 397 f.; Urt. v. 10. Juli 1998, V ZR 60/97, NJW 1998, 3273). Denn der Wegfall der Haftung beruht in solchen F344llen zum einen darauf, dass der St366rer infolge der auf den Rechtsnachfolger 374bergehenden umfassenden Sachherrschaft in der Regel nicht mehr in der Lage ist, die St366rung zu beseiti- 11 - 7 - gen (vgl. Senat, aaO), und zum anderen darauf, dass die Beseitigung der St366-rung bei 334bernahme der umfassenden Sachherrschaft nunmehr Sache des Er-werbers als Ausdruck seiner Verantwortlichkeit als Zustandsst366rer ist (vgl. M374nchKomm-BGB/Medicus, aaO, Rdn. 50). In den Dereliktionsf344llen trifft weder das eine noch das andere zu. bb) Davon abgesehen l344sst sich der Erkl344rung des Prozessbevollm344ch-tigten des Beklagten vor dem Berufungsgericht nicht der f374r eine Dereliktion (247 959 BGB) erforderliche Verzichtswille entnehmen. Einer dahin gehenden Auslegung steht entgegen, dass nur dem Land gestattet worden ist, die Sachen von dem Grundst374ck zu beseitigen. 12 b) Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endent-scheidung reif ist im Sinne von 247 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Feststellungen kom-men nicht in Betracht. 13 aa) Die Voraussetzungen des 247 1004 Abs. 1 BGB liegen vor. Insbeson-dere stellt der weitere Verbleib der als Scheinbestandteile nach 247 95 BGB zu qualifizierenden Bauten auf dem Grundst374ck des Landes eine dem Beklagten als Zustandsst366rer zurechenbare Eigentumsbeeintr344chtigung dar. Zwar ist eine St366rung dem Eigent374mer nicht schon allein wegen seines Eigentums zuzurech-nen. Erforderlich ist vielmehr dar374ber hinaus, dass die Beeintr344chtigung zumin-dest mittelbar auch auf seinem Willen beruht (std. Senatsrechtsprechung, vgl. nur, BGHZ 19, 126, 129 f.; 122, 283, 284; 155, 99, 105; Urt. v. 4. Februar 2005, V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1368 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist jedoch auch dann gegeben, wenn die St366rung - wie hier - mit dem ma337gebenden Wil-len desjenigen aufrechterhalten wird, der infolge Eigentumserwerbs die Herr-schaft 374ber die st366renden Sachen 374bernommen hat (Senat, BGHZ 29, 314, 317; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, WM 2001, 208; Urt. v. 14 - 8 - 1. Dezember 2006, V ZR 112/06, Rdn. 12 m.w.N., zur Ver366ffentlichung be-stimmt; vgl. auch M374nchKomm-BGB/Medicus, aaO, Rdn. 50 f. m.w.N.). bb) Die Eigentumsbeeintr344chtigungen braucht das Land nicht nach 247 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Dass die Bauten mit seiner Zustimmung errichtet worden sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil es entscheidend darauf ankommt, ob gegenw344rtig noch eine schuldrechtliche oder dingliche Grundlage f374r die Eigentumsbeeintr344chtigung gegeben ist (Senatsurt. v. 26. Januar 2007, V ZR 175/06, Rdn. 9 m.w.N.). Daran fehlt es hier. 15 (1) Aus eigenem Recht steht dem Beklagten keine Duldungspflicht zur Seite. Der mit dem Land geschlossene notarielle Kaufvertrag besteht nicht mehr. Zum Abschluss eines Mietvertrages zwischen den Parteien ist es nicht gekommen. 16 (2) Einer Duldungspflicht aus abgeleitetem Recht entsprechend 247 986 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurt. v. 5. Mai 2006, V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160, 1161 m.w.N.) steht entgegen, dass G. M. die Errichtung der Baulichkeiten nur zum vor374bergehenden Verbleib gestattet worden war. Aus dem zwischen dem Land und dem unmittelbaren Rechtsvorg344nger des Beklag-ten, U. B. , geschlossenen Mietvertrags kann der Beklagte schon deshalb nichts f374r sich herleiten, weil dieser Vertrag Ende 2001 ausgelaufen war. 17 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 18 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2005 - 13 O 173/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2006 - 8 U 263/05 -
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