BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 179/11 Verkündet am: 16. November 2012 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 439 Abs. 1, § 440 Abs. 1 a) Der Gegner des Beweisführers kann die Echtheit einer Urkunde grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten, wenn er an ihrer Errichtung nicht mitgewirkt hat. b) Ist er Insolvenzverwalter, gilt das nur, wenn er aus den Unterlagen und durch B e- frage n des Schuldners keine Erkenntnisse über die Echtheit der Urkunde gewi n- nen kann und seine diesbezüglichen Bemühungen nachvollziehbar darlegt (A n- schluss an BGH, Urteil vom 15. März 2012 IX ZR 249/09, NJWRR 2012, 1004). c) Erst nachdem alle (Gegen - )Bewei se zur Echtheit einer Urkunde erhoben worden sind, darf bei der abschließenden (freien) Beweiswürdigung auch berücksichtigt werden, dass dem Vorbringen des Gegners des Beweisführers nichts zu entne h- men ist, das an der Echtheit der Urkunde zweifeln lässt (R GZ 72, 290, 292). BGH, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 179/11 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 22. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 2011 im Ko s- tenpunkt und insoweit auf gehoben, als zum Nachteil des Bekla g- ten zu 1 erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbes tand : Die Parteien streiten über die Herausgabe der bei dem Amtsgericht hi n- terlegten Geldbeträge aus der Abrechnung von zwei Lebensversicherungsve r- trägen. Die Verträge hatte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (fortan: die GmbH) , deren Geschäftsf ührer der verstorbene Ehemann der Klägerin war, zur Rückdeckung einer Pensionsvereinbarung mit diesem abgeschlossen . Zu dieser V ereinbarung liegen Urkunden vor, über deren Echtheit und Richtigkeit 1 - 3 - die Parteien streiten , nämlich eine V ereinbarung vom 20. Ja nuar 1992, eine Änderungsvereinbarung vom 28. November 1995, in welcher die Versorgung aufgestockt wurde, und eine weitere Änderungsvereinbarung vom 8. September 2000. In der letzteren wird bestimmt, dass die Versorgungsansprüche bei einem vorzeitigen Auss cheiden des Ehemanns der Klägerin aus den Diensten der GmbH erhalten bleiben sollen, wenn die Pensionsv ereinbarung zu diesem Zei t- punkt mindestens acht Jahre und nicht , wie zunächst vorgesehen , mindestens zehn Jahre bestanden hat. Die GmbH verpfändete 1996 und 1997 ihre Anspr ü- che aus den beiden Lebensversicherungsverträgen de m verstorbenen Eh e- mann der Klägerin und, mit Nachrang gegenüber diesem, der Klägerin selbst zur Sicherung d er jeweiligen Versorgungsa nsprüche. Im Jahr 1999 nahm der Ehemann der Kläger in persönlich bei einer Bank einen Kredit zum Erwerb von Anteilen an einer Kommanditgesellschaft (fortan: die KG) auf. Als Sicherheit trat die GmbH ihre Ansprüche aus den Lebensvers i- cherungsverträgen an die Bank ab. Der Ehemann der Klägerin wurde mit Wi r- ku ng vom 1. Januar 2002 unter Übernahme der Pensionsvereinbarung als Vo r- stand der Komplementär - AG der KG angestellt. Die GmbH wurde auf Grund eines Verschmelzungsvertrags am 12. September 2002 auf die KG verschmo l- zen. Am 1. September 2005 wurde n das Insolven zverfahren über das Verm ö- gen der KG eröffnet und der Beklagte zu 1 (fortan: der Beklagte) als Insolven z- verwalter bestellt. Nachdem ihr Ehemann 2007 verst o rb en war, verlangte die Klägerin von dem Beklagten Zahlung der vereinbarten Witwenrente . Dieser wand te sich an d as Versicherung sunternehmen , welche s die beiden Lebensversicherung sve r- träge abrechnete und den Abrechnungsbetrag von 785. 