BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 179/11 Verkündet am: 11. Oktober 2012 Besirovic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 635 Abs. 3, § 251 A bs. 2 Satz 1, § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 a) Der Besteller kann unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung für Mängel der Werkleistung beanspruchen, wenn der Unterne hmer die Nacherfüllung hinsichtlich dieser Mängel g e- mäß § 635 Abs. 3 BGB zu Recht als unverhältnismäßig verweigert hat. b) Macht der Besteller werkvertraglichen Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigung s- kosten geltend, entsprechen die für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit dieses Aufwands nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgeblichen Kriterien denen, die bei der g e- mäß § 635 Abs. 3 BGB gebotenen Prüfung des unverhältnismäßigen Nacherfüllungsau f- wands heranzuziehen sind. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 179/11 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl i che Verhandlung vom 11. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka sow ie die Richter in Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick , den Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberl andesgerichts Oldenburg vom 21. Juli 2011 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage hin sichtlich e i- nes Betrages von 42.9 23 ,73 ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Restwerklohn für Heizungs - und S a nitärinstallationsarbeiten . Mit der Widerklage beansprucht der Beklagte mangelb e dingten Schadensersatz. Die Klägerin schloss mit dem Beklagten und seiner Mu tter im Jahr 2006 einen Vertrag über die Erbringung von Heizungs - und Installationsarbeiten in 1 2 - 3 - einem Doppelhaus in I. Der Beklagte ist Eigentümer der Doppelhaushälfte 6a; die Doppelhau s hälfte 6 steht im Eigentum der Mutter des Beklagten. Mit der Klage bean sprucht die Klägerin Re stwerklohn in Höhe von 6.248,43 der Doppelhaushälfte des Beklagten ausgeführten Werkleistungen. Den Res t- werklohn für Arbeiten in der Doppelhaushälfte 6 macht sie im Parallelve r fahren VII ZR 180/11 geltend. Der Beklagt e hat Mängel der seine Doppelhaushälfte betreffenden We r k - leistungen behauptet, die mit einem die Klageforderung übersteigenden Ko s- tenaufwand beseitigt werden müssten und gemeint, die Bezahlung der Res t- w erklohnforderung , die ma n gels Abnahme der Werkleistu ngen ohnehin noch nicht fällig sei, jedenfalls bis zur Beseitigung der Mängel verweigern zu dürfen . Das Landgericht hat den Bekla g ten nach Beweisau fnahme zur Zahlung von 3.928,43 t lichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Zahlung von weiteren 2.500 Zug gegen Beseitigung näher b e- zeichneter Mängel verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die B e- rufung des Be klagten hat das Berufungsgerich t die erstinstanzliche Entsche i- dung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeä n- d ert, dass der Beklagte 1.078,43 ebst Zinsen sowie weitere 4.350 Zug gegen Beseitigung von Mängeln zahlen muss. Darüber hinaus hat es vo r- gerich tliche Rechtsverfolgungskosten zugesprochen. Im Berufungsverfa h ren hat der Beklagte Widerklage erhoben, mit der er die zuvor zur Begründung se i- nes mangelbedingten Leistungsverweigerungsrecht s geltend gemachten Ko s- ten für die Beseitigung von Mängeln an der Dämmung bzw. der B e festigung der auf der Bodenplatte verlegten Warm - und Kaltwasserleitungen i n Höhe von 43.923,73 Das Ber u- fungsgericht hat die Schadensersatzforderung für nicht gerechtfertigt g e halten, weil die Klägerin die Mängelbeseitigung wegen des unverhäl t nismäßig hohen 3 - 4 - Nachbesserungsaufwandes zu Recht verweigert h abe und der Beklagte sich deshalb insoweit auf eine Minderung des Werklohns verweisen lassen müsse . Hierfür hat es d en nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachve r ständigen wegen der unzureichenden Isolierung der Warmwasserrohre verble i benden technisc hen Minderwert von 1.000 o gen; die Widerklage hat es abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte nur gegen die Aberkennung seiner einen Betrag von e rung . Entscheidungsgründe: Die Revision führt im geltend gemachten Umfang zur Aufhebung des B e- rufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung an das Berufungsg e richt. I. Das Berufungsgericht führt aus , die Werkleistungen der Klägerin seien mangelhaft , weil sie die Warmwasserlei tungen in der Bodenplatte nur mit einer 13 mm starken Dämmung versehen habe , obwohl nach den maßgeblichen Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) die Dä mmung eine Mindeststärke von 20 mm aufweisen müsse. Dass dies dem Beklagten schon vor Beginn de r Dämm arbeiten bewusst gewesen sei und er die von der Klägerin vorgesehene Ausführung dennoch zugelassen habe, könne insbesondere mit Rücksicht auf deren Erklärung, stets eine derartige Dämmung zu verwenden, zwar nicht als Verzicht auf eine vertragsgerecht e Erstellung des Werkes 4 5 - 5 - angesehen werden . Gleichwohl stehe dem Beklagten der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, weil die Klägerin gemäß § 635 Abs. 3, § 275 Abs. 2 BGB berechtigt gewesen sei, die Nacherfüllung wegen Unverhä ltnismäßigkeit zu verweigern. Der Aufwand für die Beseitigung der in Rede stehenden Mängel stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Vorteil , den der Beklagte durch die Nachbesserung erlangen könne. Dessen Interesse an einer Beseitigung der Mängel sei gering, weil nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen H. die konkrete Nutzung des Gebäudes durch die nicht fachgerechte Dämmung der Warmwasserleitungen nicht beeinträchtigt sei und der mangelbedingt höhere Energieverbrauch lediglich zu M ehrkosten von ca. 50 führe. Dem stünden erhebliche, unangemessen hohe Nachbesserungskosten von ca. 44.000 Berücksichtige man vor diesem Hintergrund, dass die Klägerin den Mangel weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht habe und das Ausmaß des ihr anzulastenden Verschuldens eher gering sei , der Beklagte seinerseits aus Zeitgründen sehenden Auges eine mangelhafte Dämmung der Warmwasserrohre hingenommen habe, so führe die Gesamt - abwägung der maßgeblichen Umstände dazu, dass die Klägerin berechtigt sei, die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit zu verweigern. Der Beklagte könne lediglich Minderung in Form eines angemessenen Ausgleichs für den Wertverlust des Werkes verlangen. Maßgeblich sei der verbliebene technische Minderwe rt, der auf der Grundlage der hierzu vom Sachverständigen H. getro ffenen Feststellungen mit 1.000 merkantilen Minderwert komme nicht in Betracht, weil die Nutzbarkeit des Gebäudes nicht eingeschränkt und der mangel bedingt höhere Energieverbrauch unwesentlich sei. - 6 - II. Diese Ausführungen hal ten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt die Erwägung zugrunde, dass der Besteller keinen Schadensersatz sta tt der Leistung gem äß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB wegen festgestellter Mängel der Werkleistungen beanspruchen kann, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung hin sichtlich dieser Mängel gemäß § 635 Abs. 3 BGB zu Recht verweigert hat. Stattdessen will es ihn a uf eine Minderung des Werklohns in Höhe eines angemessenen Ausgleichsbetrages für den Wertverlust des Werkes verweisen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. a) Der Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz für schuldhaft verursachte Werkmängel entfällt nicht schon dadurch, dass d er Unternehmer zu Recht gemäß § 635 Abs. 3 BGB einwendet, diese Mängel nicht beseit igen zu müssen. Er darf gemäß § 635 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dar über hinaus darf er die Leistung in den Fällen der " faktischen oder praktischen Unmöglichkeit " gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern. Für diese Fäll e ergibt sich unmittelbar aus § 275 Abs. 4, § 283 BGB, dass der Besteller unter den Vorau ssetzungen des § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung für Mängel der Werkleistung ohne vorherige Fristsetzung beanspruchen kann. Eine entsprechende Regelung für den Fall de r Leistungsverweigerung gemäß § 635 Abs. 3 BGB fehlt zwar. Es besteht jedoc h kein Zweifel, dass der Gesetzgeber auch für diesen Fall einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB eröffnen wollte. Das ergibt sich ohne weiteres aus § 636 BGB, wonach es zur Entstehung de s Schadensersatzanspruchs grundsätzlich einer Fristsetzung nicht bedarf, wenn 6 7 8 - 7 - der Untern ehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 BGB verweigert (vgl. auch BT - Drucks . 