BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 179/09 Verk374ndet am: 29. September 2010 Bott Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. September 2010 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privat-rechtlicher Versicherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Sat-zung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Fol-genden: VBLS) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem r374ckwir-kend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersver-sorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufge-geben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsren-tensystem ersetzt. 1 - 3 - 2 Die neue Satzung der Beklagten enth344lt 334bergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwart-schaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden zun344chst die Versicherten, deren Versor-gungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne (Pflicht-)Versicherte unterschieden. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertragen, wohingegen die Anwartschaften der rentenfernen Versi-cherten nach den 247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1914; im Folgenden auch: Betriebsren-tengesetz) berechnet werden. Die Bestimmung der Anwartschaften der am 1. Januar 2002 bei-tragsfrei Versicherten, mithin derjenigen Versicherten, die am 1. Januar 2002 nicht mehr pflichtversichert waren, ohne dass ein Anspruch auf Be-triebsrente bestand, und die nicht als pflichtversichert gelten, ist in 247 80 VBLS geregelt, der - fast wortgleich mit 247 34 Abs. 1 ATV - auszugsweise wie folgt lautet: 3 "247 80 Anwartschaften f374r am 1. Januar 2002 beitrags-frei Versicherte Die Anwartschaften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 gel-tenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt (205)." Der im Jahre 1942 geborene Kl344ger war vom 1. Dezember 1977 bis zum 30. September 1989 als Besch344ftigter im 366ffentlichen Dienst bei 4 - 4 - der Beklagten pflichtversichert. Die Beklagte erteilte ihm zum 31. Dezember 2001 eine Startgutschrift f374r beitragsfrei Versicherte in H366he von 43,03 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 172,12 200), die auf einer Berechnung nach 247 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG beruht. Seit dem 1. September 2007 erh344lt der Kl344ger aus der gesetzli-chen Rentenversicherung eine Altersrente und von der Beklagten gem344337 Mitteilung vom 24. August 2007 eine Betriebsrente in H366he von 172,12 200. 5 Der Kl344ger meint, die ihm erteilte Startgutschrift lege den Wert sei-ner im fr374heren Gesamtversorgungssystem erlangten Anwartschaft nicht verbindlich fest und habe daher der Betriebsrente nicht zugrunde gelegt werden d374rfen. Dies folge aus dem Urteil des Senats vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127) zur 334bergangsregelung f374r rentenferne Pflicht-versicherte, dessen Erw344gungen im Hinblick auf die Bestimmung des 247 18 Abs. 2 BetrAVG entsprechend f374r die 334bergangsregelung des 247 80 VBLS gelten. 6 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts ge344ndert und festgestellt, dass die von der Beklagten gem344337 ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kl344ger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt und auch die hierauf be-ruhende Betriebsrentenmitteilung unverbindlich ist. Mit ihrer Revision er-strebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die dem Kl344ger erteilte Startgutschrift den Wert der von ihm bis zum Umstellungsstichtag erlangten Anwartschaft nicht ver-bindlich festlegt und auch die hierauf beruhende Betriebsrentenmitteilung unverbindlich ist. 8 1. Der dem Kl344ger erteilten Startgutschrift liegt die in den 247247 34 Abs. 1 ATV, 80 Satz 1 VBLS getroffene 334bergangsregelung zugrunde, die vorsieht, dass die Anwartschaften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten nach der "am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungs-rentenberechnung" ermittelt werden. Welche Vorgaben sich hieraus kon-kret ergeben, l344sst sich der Regelung nicht ohne weiteres entnehmen. Sie bedarf daher der Auslegung. Diese ergibt, dass die Anwartschaften entsprechend der Versicherungsrentenberechnung nach 247 44 VBLS a.F. oder - bei unverfallbaren Anwartschaften - nach 247 18 Abs. 2 BetrAVG (in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung) festgestellt werden. 