985,90 s- gericht hinterlegte . Die Parteien verlangen mit Klage und Widerklage voneina n- der die Bewilligung der Herausgabe de s gesamten Betrags . 2 3 - 4 - Das Landgericht hat , soweit hier von Interesse, unter Abweisung der W i- derklage und der weitergehenden Kl age den Beklagten verurteilt, d ie Herau s- gabe eines einmaligen Betrages von 189.184,38 Teilbeträge von 5.732,86 zu bewilligen . Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, möchte der Beklagte weiterhin erreichen, dass der (gesamte) Hinterlegungsbetrag ihm und nicht der Klägerin herausgegeben wird. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe im zuerkannten Umfang aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gegen den Bekla g- ten ein Anspruch auf Bewilligung der Herausgabe de s h interleg ten Betrags zu . Das ergebe sich daraus, dass die Klägerin und nicht der Beklagte von der Ve r- sicheru ng Zahlung hätte verlangen können. Die V e rsicherungsforderungen se i- en der Klägerin von der GmbH wirksam verpfändet worden. De m stehe nicht entgegen, dass die Pensionsvereinbarung in den Ve r- pfändungserklärungen mit einem falschen Datum bezeichnet worden s ei. Es fehle auch nicht an einer gesicherten Forderung. Denn die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Pensionsvereinbarung wirksam zustande gekommen sei . Ein Schrift gutachten habe nicht eingeholt werden müssen, da der Beklagte hinsichtlich der Frage der E chtheit der Urkunden lediglich eingewandt habe, dass zwei unterschiedliche auf den 20. Januar 1992 datierte Vertragsurkunden existierten. 4 5 6 - 5 - Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Bank h abe als solche nicht zur Aufhebung der Pfandrech te geführt. Dass die Anspr ü- che des verstorbene n Ehemann s der Klägerin und dieser selbst aus der Pens i- onsvereinbarung oder deren Pfandrecht an den Ansprüch en der GmbH aus de n beiden Lebensversicherung en hätten auf ge h o ben w erden s ollen, sei nicht fes t- zustell en. Gegen die Verwertungsbefugnis der Klägerin bestünden ebenfalls keine Einwände. Der von dem Beklagten herangezogene § 166 Abs. 2 InsO gelte nur für die Sicherungsabtretung, nicht dagegen für die Verpfändung von Forderu n- gen , um die es hier gehe . II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in einem entsche i- denden Punkt nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Klägerin gegen den Beklagten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Bewilligung der Herausgabe de s h interleg ten Betrags im zuerkannten Umfang zustehen kann. Bei einem Streit zwischen zwei Forderungs prätendenten über die Auszahlung von hinterlegten Geldbeträgen steht dem wirklichen Rech t si n- haber gegen den anderen Prätendenten ein bere icherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung zu . L etzterer erlangt durch das von dem Schuldner gewählte Vorgehen auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrun d- los die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten. W er w irklicher Rechtsinhaber i st und von den anderen Prätendenten die Freigabe der Hinterlegungssumme ve r- langen kann, bestimmt sich nicht nach dem Innenverhältnis der Prätendenten untereinander, sondern nach der Gläubigerstellung gegenüber dem hinterl e- genden Schuldner (Senat, Urteil vo m 15. Oktober 1999 V ZR 141/98, 7 8 9 10 - 6 - NJW 2000, 291, 294). Im vorliegenden Fall kommt es also darauf an, wer vor der Hinterlegung des Abrechnungsbetrags von de m Versicherung sunterne h- men Zahlung verlangen konnte. Das wäre die Klägerin, wenn ihr die Forde ru n- gen der GmbH gegen das Versicherung sunternehmen wirksam