14/6040 , S. 234 und 265). b) In welcher Höhe der Unternehmer Schadensersatz zu leisten hat und wie die Entschädigung zu berechnen ist, ergibt sich aus den Vorschriften zum allgemeinen Schadensrecht in §§ 249 ff. BGB. Allerdings kommt ein Anspruch auf Naturalrestitution regelmäßig nicht in Betracht , weil dadurch die Erfüllung der vertraglich en Leistung herbeigeführt würde, die der Besteller gemäß § 281 Abs. 4 BGB gerade nicht mehr verlangen kann. Stattdessen ist er in Geld zu e ntschädigen (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81). D ie Entschädigung kann der Besteller nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich wahlweise nach der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Werkes mit und ohne Mangel ermitteln oder in Höhe der Aufwendungen geltend machen , die zur vertragsgemäßen Herstellung des W erkes erforde rlich sind (BGH, Urteil vom 10. März 2005 VII ZR 321/03, BauR 2005, 1014 = NZBau 2005, 390 = ZfBR 2005, 461; Urteil vom 11. Juli 1991 - VII ZR 301/90, BauR 1991, 744 = ZfBR 1991, 265; Urteil vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365 , 366) . c ) Die dem Besteller nach dieser Rechtsprechung eröffnete Möglichkeit , seinen Schadensersatzanspruch anhand der Mängelbeseitigungskosten zu berechnen, gilt nicht uneingeschränkt. Der Senat hat bereits entschieden, dass dieser Schadensberechnung in entspreche nder Anwendung des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB der Einwand entgegengehalten werden kann, die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung seien unverhältnismäßig (BGH, Ur teil vom 26. Ok - tober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 366; Urteil vom 27. März 2003 - VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301, 305; Urteil vom 10. März 2005 9 10 11 - 8 - VII ZR 321/03, BauR 2005, 1014 = NZBau 2005, 390 = ZfBR 2005, 461 ; Urteil vom 29. Juni 2006 - VII ZR 86/05, BauR 2006, 1736, 1738 = NZBau 2006, 642 = ZfBR 2006, 668 ) . Unverhältnismäßig in die sem Sinne sind die Aufwendungen für die Beseitigung des Werkmangels, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemac hten Geldaufwandes steht und es dem Unternehmer nicht zugemutet werden kann, die vom Besteller in nicht sinnvoller Weise gemachten Aufwendungen tragen zu müssen . In einem solchen Fall würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn der Besteller diese Aufwen dungen dem Unternehmer anlasten könnte (BGH, Ur teil vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, aaO; Urteil vom 27. März 2003 - VII ZR 443/01, aaO; Urteil vom 10. März 2005 - VII ZR 321/03, aaO; Urteil vom 29. Juni 2006 - VII ZR 86/05, aaO). Der Bundesgerich tshof hat bisher nicht entschieden, ob die nach obigen Grundsätzen für die Beurteilung der Unver hältnismäßigkeit im Sinne des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgeblichen Kriterien denen entsprechen, die bei der nach § 635 Abs. 3 BGB gebotenen Prüfung des unverhäl tnismäßigen Nach - erfüllungsaufwands heranzuziehen sind. Das ist zu bejahen, wenn, wie hier, werkver traglicher Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten beansprucht wird. Durch die Zubilligung dieses Schadensersatzanspruch es soll der Besteller ein en Ausgleich für die Nachteile erhalten , die ihm durch die mangelhafte Ausführung der Werkleistung entstanden sind . Sein Anspruch auf monetären Ausgleich für Mangelschäden beruht auf seinem berechtigten Interesse an der Verwirklichung des vom Unternehmer g eschuldeten Werkerfolgs. Er soll hinsichtlich der Beseitigung dieser Mängel im Ergebnis nicht besser stehen als er bei tauglicher Nacherfüllung durch den Unternehmer stünde . Dann aber besteht kein vernünftiger Grund, dem Unternehmer, der die 12 - 9 - Beseitigung vo n Mängeln wegen eines damit verbundenen unverhältnis - mäß igen Aufwands gemäß § 635 Abs. 3 BGB verweigern darf, gleichwohl im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Mängelbeseitigungskosten abzuverlangen. Aus dem Umstand, dass der Besteller Schadensers atz nur für solche Mängel beanspruchen kann, die der Unternehmer zu vertreten hat, folgt nichts anderes. E s entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundes - gerichtshofs, dass bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit nac