9 a) Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemei-ne Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsvertr344ge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungs-nehmer mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberech-tigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8; BVerfG VersR 2000, 835, 836). F374r die Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auf das Verst344ndnis des durchschnittlichen Versicherten und damit (auch) auf seine Interes-sen an (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 104/06 - VersR 10 - 6 - 2009, 201 Tz. 13; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 aaO; vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 unter II 1 a). b) Nach diesem Ma337stab ist vom Wortlaut der Regelung des 247 80 Satz 1 VBLS auszugehen. Aus ihm ergibt sich f374r den Versicherten zu-n344chst, dass es f374r die Bestimmung der Anwartschaften auf die Berech-nung der Versicherungsrente ankommt, die im bisherigen Gesamtversor-gungssystem f374r diejenigen Versicherten in Betracht kam, die (nach er-f374llter Wartezeit) im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles frei-willig weiterversichert oder beitragsfrei versichert waren (vgl. 247 37 Abs. 1 b VBLS a.F.). Dabei wird nicht auf bestimmte Berechnungsregeln, son-dern, wie sich aus der Ankn374pfung an den Begriff "Versicherungsrenten-berechnung" entnehmen l344sst, auf die Berechnung als solche Bezug ge-nommen und damit letztlich auf den Betrag, der sich als Versicherungs-rente - unterstellt, die entsprechenden Voraussetzungen l344gen vor - f374r den jeweiligen Versicherten errechnet. 11 c) Zu unterscheiden ist insoweit zwischen der (einfachen) Versi-cherungsrente nach 247 44 VBLS a.F. und - bei unverfallbarer Anwart-schaft - der (qualifizierten) Versicherungsrente aufgrund des Betriebsren-tengesetzes, deren Berechnung sich allerdings nicht nach 247 44a VBLS a.F., sondern ausschlie337lich nach der Bestimmung des 247 18 Abs. 2 BetrAVG (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung) ergeben kann. 12 Dies folgt aus dem Verweis auf die "am 31. Dezember 2001 gel-tende" Versicherungsrentenberechnung. Daraus ergibt sich, dass die Be-rechnung der Versicherungsrente nur auf solchen Regelungen beruhen soll, die zu dem genannten Zeitpunkt galten, was - sowohl nach dem all- 13 - 7 - gemeinen als auch dem juristischen Sprachgebrauch - dahin zu verste-hen ist, dass diese zur Ermittlung der Versicherungsrente am 31. De-zember 2001 angewendet werden durften. Das war im Hinblick auf die Regelung des 247 44a VBLS a.F. - ungeachtet dessen, dass sie in der Sat-zung der Beklagten noch enthalten war - nicht der Fall. d) Die Bestimmung des 247 44a VBLS a.F. hatte die Beklagte als Reaktion auf das Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. De-zember 1974 mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt in die Satzung eingef374gt. Obwohl die Regelungen des Betriebsrentengesetzes f374r die Beklagte bindend sind, hatte sie den darin gew344hrleisteten gesetzlichen Anspruch auf eine Zusatzrente in ihre Leistungsbestimmungen einbezogen und die Voraussetzungen sowie die in 247 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG a.F. geregelte Berechnungsweise 374bernommen (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des 366ffentlichen Dienstes, 36. ErgL [Stand De-zember 2001] 247 44a VBLS a.F. Anm. 1; Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht f374r die Arbeitnehmer des 366ffentlichen Dienstes, 63. ErgL [Stand September 2001] 247 44a VBLS a.F. Erl. 1). 14 e) Mit Beschluss vom 15. Juli 1998 hatte das Bundesverfassungs-gericht (BVerfGE 98, 365) die Regelung des 247 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. f374r mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl344rt und den Gesetzgeber ver-pflichtet, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen. Dem ist der Gesetzgeber mit dem Ersten Gesetz zur 304nderung des Ge-setzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. De-zember 2000 (BGBl. I S. 1914) nachgekommen, durch das die Regelung des 247 18 Abs. 2 BetrAVG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 neu ge-fasst worden ist. Die Regelung des 247 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. ist daher mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden. 15 - 8 - 16 f) Wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a) ausgesprochen hat, fand mit Ablauf der genannten, vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist auch die Re-gelung des 247 44a VBLS a.F. keine Anwendung mehr (ebenso BGH, Be-schl374sse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 121/02 - FuR 2004, 37 unter II 2; vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3 je-weils zum familienrechtlichen Versorgungsausgleich). Die dadurch in ih-rer Satzung entstandene L374cke hat die Beklagte zul344ssigerweise durch die Anwendung des neu gefassten 247 18 Abs. 2 BetrAVG geschlossen (Senatsurteil aaO unter II 1 b). Daraus folgt, dass im Hinblick auf die qualifizierte Versicherungs-rente lediglich die Berechnung nach der Bestimmung des 247 18 Abs. 2 BetrAVG (in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung) zu der am "31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung" geh366rt. 17 2. Entgegen der Ansicht der Revision h344lt die 334bergangsregelung des 247 80 Satz 1 VBLS mit dem durch Auslegung ermittelten Inhalt einer Rechtspr374fung nicht in vollem Umfang stand. 18 a) Im Ansatz ist zu ber374cksichtigen, dass die 334bergangsregelung einer Inhaltskontrolle nach den 247247 307 Abs. 1 und 2, 308 , 309 BGB ent-zogen ist. 19 (1) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Sat-zungsbestimmungen der Beklagten regelm344337ig der richterlichen Inhalts-kontrolle nach den 247247 307 Abs. 1 und 2, 308 , 309 BGB , soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind ( BGHZ 142, 103 , 109 f.; Senats- 20 - 9 - urteil vom 14. Januar 2004 aaO unter I 2 a). Ob sich solche Schranken hier bereits aus 247 310 Abs. 4 Satz 1 BGB oder nach 247 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit 247 310 Abs. 4 Satz 3 BGB deshalb ergeben, weil die Regelung des 247 80 VBLS inhaltlich mit 247 34 Abs. 1 ATV 374bereinstimmt, ist zweifel-haft, kann aber letztlich offen bleiben. Beruht eine 334bergangsregelung auf einer ma337geblichen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, ist sie jedenfalls aus diesem Grunde einer Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGHZ 169, 122, 125; Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II). So liegt es hier. Der Senat hat f374r die im Rahmen des Systemwechsels f374r die rentenfernen und rentennahen Pflichtversicherten getroffenen 334bergangsregelungen in den Urteilen vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 Tz. 32) und vom 24. Septem-ber 2008 (BGHZ 178, 101 Tz. 26) entschieden, dass diesen eine solche Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde liegt. F374r die 334bergangsregelung der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten gilt nichts anderes. (2) Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung der ma337-geblichen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien genie337t der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grunds344tzlich zu respektieren haben ( BGHZ 174 aaO; 103, 370 , 384 f.; Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89 - VersR 1990, 841 unter II 2 c m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Ta-rifvertragsparteien f374r ihre ma337geblichen Grundentscheidungen beson-dere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielr344ume er366ffnet (BGHZ 174 aaO). 21 b) Allerdings d374rfen auch Satzungs344nderungen, die auf einer sol-chen Grundentscheidung beruhen, nicht gegen die Grundrechte und 22 - 10 - grundgesetzliche Wertentscheidungen versto337en. Da die Beklagte als Anstalt des 366ffentlichen Rechts (247 1 Satz 1 VBLS) eine 366ffentliche Auf-gabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmun-gen nach st344ndiger Rechtsprechung neben der Pr374fung, ob die Rechts-vorschriften der Europ344ischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senats-urteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Versto337 gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370 , 383; 169 aaO; Senatsurteil vom 29. Sep-tember 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518 , 1519; 2000, 835, 836); insbesondere ist zu pr374fen, ob die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grunds344tze des Vertrauensschutzes und der Verh344ltnism344337igkeit (BGHZ 174, 127 Tz. 53 ff.; BAGE 118, 326, 337 m.w.N.) oder Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sind ( BGHZ aaO Tz. 58 ff.; 103 aaO und st344ndig). (1) Nach diesen Kriterien ist die 334bergangsregelung des 247 80 Satz 1 VBLS zun344chst im Grundsatz nicht zu beanstanden. Mit ihrer Be-zugnahme auf die am 31. Dezember 2001 geltende Versicherungsren-tenberechnung zielt sie darauf ab, den beitragsfrei Versicherten die im fr374heren Gesamtversorgungssystem erlangten Anwartschaften zu erhal-ten und in das neue Betriebsrentensystem zu 374bertragen, womit sie ins-besondere dem Vertrauensschutz der Versicherten Rechnung tr344gt. 23 (2) Die 334bergangsregelung begegnet