verpfändet worden sind und ihr Pfandrecht i m Zusammenhang mit der Abtretung dieser Forderungen nicht wieder aufgehoben worden ist. 2 . Zu der Feststellung, die Forderungen aus den Versicherungs verträgen sei e n der Klägerin wirksam verpfändet worden , durfte das Berufungsgericht aber , was der Beklagte zu Recht rügt, nicht ohne Einholung eines Schriftgu t- ac h tens gelangen. a) Die Wirksamkeit der Verpfändung h ängt nach § 127 3 Abs. 2 Satz 1, § 1204 BGB u.a. von dem Bestehen der gesicherten Forderung und damit d a- von ab, dass die Pensionsvereinbarung vom 20. Januar 1992 und die Änd e- rungsvereinbarung vom 28. November 1995 wirksam und auch zu den jeweils angegebenen Zeitpunkten zustande gekommen sind. Das hat der Beklagte b e- stritten und dazu Sachverständigenbeweis angeboten. b) Diesen Beweis musste das Berufungsgericht erheben. aa) Von der Erhebung eines angebotenen Beweises kann zwar abges e- hen werden, wenn die Unergiebigkeit des Beweismittels feststeht, wei l nach dem Ergebnis einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme ausgeschlossen ist, dass der übergangene Beweisantrag S achdienliches ergeben und die von dem Gericht bereits gewonnene Überzeugung erschüttern kann (BGH, Urteil vom 16. September 1986 VI ZR 128/85, NJWRR 1986, 1400, 1401 ; Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 V ZR 182/10 , juris Rn. 13 und vom 21. Juli 2011 V ZR 218/10 , juris Rn. 7 ). So liegt es hier indessen nicht. Das von dem Beklagten beantragte Sachverständigengutachten ließ Erkenntnis se darüber 11 12 13 14 - 7 - erwarten, ob die Unterschriften auf den vorgelegten Urkunden echt sind , und darüber, von wann diese Urkunden stammen (können) , ob sie also richtig d a- tiert sind . Es ist deshalb weder von vornherein ausgeschlossen, dass die Einh o- lung des Sachverst ändigengutachtens zu der Beweisfrage Sachdienliches ergibt, noch, dass seine Ergebnisse Auswirkungen auf die Würdigung der Au s- sage des vernommenen Zeugen einerseits und der Weigerung des Beklagten andererseits hat, den Rechtsanwalt, der die GmbH langjährig beraten hat, von der Schweigepflicht zu entbinden . bb) Von der Einholung des beantragten Schriftgutachtens konnte das B e- rufungsgericht auch nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsg e- richts mit der Begründung absehen, der Beklagte habe seine Einwände gegen die Echtheit und Richtigkeit der Vertragsurkunden nicht ausreichend substant i- iert. (1) Von der Erhebung weiterer Beweis e zur Echtheit einer Urkunde hätte das Gericht nur absehen dürfen , wenn der Gegner des Beweisführers hier also der B eklagte die Echtheit der Urkunde nicht oder nicht ausreichend su b- stantiiert bestritten h ätte . Denn dann g ä lte n sie nach § 439 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO als anerkannt; ihre Echtheit bedürfte keines Bew eises (vgl. § 440 Abs. 1 ZPO) . So liegt es hier aber ni cht. Der Beklagte hat die Echtheit der vorgelegten Urkunden bestritten und dies mit dem Vorhandensein von zwei unterschiedl i- chen Originalen der ursprünglichen Vereinbarung vom 20. Januar 1992 und der Vorlage der Änderungsvereinbarung vom 8. September 2000 erst im Recht s- streit begründet. Dieses B estreiten reicht aus, weil sich der B eklagte auch mit einem Bestreiten mit Nichtwissen hätte begnügen dürfen (vgl. dazu: Zö l- ler/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 138 Rn. 13 aE) . Das ergibt sich allerdings nicht schon gemäß § 439 Abs. 1, § 138 Abs. 4 ZPO daraus, dass der Beklagte an der Errichtung der Urkunden nicht beteiligt war . Ein Insolvenzverwalter darf eine 15 16 - 8 - Tatsache, zu de r sich Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nic htwissen nur bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen sichtet und notfalls den Schuldner befragt und wenn er das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar darlegt (BGH, Urteil vom 15. März 2012 IX ZR 249/09, NJW - RR 2012, 1004, 1005 Rn. 16). Diese V o- raussetzungen liegen hier vor. Der verstorbene Ehemann der Klägerin stand als Geschäftsführer der GmbH und als Vorstand der Komplementär - AG der Insolvenzschuldnerin für Auskünfte nicht mehr zur Verfügung. In den Unterlagen der GmbH befanden sich nach den für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Angaben des Beklagten keine Originale der Vereinbarungen. Erkenntnisse über die Echtheit der von der Klägerin vorgelegten Exemplare der Vereinbarung ergaben sich auch nicht daraus, dass der Rechtsanwalt der GmbH dem Beklagten nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weitere Exemplare übe r- sandt hat. D ies er mag zwar angeben können, wann er sie erhalten hat. Daraus mögen sich auch Indizien für die inhaltliche Richtigkeit der Urkunden ergebe n. Ob sie echt sind, lässt sich aber weder den von der Klägerin vorgelegten noch d iesen weiteren Exemplaren der Vereinbarung entnehmen . Eine Befragung des Rechtsanwalts der GmbH dazu kam nicht in Betracht, weil er dem Beklagten nach dessen hier maßgebliche n Angaben erklärt hatte, er sei bei der Unte r- zeichnung der Urkunden nicht anwesend gewesen. Der Beklagte hätte ihre Echtheit danach mit Nichtwissen bestreiten dürfen; sein einfaches Bestreiten reichte deshalb aus. ( 2 ) Die Echtheit der Urkunde war dana ch beweisbedürftig . Dann aber musste das Berufungsgericht alle dazu angebotenen Beweise erheben. Es dur f- te sich nicht auf die Erhebung eines Teils der Beweise beschränken, auch nicht, wenn es auf G rund der bislang erhobenen Beweise einerseits und der Weig e- 17 18 - 9 - rung des Beklagten, den Rechtsanwalt von der Schweigepflicht zu entbinden , andererseits von der Echtheit der Urkunden überzeugt war. Die Überzeugung, eine bestrittene Tatsache sei bereits erwiesen, erlaubt es dem Gericht nicht, von der Erhebung weiterer zu lässiger und angebotener Beweise abzusehen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 259 f.; S e- nat, Beschlüsse vom 28. April 2011 V ZR 182/10, juris Rn. 11 und vom 21. Juli 2011 V ZR 218/10 juris Rn. 8). Geschieht dies trotzdem, liegt darin eine unz u- lässige vorweggenommene Beweiswürdigung . Ein solches Vorgehen v erstößt gegen § 286, § 440 Abs. 1 ZPO und Art. 103 GG. ( 3 ) Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts nicht der Rechtsprechung des Reichsgeri chts entnehmen. Das Reichsg e- richt hat zwar entschieden, dass die Echtheit einer Urkunde nicht stets durch Sachverständigengutachten nachgew iesen werden muss und dass der Tatr ic h- ter zu de r Überzeugung von der Echtheit einer Urkunde gelangen kann, wenn Art u nd Erscheinungsbild der Urkunde und dem Vorbringen des Gegners des Beweisführers nichts zu entnehmen ist, das ih n an der Echtheit z weifeln lässt (RGZ 72, 290, 292). Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht die Beweisau f- nahme vor Erhebung aller zulässigen und angebotenen Beweise abbrechen d arf . In dem von dem Reichsgericht entschiedenen Fall kam in der gewählten Verfahrensart - einem Wechselprozess die Erhebung anderer Beweise nicht in Betracht (vgl. § 595 Abs. 2 ZPO ). Es ging allein um die von dem Reic hsg e- richt bejahte - Frage, ob bei der dann anstehenden abschließenden Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) berücksichtigt we r- den darf, dass der Gegner des Beweisführers eine Substantiierung des Echtheitsbestreitens nicht einmal ve rsucht hat, seinem Vorbringen also nichts zu entnehmen ist, das an der Echtheit der Urkunde zweifeln lässt. 