BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 179/13 Verkündet am: 28. Mai 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 Satz 2, § 307 Abs. 3 Bb; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 a) Die in ein Antragsformular auf Abschluss eines Verbraucherleasingvertrags über ein Kraftfahrzeug vom Leasinggeber deutlich sichtbar eingesetzte Formular klausel "Nach Zahlung sämtlicher Leasing - Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR [konkreter Restwertbetrag] (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Lea sing - Geber beim KfZ - Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing - Nehmer dem Leasing - Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing - Nehmer zu 75% (einschl. USt) erstattet. 25% (e i n- schl. USt) werden auf die Leasing - Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertrag s ende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderungen erfolgt eine en t- sprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes . Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jä hrlichen Fahrleistung von 15 . 000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt u n- abhängig von den gefahrenen Kilometern ... " ist weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch verletzt sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. b) Bei dem vom Leasinggeber in die Klausel eingesetzten Restwert handelt es sich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten, von dem ein Leasingnehmer grundsätzlich nicht erwarten kann, dass er dem vorau s- sichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf entspricht. - 2 - c) Ein derart vereinbarter Restwert enthält eine leasingtypische Preisabrede über die vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) des Leasingnehmers für die Fah r- zeugüberlassung und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 3 BGB einer übe r die Einha l- tung des Transparenzgebotes hinausgehenden AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. d) Ein vom Leasingnehmer nach Vertragsablauf zu zahlender Restwertausgleich ist umsatzsteuerpflichtig. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 179/13 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28 . Mai 2014 durch d ie Richter in Dr. Milger als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider , Dr. Bünger und Ko s ziol für Rech t erkannt: Auf d ie Rech t smittel der Klägerin werden unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten das Urteil des 2 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18 . Juni 2013 und das Urt eil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. August 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin hinsichtlich einer auf den Restwert zu zahlende n Umsatzsteuer zum Nachteil der Klägerin erkannt ist. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere in Höhe von fünf Prozent über dem jewe i- ligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29. Juni 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin , ein Leasingunternehmen, sch loss im Frühjahr 2007 mit der Beklagten für die Dauer von 42 Monaten einen " Privat - Leasing - Vertrag " über einen PKW Audi A 3 . bru t to. In der dem Vertrag zugrunde liegenden " PrivatLeasing - Bestellung " der B eklagten findet sich in der Mitte des von der Klägerin verwendeten Formulars 1 - 4 - unter der Überschrift " Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabr e- den) " folgende Regelung: " Nach Zahlung sämtlicher Leasing - Raten und einer eventuellen Sonde r- zahlung verble ibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 19.455,48 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Res t- wert). Reicht dazu der vom Leasing - Geber beim KfZ - Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing - Nehmer dem Leasing - Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing - Nehmer zu 75% (einschl. USt) ersta t- tet. 25% (einschl. USt) werden auf die Leasing - Raten eines bis zu 3 M o- naten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeug s angerechnet. Bei Umsatzsteueränderungen erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes . Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilo metern .. . " Nach Ablauf der Leasingzeit gab die Beklagte das Fahrzeug an die Kl ä- verwertete. U St) beansprucht die Klägerin aus der genannten Restwertgarantie. Die im Wesentlichen auf Zahlung dieses Restbetrags gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen nur hinsichtlich des darin enthaltenen Nettobetrags von Er folg gehabt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vo m B e- rufungsgericht hinsichtlich der aberkannten Umsatzsteuer zugelassenen Rev i- sion, während die Beklagte im Wege d er Anschlussrevision ihr Klageabwe i- sungsbegehren weiterverfolgt . 