auch im 334brigen keinen ver-fassungsrechtlichen Bedenken, soweit sie auf die Berechnung der Versi-cherungsrente nach 247 44 VBLS a.F. Bezug nimmt, was von den Parteien auch nicht in Frage gestellt wird. Wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 (aaO unter II 2) entschieden hat, ist die Regelung des 247 44 VBLS a.F. hinzunehmen. Anhaltspunkte daf374r, dass sie f374r die Versicherungs- 24 - 11 - rentenberechnung im Rahmen der 334bergangsregelung nicht herangezo-gen werden durfte, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend hat der Se-nat in seiner Entscheidung vom 28. M344rz 2007 (IV ZR 145/06 - VersR 2007, 1214) die Berechnung einer auf 247 80 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 44 VBLS a.F. beruhenden Startgutschrift nicht beanstandet. (3) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, verst366337t die 334bergangsregelung aber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie auf die Berechnung der Versicherungsrente nach 247 18 Abs. 2 BetrAVG Bezug nimmt und daher ein Versorgungssatz von 2,25% f374r jedes volle Jahr der Pflichtversicherung zugrunde zu legen ist. 25 aa) Im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 Tz. 128 ff.) hat der Senat entschieden, dass der bezeichnete Versorgungssatz, der (auch) nach 247 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG f374r die Ermittlung der Startgutschriften der rentenfernen Pflichtversicher-ten ma337gebend ist, zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto337enden Un-gleichbehandlung f374hrt und deshalb von den Tarifvertragsparteien und der Beklagten f374r die 334bergangsregelung der rentenfernen Pflichtversi-cherten nicht 374bernommen werden durfte. Wie der Senat im Einzelnen ausgef374hrt hat (aaO Tz. 133 ff.), besteht die Ungleichbehandlung darin, dass Arbeitnehmer mit l344ngeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademi-ker, eine Zahl von 44,44 Pflichtversicherungsjahren, die nach dem in 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehenen j344hrlichen Anteilssatz von 2,25% zum Erwerb einer Vollrente erforderlich w344re, in ihrem Ar-beitsleben nicht erreichen k366nnen und deshalb von vornherein 374berpro-portionale Abschl344ge hinnehmen m374ssen. Neben Akademikern sind hier-von auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderun- 26 - 12 - gen eines Arbeitsplatzes im 366ffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlos-senen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerkli-chen Beruf, erst sp344ter in den 366ffentlichen Dienst eintreten. bb) Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass auch im Rahmen der 334bergangsregelung des 247 80 Satz 1 VBLS nicht auf den j344hrlichen An-teilssatz von 2,25% f374r jedes volle Jahr der Pflichtversicherung abgestellt werden durfte. Er f374hrt aus den vorgenannten Gr374nden auch innerhalb der Gruppe der beitragsfrei Versicherten, soweit deren Startgutschriften nach 247 80 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG zu berechnen sind, zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto337enden Ungleichbehandlung, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die hiergegen gerichteten Erw344gungen der Revision greifen nicht durch. Insbesondere betrifft die f374r die 334bergangsregelung 374bernommene Berechnung der anteiligen Versorgung nach 247 18 Abs. 2 BetrAVG gerade solche Versicherte, die - wie beitragsfrei Versicherte - vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Besch344ftigungsverh344ltnis ausgeschieden sind. 27 (4) Entgegen der Ansicht der Revision war der Senat nicht gehal-ten, die Verfassungsm344337igkeit des 247 18 Abs. 2 BetrAVG durch das Bun-desverfassungsgericht im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG 374berpr374fen zu lassen. Der Senat hatte - wie bei der 334ber-gangsregelung f374r rentenferne Pflichtversicherte (vgl. BGHZ aaO Tz. 140) - nicht die Verfassungsm344337igkeit der gesetzlichen Regelung, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten ge-troffenen 334bergangsregelung f374r die beitragsfrei Versicherten zu 374ber-pr374fen. Wie sich aus den vorstehenden Ausf374hrungen ergibt, beruht die Berechnung der dem Kl344ger erteilten Startgutschrift - anders als die Re- 28 - 13 - vision meint - nicht etwa auf einer unmittelbaren Anwendung des 247 18 Abs. 2 BetrAVG. Dieser regelt nur die anteilige Berechnung einer Be-triebsrente nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Ermittlung der aus dem fr374heren Gesamtversorgungssystem zu 374bertragenden Anwartschaf-ten der