BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 179/09 vom 26. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 22. April 2009 wird, soweit sie die Beklagte zu 2 betrifft, zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers verneint hat. Seine Beurteilung, die Beklagte zu 2 hafte auch nicht wegen eines Fabrikationsfehlers ("Ausrei337er") unter dem Blickwin-kel der Verletzung eigener Pr374fungspflichten w344hrend des laufen-den Bezugs der vom Zulieferer hergestellten Magnetschalter, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat in zul344ssiger Weise ber374cksichtigt, dass die Beklagte zu 2 ein renommiertes Zulieferunternehmen ausgew344hlt und eingehend 374berpr374ft hat. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genom-menen Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte zu 2 mit dem Zulieferer auch eine Qualit344tssicherungsvereinbarung abge-schlossen. Vortrag dazu, dass diese unzureichend sei, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 42.738,94 200 Galke Zoll Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 19.06.2008 - 16 O 190/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.04.2009 - I-19 U 23/08 - Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 19.06.2008 - 16 O 190/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.04.2009 - I-19 U 23/08 -
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