h § 635 Abs. 3 BGB das Verschulde n des Unternehmers zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - VII ZR 235/93, BauR 1995, 540 = ZfBR 1995 , 197; vgl. auch Urteil vom 27. März 2003 - VII ZR 443/01 , BGHZ 154, 301; Urteil vom 10. November 2005 - VII ZR 64/04, BauR 2006, 377 = N ZBau 2006, 110 = ZfBR 2006, 154) . Liegt Verschulden vor, fällt es ebenso wie bei § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ins Gewicht, ohne das s sich hieraus die Notwendigkeit ergeben könnte, die Unverhältnismäßigkeit des Mängelbesei tigungsaufwands im Rahmen des § 251 A bs. 2 Satz 1 BGB anderen Kriterie n zu unterwerfen, als sie für § 635 Abs. 3 BGB gelten. Daraus folgt im Ergebnis, dass der Besteller mangelbedingten Schadensersatz stets nur in Höhe der Verkehrs - wertminderung beanspruchen kann, wenn der Unternehmer die Nacher füllung zu Recht gemäß § 635 Abs. 3 BGB als unverhältnismäßig verweigert hat. 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die Entscheidung des Be - rufungsgerichts im Ergebnis nur Bestand haben, wenn der dem Beklagten zustehende Schadensersatzanspruch den Betrag nicht übersteigt, den ihm das Berufungsgericht bereits im Wege der Minderung mit 1.000 technischen Minderwert des Werks zugebilligt hat. Das ist denkbar, weil Schadensersatz statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 B GB auf einen Ausgleich für den technischen Minderwert der mangelhaften Werkleistung beschränkt sein kann , wenn eine zusätzliche Wertminderung nicht 13 - 10 - in Betracht kommt . Der Beklagte hat im Verfahren der Vorinstanzen zwar keine Minderung geltend gemacht. Er n immt die Entscheidung des Berufungsgerichts in diesem Punkt jedoch hin und beansprucht mit der Revision nur noch den 1.000 Beklagte dem bei der Schadensbemessung zu berücksichtigenden Gesichts - punkt Rechnung, die an die Klägerin zu zahlende Vergütung in Höhe des rechtskräftig zuerkannten Minderungsbetrages e rspart und hierdurch einen Vorteil erlangt zu haben, den er sich nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss. Eine dahingehende Entscheidung kann der Senat nicht treffen. Die Feststellungen de s Berufungsgerichts bieten keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass der dem Beklagten zu ersetzende Schaden auf einen mit 1.000 beschränkt ist . Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllt sind. Seine zu § 635 Abs. 3 BGB getroffenen Feststellungen , die insoweit herangezogen werden könnten, sind unzureichend, weil sie den hierfür maßgeblichen Sachvortrag der Parteien nicht ausschöpfen. a) Allerdings wirft die Revision dem Berufungsgericht zu Unre cht vor, es habe bei der nach § 635 Abs. 3 BGB vorzunehmenden Abwägung der Regelung des § 12 Abs. 5 EnEV keine hinreichende Beachtung geschenkt, die eine von der Klägerin nicht eingehaltene Mindest dämmung der Warmwasser - leitungen vorschreibe. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt berücksichtigt, indem es zutreffend von einem fahrl ässigen Verstoß gegen die Vorschriften der EnEV ausgeht. Der weitergehende Einwand der Revision, hier wiege das Ergebnis der nicht vertragsgerechten Ausführung der Werkleistung besonders schwer, weil die Klägerin gegen gesetzliche Be stimmungen 14 15 16 - 11 - verstoßen ha be, greift ebenfalls nicht. Er allein führt jedenfalls nicht dazu, dass die Klägerin sich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbe - seitigungskosten berufen kann. Der Beklagte übersieht, dass gerade die Nichteinhaltung der Vorgaben in § 12 Abs. 5 En EV den Mangelvorwurf beg ründet. Für die nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB vorzunehmende Unverhältnismäßigkeitsprüfung kommt diesem Umstand keine andere Bedeutung zu, als sie einem schuldhaften Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik oder vertragliche Bescha ffenheitsvereinbarungen zuteil wird. Im Übrigen ist der Beklagte nicht der Gefahr ausgesetzt, durch die Entgegennahme der mangelhaften Werkleistungen selbst in einer Weise gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen zu haben , die von entscheidender Bedeutung für die Abwägung nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB sein könnte. Maßgebend ist die Energieeinspa rverordnung in der Fassung vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I , S. 3144, 3146) . Danach war der