BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 179/08 vom 9. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2009 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf schriftlichen Vorschlag der Parteien wird nach 247 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen folgenden Vergleichs festgestellt: V E R G L E I C H zwischen - im Folgenden Kl344ger genannt - und - im Folgenden Beklagter genannt - - 3 - 247 1 Der Beklagte zahlt an den Kl344ger 6.792,35 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Pro-zentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2004. Die Hauptforderung und die Zinsen sind innerhalb von zwei Wochen nach rechtsverbindlichem Zu-standekommen dieses Vergleichs zur Zahlung f344llig. 247 2 Mit der Zahlung der Vergleichssumme sind s344mtliche Anspr374che des Kl344gers gegen den Beklagten - gleich welcher Art - aus dem streitgegenst344ndlichen Un-fall vom 04.08.2004 auf dem Vereinsgel344nde des M. e.V. in W. restlos abgegolten. Es besteht ausdr374cklich Einigkeit dar374ber, dass dem Kl344ger nach Zahlung der Vergleichssumme keinerlei weitere Anspr374che gegen den Beklagten zustehen. - 4 - 247 3 Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen werden gegeneinander aufgeho-ben. M374ller Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 21.12.2006 - 1 O 76/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.05.2008 - 15 U 21/08 -
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