Versicherten dienen dagegen ausschlie337lich die in der neuen Satzung getroffenen 334bergangs- bzw. Besitzstandsregelungen. Das ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil 247 80 VBLS - anders als 247 79 VBLS - nicht ausdr374cklich 247 18 Abs. 2 BetrAVG in Bezug nimmt. (5) Eine Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ferner nicht aus dem Gesichtspunkt einer nur mittelbaren Entscheidungserheblichkeit der gesetzlichen Bestimmung des 247 18 Abs. 2 BetrAVG zul344ssig (und damit zugleich geboten). Die Erw344gungen des Senats im Urteil vom 15. Oktober 2008 (IV ZR 121/06 - VersR 2009, 54 Tz. 22 f.) zur 334ber-gangsregelung f374r rentenferne Pflichtversicherte gelten insoweit entspre-chend. Danach ist insbesondere zu ber374cksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung nichts dar374ber besagt, inwieweit die Tarifvertragsparteien mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gehalten waren, eine Ungleichbehandlung der beitragsfrei Versicherten im Rahmen der f374r diese getroffenen 334ber-gangsregelung auszuschlie337en. Insofern hing die Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien nicht im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grunds344tze zur mittelbaren Entscheidungserheblichkeit von der gesetzlichen Bestimmung des 247 18 Abs. 2 BetrAVG ab. 29 (6) Die dargestellte Verfassungswidrigkeit f374hrt dazu, dass die 334bergangsregelung unwirksam ist, soweit sie zur Ermittlung der Anwart-schaften auf die Berechnung der Versicherungsrente nach 247 18 Abs. 2 BetrAVG Bezug nimmt. 30 - 14 - 31 aa) Die Unwirksamkeit des genannten Regelungsteils ber374hrt die Wirksamkeit der 334bergangsregelung im 334brigen nicht. Da die danach ma337gebenden Versicherungsrentenberechnungen grunds344tzlich vonein-ander unabh344ngig sind (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - ATV 184. ErgL [Stand Juni 2003] Erl. 31.7.2 zu 247 44 VBLS a.F. und 247 44a VBLS a.F.), ist die 334bergangsregelung entsprechend inhaltlich trennbar. Sie ist auch hinsichtlich einer Berechnung nach 247 44 VBLS a.F. aus sich heraus verst344ndlich und auch dann noch sinnvoll, wenn der die Berechnung nach 247 18 Abs. 2 BetrAVG betreffende Teil entf344llt. Trotz der 344u337eren sprachlichen Zusammenfassung in einem Satz ist daher inso-weit die Aufrechterhaltung als - wie ausgef374hrt - rechtlich unbedenklicher Regelungsteil zul344ssig (vgl. dazu BGHZ 108, 1, 11 f.; 107, 185, 190 f.; BGH, Urteile vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98 - NJW 1999, 1108 un-ter II 1 c; vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. 247 306 Rdn. 12) und steht auch mit dem f374r Tarifnormen geltenden Gebot, die Unwirksam-keitsfolge auf das unbedingt gebotene Ma337 zur374ckzuf374hren und dabei dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit m366glich - Rech-nung zu tragen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 147; BAGE 82, 193, 201; 79, 236, 246 f.), im Einklang. bb) Die durch den unwirksamen Teil der 334bergangsregelung in der Satzung entstandene Regelungsl374cke kann nicht im Wege der erg344nzen-den Vertragsauslegung geschlossen werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kommt eine solche gerichtliche Entschei-dung mit R374cksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Tarifautono-mie nicht in Betracht. Sie ist entsprechend den Ausf374hrungen des Senats im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO Tz. 144 ff.), die das Bun-desverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29. M344rz 2010 (1 BvR 32 - 15 - 1373/08 - FamRZ 2010, 797, 799 f.) gebilligt hat, auch nach dem Rechts-staatsprinzip nicht geboten. Es ist daher vielmehr zun344chst den Tarif-partnern vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusammenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Aus-wirkungen der ausschlie337lichen Anwendung des N344herungsverfahrens erneut zu bedenken. c) Aus den vorstehenden Ausf374hrungen ergibt sich, dass die dem Kl344ger erteilte Startgutschrift, die auf einer Berechnung nach 247 80 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG beruht, einer ausreichenden rechtli-chen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der vom Kl344ger bis zum Umstellungsstichtag erlangten Anwartschaft nicht verbindlich fest. Das betrifft auch die auf der Startgutschrift beruhende Betriebsrente. 33 Terno Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.08.2008 - 2 C 95/08 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.07.2009 - 6 S 131/08 -
Full & Egal Universal Law Academy