BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 179/10 vom 19. Juli 201 1 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 20 1 1 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richt e- rin von Pent z beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der N ichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 119.819,43 Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 (nachfolgend: Beklagter) soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - wegen unzureichender Aufkl ärung im Zusammenhang mit einer Wirbelsäulenoperation auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Der Kläger litt unter einer langstreckigen Spinalkanalstenose, die sich über Jahre hinweg entwickelt hatte und sich kont i- nuierlich verschle chterte. Nachdem sich der Kläger am 22. Juni 2004 beim b e- 1 - 3 - klagten Universitätsklinikum zur ambulanten Behandlung vorgestellt hatte, wu r- de er am 5. Juli 2004 zur Durchführung einer sog. Laminektomie über die Et a- gen L 2 bis L 5 verbunden mit einer dorsalen St abilisierung mittels eines Fix a- teurs intern und einer Platzierung von Cages über die Etagen L 2 bis L 5 aufg e- nommen. Bei der Laminektomie werden zur Erweiterung des eingeengten Wi r- belkanals die Wirbelbögen im Bereich der Wirbelkanalstenose komplett en t- fern t. Zur Verhinderung einer Deformierung der Wirbelsäule wird eine dorsale Stabilisierung vorgenommen, wobei in den Zwischenräumen zwischen den op e- rierten Wirbelkörpern Implantate (Cages) eingebracht werden. Der Kläger wu r- de am 5. Juli 2004 über die mit der Operation verbundenen Risiken aufgeklärt. Die Operation fand am Folgetag statt. Sie dauerte neun Stunden; der Kläger verlor 13 Liter Blut. Eine am 14. Juli 2004 erfolgte Röntgenkontrolle ergab keine Hinweise auf eine Dislokation der Implantate. In der Zeit vom 21. Juli bis 11. August 200 4 fand eine postoperative Rehabilitationsbehandlung statt. Bei einer routinemäßigen Kontrolle am 30. August wurde ein dislozierter Cage im Segment L 2/3 festgestellt, weshalb der Kläger am 22. September 2004 erneut im beklag ten Universitätsklinikum stationär aufgenommen und nochmals op e- riert wurde. Während dieser Operation kam es zu einem Duraeinriss und damit einhergehend zu einer Einblutung im Wirbelsäulenbereich. Der Kläger macht geltend, er sei vor Durchführung der Lami nektomie nicht hinreichend aufgeklärt worden. Ihm sei insbesondere die Laminoplastie nicht als Behandlungsalternative aufgezeigt worden. Bei der Laminoplastie werden die Wirbelbögen nicht entfernt, sondern durch eine entsprechende Do r- salverlagerung neu pos itioniert. Einer dorsalen Stabilisierung mittels Cages b e- darf es in diesem Fall nicht. Das Landgericht hat die gegen das beklagte Universitätsklinikum geric h- tete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Nach Einholung schriftl i- 2 3 - 4 - cher Sachverständi gengutachten und Anhörung des Gutachters hat es sich d a- von überzeugt, dass es sich bei der Laminektomie und der Laminoplastie um gleichwertige Behandlungsalternativen handele, über die der Kläger habe au f- geklärt werden müssen. Der unterlassene Hinweis auf die Möglichkeit einer Laminoplastie begründe die Haftung des Beklagten. Ohne den Sachverständ i- gen erneut anzuhören hat das Berufungsgericht auf die Berufung de s Beklagten das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten e r- kannt wor den ist, und hat die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht z u- gelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsb e- schwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung d es angegriffenen Urteils und zur Zurückve r- weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in en t- scheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Unter entscheidung serheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, der Kläger habe über die Möglichkeit einer Laminoplastie nicht aufgeklärt werden müssen. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Wahl der B e- han dlungsmethode zwar primär Sache des Arztes. Die Wahrung des Selbstb e- stimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine a l- ternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinische sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwer tige Behandlungsmöglichkeiten zur Ve r- 4 5 6 - 5 - fügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten fü h- ren oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04, BGHZ 168, 103 Rn. 13; vom 15 . März 2005 - VI ZR 313/03, VersR 2004, 836 mwN). b) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufung s- gericht den Kern des Vorbringens des Klägers nicht vollständig berücksichtigt hat und ohne eigene Beweiserhebung zu einem vom Landgerich t abweiche n- den Ergebnis gekommen ist. aa) Das Landgericht ist nach Anhörung des Sachverständigen von gleichwertigen und aufklärungspflichtigen Behandlungsalternativen ausgega n- gen. Nachdem der Beklagte in der Berufungsbegründung diese Beurteilung des Land gerichts angegriffen hatte, hat der Kläger in der Berufungserwiderung u n- ter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen se i- ner Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Laminektomie das Risiko von Wirbelsäulendeformierungen ungleich höher sei als bei der Lamin o- plastie, und dass die Laminektomie deshalb eine, ggf. mehrere Stabilisi e- rungsoperationen zur Platzierung von Cages in den Zwischenräumen zwischen den entfernten Wirbeln bedinge, die mit zusätzlichen bzw. anderen Risiken b e- haftet seien. Das Risiko einer Cage - Migration, das zu einer signifikanten Eine n- gung des Wirbelkanals führe, stelle ein bekanntes und typisches Risiko der L a- minektomie dar. Die mit zusätzlichen Risiken behaftete Stabilisierungsoperation sei bei der Lamin oplastie nicht erforderlich, da die Wirbelbögen nicht dauerhaft entfernt würden. Damit hat der Kläger wesentlich unterschiedliche Risiken der Behandlungsalternativen aufgezeigt. Die nur einer der Behandlungsalternativen anhaftende Gefahr einer Migration de r implantierten Cages, die die Notwendi g- keit einer zweiten Wirbelsäulenoperation nach sich zieht, begründet einen Ris i- kounterschied von erheblichem Gewicht. 7 8 - 6 - bb) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, das s das Berufung s- gericht diesen Sachvortrag des Klägers nicht in der gebotenen Weise berüc k- sichtigt hat. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung vor der Kammer am 7. Mai 2008 die Aufklärung des P a- tienten über die Behandlungsalternativen für erforderlich gehalten und ausg e- führt hatte, dass bei der Laminektomie unter Einbringung sog. Cages die G e- fahr einer Migration der Implantate bestehe, und sich das Landgericht dieser Beurteilung angeschlossen hatte, hätte das Berufungsgericht nicht ohne jede Auseinandersetzung m it dem Vortrag des Klägers und ohne erneute Anhörung des Sachverständigen isoliert auf dessen Ausführungen im schriftlichen Gu t- ac h ten vom 3. März 2008 abstellen und eine Aufklärungspflicht über die B e- handlungsalternative der Laminoplastie verneinen dürfen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 235/92, VersR 1993, 1550). c) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berüc k- sichtigung des Vorbringens des Kl ägers eine Aufklärungspflicht über die Mö g- lichkeit einer Laminoplastie angenommen hätte. 9 10 - 7 - Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit h a- ben, sich auch mit den weiteren Einwendungen des Klägers gegen seine Beu r- teilung auseinanderzusetzen. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 03.06.2009 - 2 O 1170/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 15.06.2010 - 4 U 797/09 - 11
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