19 - 10 - (4) Das Absehen von der Einholung eines Schriftgutachtens erweist sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb als zutreffend, weil der Beklagte die "Fatalitäten" des § 441 Abs. 2 und 3 ZPO nicht eingehalten hat. Hätte das Berufungsgericht die Erforderlichkeit des Beweisangebots e r- kannt, wäre es nach § 139 Abs. 1 ZPO zunächst gehalten gewesen zu klären, ob der Beweisantritt auf den - keine Vergleichsschriften erfordernden - Nac h- weis einer Rückdatierung der Urkunden gerichtet sein sollte; andernfalls hätte es jedenfalls auf die Notwendigkeit der Vorlage von Vergleichsurkunden hi n- weisen müssen. Dass der Hinweis unterblieben ist, war a uf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts z war konsequent und damit nicht ve r- fahrensfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 VI ZR 254/09, VersR 2010, 1666 Rn. 8). Auf der Grundlage der abweichenden Rechtsauffa s- sung des Senats mus s dem Beklagten aber Gelegenheit gegeben werden, se i- nen Beweisantrag zu erläutern bzw. zu ergänzen. III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben , soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verh andlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierfür weist der Senat auf folgendes hin: 1. Wirksamkeit der Verpfändung: a) Die gegen die Bestimmtheit der Verpfändung und gegen die Wirksa m- keit der Verpfändungsanzeigen erhobenen Einwände des Beklagten sind aus den vo n de m Berufungsgericht angeführten Gründen unbegründet . Die Pens i- onsvereinbarung ist zwar in den Verpfändung serklärungen mit jeweils unte r- 20 21 22 23 24 - 11 - schiedlichen, fehlerhaften Daten bezeichnet worden. Dabei handelt es sich aber e rsichtlich um eine versehentliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio). E i- ne solche Falschbezeichnung ändert nach § 133 BGB nichts daran, dass wie auch sonst nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das wirklich Gewollte gilt (Senat, Urteil vom 18. Jan uar 2008 - V ZR 174/06, NJW 2008, 1658, 1659 Rn. 12). M it den Verpfändungen sollten ersichtlich nur die Ansprüche des Eh e- manns der Kläger in und dieser selbst aus der Pensionsvereinbarung mit der GmbH ab ge sicher t werde n . Anhaltspunkte dafür, dass d ie GmbH m it dem Ehemann der Klägerin außer der Vereinbarung vom 20. Januar 1992 nebst Ä n- derung en , über deren Wirksamkeit die Parteien streiten, noch eine andere Pe n- sionsvereinbarung geschlossen hätte, sind nicht ersichtlich. Unklarheiten da r- über konnte es auch für die Versicherung nicht geben. Für sie war en gesichert die Forderung en aus der bestehenden Pensionsvereinbarung ihrer Versich e- rungsnehmerin , der GmbH, mit dem bezugsberechtigten Ehemann der Kläg e- rin, also d essen Forderungen und die der Klägerin . b) Das V orhandensein von zwei verschiedenen Originalen der P ension s- vereinbarung begründet , sollten sich die Urkunde n als echt und zutreffend d a- tiert erweisen, keine Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarung. Die Urku n- den unterscheiden sich inhaltlich nur in weni gen unbedeutenden Randpunkten. Das mag dazu führen, dass es insoweit an einer Einigung fe hlt. An dem Z u- standekommen der V er ei nbarung im Übrigen änderte das nichts. c) Es erscheint zweifelhaft, ob es auf das Zustandekommen der Änd e- rungsvereinbarung vom 8 . September 