Beklagte zwar verpflichtet, für eine den Vorgaben des § 12 Abs. 5 EnEV entspr echende Dämmung der Warmwasserleitungen zu sorgen. Er muss allerdings nicht befürchten, wegen der Nichteinhaltung dieser Vorgaben mit Ordnungsmitteln belegt zu werden, welche der Verordnungsgeber erst durch § 27 der Energieeinsp arverordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2007 (BGBl. I , S. 1519) eingeführt hat. b) Unbegründet ist auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin den hohen Mängel - beseitigungsaufwand schuldhaft dadurch herbeigeführt habe, dass sie auf die entsprech ende Rüge des Beklagten nicht auf die gesetzlich vorgesehene Dämmung hingewiesen habe. Diesen Sachverhalt hat das Berufungsgericht vertretbar gewürdigt und zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte trotz der ihm durch einen Bausachverständigen vor B eginn der Estrich - und 17 - 12 - Verlegearbeiten vermittelten Kenntnis von der nicht ordnungsgemäßen Dämmung auf Durchführung der von der Klägerin vorgesehenen Arbeiten bestanden und dadurch selbst dazu beigetragen habe, dass die hohen Kosten entstanden seien. c ) Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Unverhältnis - mäßigkeit den Standpunkt eingenommen, dass nur die Dämmung der Warmwasserleitungen nachgebessert werde n müsse; die Kaltwasserleitungen seien nicht betroffen, weil insoweit keine Mindestanforder ungen an die Dämmung bestünden. Damit hat es Tatsachenvortrag des Beklagten übergangen, den es bei der Abwägung hätte berücksichtigen müssen. Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Kaltwasserleitungen mangelhaft seien, weil sie ungedämmt unmittelbar neben den warmgebenden Rohrleitungen lägen, zudem über keine vollständige Schwitzwasserisolierung verfügten und deshalb die Gefahr einer Salmonellenbildung bestehe. Darüber hinaus seien die Rohrleitungen nur unzureichend mit einem Textilgurt und einem Bolzen - sch ussgerät auf der Sohlplatte befestigt worden (S. 2 des Schriftsatzes vom 9. Februar 2010 ; S. 4/5 des Schriftsatzes vom 30 . Januar 2008; siehe auch S. 3 des Schriftsatzes vom 25. März 2008 ). Der Beklagte hat seine Schadensersatzforderung auch - zumindest te ilweise - m it diesen Mängeln begründet (S. 2 des Schriftsatzes vom 19. November 2009 ). Das Berufungs - gericht hätte aufklären müssen, inwieweit Streit über das Vorhandensein der Mängel besteht und hierzu gegebenenfalls Beweis durch Einholung eines Sachverst ändigengutachtens erheben müssen. Die Aufklärung der vom Beklagten behaupteten Tatsachen ist für die Beurteilung der Unverhältnis - mäßigkeit von Bedeutung, weil das Interesse des Beklagten an der Mängelbeseitigung durch das Hinzutreten weiterer Mäng el mehr Gewicht erlangt. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht zu klären haben, ob durch 18 - 13 - die unzureichende Dämmung der Kaltwasserleitungen die Gefahr einer Salmonellenbildung besteht. Sollte die dahin gehende Behauptung des Beklagten zutreffen, wäre es ihm kaum zuzumuten, dieses Risiko tragen zu müssen. 3. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung der Unverhältnis - mäßigkeit gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und der darüber hinaus vom Beklagten mit der Revis ion vorgebrachten Einwendungen zu dem Ergebnis kommen, dass der Beklagte Schadensersatz nur in Höhe einer mangelbedingten Verkehrswertminderung beanspruchen kann, wird es im Hinblick auf eventuelle weitere Mängel und deren Folgen für die zweckentsprechende Verwendung der Werkleistungen neu darüber befinden müssen, ob der vom Sachverständigen H. geschätzte technische Minderwert einen angemessenen Ausgleich darstellt. Gleiches gilt für seine Entscheidung, dass dem Beklagten kein merkantiler Minderwert zu erse tzen sei. Mit Recht beanstandet die Revision in diesem Punkt, dass das Berufungsgericht sein e Annahme, der Verkehrswert des Gebäudes sei nicht 19 - 14 - tangiert, mit dem schlichten Hinweis auf einen nur geringfügig höheren Energieverbrauch und keine darüber hina usgehenden Nutzungsnachteile nicht hinreichend begründet hat. Kniffka Safari Chabestari Eick Leupertz Kartzke Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 13.05.2009 - 10 O 2795/07 (224) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.07.2011 - 8 U 141/09 -
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