2000 ankommt. Die Witwenrentena n- sprüche sollten zwar entfallen, wenn die Pensionsvereinbarung bei Aussche i- den des Ehemann s der Klägerin aus den Diensten der GmbH noch nicht mi n- destens zehn Jahre bestanden hat. Diese Frist war, wenn man von dem verei n- barten Wirkungsbeginn mit dem 1. Januar 1992 ausgeht, nach § 187 Abs. 2, 25 26 - 12 - § 188 Abs. 2 BGB schon mit dem 31. Dezember 2001, nicht erst, wie der B e- klagte meint, mit dem 1. Januar 2002 abgelaufen. Für die Maßgeblichkeit des 1. Januar 1992 spricht das ur sprünglich vorgesehene Unterzeichnungsdatum, der 20. Dezember 1991. 2. Aufhebung des Pfandrecht s : Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Aufhebung des Pfandrechts der Klägerin im Zusammenhang mit der Abtretung der Ansprüche aus den Leben sversicherungsverträgen an die Bank verneint hat, treffen im entscheidenden Punkt zu . Es spricht nichts dafür, dass der Ehemann der Kl ä- gerin deren Pfandrecht aufheben wollte, so dass auch offen bleiben kann, ob er es konnte. Die Abtretung der mit den Pfand rechten belasteten Forderungen der GmbH gegen d as Versicherung sunternehmen war zwar für die Bank von nur eingeschränktem Wert. Diese s ungünstige Ergebnis rechtfertigt aber entgegen der Ansicht des Beklagten nicht die Annahme, der Ehemann der Klägerin habe mit dieser Abtretung nicht nur sein eigenes, sondern, worauf es hier ankommt, auch das Pfandrecht der Klägerin auf gehoben . Damit hätten die Klägerin und ihr Ehemann die einzige Sicherheit für ihre Pensionsansprüche verloren und diese selbst bei ordnungsgem äßer Abwicklung des Kredits n icht wiedererlangt , weil der Rückabtretungsanspr u ch gegen die Bank nicht ihnen, sondern der GmbH zustand. Gewöhnlich ist zwar Gläubiger der Rückgewähransprüche g e- gen den Sicherungsnehmer auch dann der Schuldner, wenn die Sicher heit von einem Dritten gestellt wird (Senat, Urteil vom 20. November 2009 V ZR 68/09, NJW 2010, 935, 936 Rn. 14). Hier war die Sicherungsabrede aber Teil der A b- tretung, mit der Folge, dass die Rückgewähransprüche nicht dem Ehemann der Klägerin als Schuld ner, sondern der GmbH als Sicherungsgeberin zustanden. Deshalb konnte eine zweckmäßige Absicherung der Bank aus Sicht des Eh e- mann s der Klägerin nicht durch Aufgabe der Pfandrechte, sondern nur durch 27 28 - 13 - eine zusätzliche schuldrechtliche Abrede der Bank mit der Klägerin und ihrem Ehemann erreicht werden, im Verwertungs fal l die Pfandrechte nicht geltend zu machen. 3. Ve r wertungsbefugnis: § 166 Abs. 2 InsO steht der Klage nicht entgegen. Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut nur die Sicherungsabtretung einer Forderung, nicht die Verpfändung. Sie ist auf die Verpfändung auch nicht entsprechend anwendbar , weil dies dem Willen des Gesetzgebers und dem Plan des Gesetzes wider spr ä- che (Senat, Urteile vom 21. März 2003 V ZR 290/02, VIZ 2003, 389, 390 f. und vom 19. März 2004 V ZR 214/03, VIZ 2004, 374, 375 f.) . Danach soll das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nur bestehen, wenn es sich bei der Sicherheit um eine Forderungsabtretung handelt, nicht jedoch, wenn die S i- cherheit wie hier - durch Verpfä ndung einer Forderung erbracht wird (Be - 29 30 - 14 - schlussempfehlung zur Insolvenzordnung in BT - Drucks. 12/7302 S. 176 zu Nr. 106; BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 IX ZR 262/01, NJW 2002, 3475, 3476). Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 14.05.2010 - 3 O 445/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.06.2011 - I - 22 U 102/10 -
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