2 3 - 5 - Entscheidungsgründe: Nur die Revision der Klägerin hat Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Inter - esse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne zwar grundsätzlich den Ausgleich der Differenz zw i- schen dem vereinbarten Restwert und dem erzielten Fahrzeugerlös beanspr u- ch en . Umsatzsteuer sei auf diesen Differenzbetrag aber nicht geschuldet. Die zum Restwertausgleich getroffene Regelung sei nicht gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam. Zwar handele es sich dabei ungeachtet des U m- standes, dass in die Klausel jeweils ein unterschie dlicher konkreter Restwert eingesetzt werde, nicht um eine Individualvereinbarung, sondern um eine von der Klägerin vorformulierte und auch in anderen Fälle verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, deren Inhalt nicht ausgehandelt sei. Eine solche Klausel sei jedoch weder überraschend noch verstoße sie gegen das Transparenzg e- bot. Es gehe dabei vielmehr um eine leasingtypische Regelung, die weder übe r- raschend noch unklar oder irreführend sei. Sie sei nicht in einem längeren Fließtext versteckt, sondern als e igener kurzer Fließtext formuliert und in der Mitte der ersten Seite des von der Beklagten unterschriebenen Vertragsdok u- ments deutlich unter der Überschrift " Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabreden) " platziert. Dass die Klausel nicht mit eine r auf ihren Inhalt Bezug nehmenden Überschrift versehen sei, sei unschädlich, da sich ihr Inhalt dem Text ohne Weiteres entnehmen lasse. Auch inhaltlich genüge die Klausel den an die Übernahme einer Res t- wertgarantie zu stellenden Transparenzanforderungen . Nach i hrem auch für einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden eindeutigen Text habe 4 5 6 7 8 - 6 - der Leasingnehmer dafür ein zu stehen , dass die Verwertung des Leasingfah r- zeugs am Ende der Leasingzeit einen Erlös in Höhe des jew eils genannten B e- trags erb ringe und dass d er Leasingnehmer dem Leasinggeber den Ausgleich des Differenzbetrags garantiere. Die Beklagte habe deshalb nicht davon au s- gehen können, dass der Aufwand der Klägerin durch die Zahlung der Leasin g- raten abgegolten sei. In der Klausel sei viel mehr deutlich zum Ausdruck g e- bracht worden, dass der Klägerin neben der Zahlung der Leasingraten und e i- der möglichst - wenn auch nicht notwendigerweise und auch nicht regelmäßig - durch die Fahrzeugverwertung gedeckt werde n solle , im Übrigen aber von der Beklagten zu zahlen sei. E iner Klau seltransparenz stünden auch sonst weder die an anderer Stelle in den Leasingbedingungen der Klägerin getroffenen R e- gelungen zur Ermittlung des - hier einvernehmlich festgestellten - Gebrauch t- wagenerlöses entgegen noch vermittele die in der Klausel als Kalk ulationsfaktor für den vereinbarten Restwert mit geteilte Jahresfahrleistung von 15.000 km den unzutreffenden Eindruck eines Kilometerabrechnungsvertrages und stelle dadurch das Erfordernis einer Restwertabrechnung in Frage. Ohne Erfolg wende die Beklagt e gegen die Wirksamkeit des vorgeseh e- nen Restwertausgleichs weiter ein , dass der kalkulierte Restwert überhöht sei. Der in der Klausel vereinbarte Restwert unterliege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB k einer AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle , da sich aus ihm un mittelbar das vom Leasingnehmer neben den Leasingraten zu leistende Leasingentgelt erg e- be. Auch für eine Sittenwidrigkeit dieses Entgelts gebe es keinen Anhalt. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe es pflichtwidrig unterl a- sen, sie darauf hinzuwe isen, dass aufgrund der Kalkulation des Restwerts von vornherein mit einer Nachzahlung zu rechnen gewesen sei, greife ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass es sich bei dem vereinbarten Restwer t- 9 10 - 7 - ausgleich um eine leasingtypische Vertragsgestaltung han dele , seien der B e- klagten sämtliche für den Vertragsschluss maßgeblichen Umstände bekannt gewesen . Es sei ihr ohne Weiteres möglich gewesen, sich über den vorau s- sichtlichen Wert des geleasten Fahrzeugs bei regulärem Vertragsablauf zu i n- formieren. Erläuteru ngen dazu habe die Klägerin deshalb nicht geschuldet. Z u- dem handele es sich bei dem Restwert lediglich um einen Kalkulationsfaktor, dessen Höhe davon abhänge, wie die weiteren Kalkulationsfaktoren mit Blick auf das Amortisationsziel bemessen sei en . Dem vor aussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf oder dem zu erwartenden Verkau f serlös müsse dieser nicht entsprechen. Auch sonst sei ein Leasinggeber nicht gehalten, dem Leasingnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Kalkulation des vereinbarten Rest werts offen zu legen. Ebenso sei die Offenlegung eines Kalkulationsfaktors unschädlich, wenn - wie hier - bei seiner Erwähnung ausdrücklich darauf hi n- gewiesen werde, dass die Abrechnung unabhängig da von erfolgen werde. Umsatzsteuer sei auf die der Kläge rin zustehende Restwertdifferenz aber nicht geschuldet, weil es sich bei dem Vollamortisationsanspruch des Leasin g- gebers nach regulärer Vertragsbeendigung nicht um einen steuerbaren Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handele, weshalb auch eine etwai ge Au s- gleichszahlung des Leasingnehmers kein steuerbarer Umsatz sei. Insoweit könne nichts anderes gelten wie für einen durch übermäßigen Verschleiß der Leasingsache bei Kilometerabrechnungsverträgen begründeten Minderwer t- ausgleich, dem nach der Rechtsprec hung des Bundesgerichtshofs keine ste u- erbare Leistung des Leasinggebers gegenübersteh e . Denn auch bei dem A n- spruch auf Ausgleich des Fahrzeugminderwerts im Rahmen von Restwerta b- rechnungsverträgen gehe es um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch mit Amorti sationsfunktion , der nicht in einem direkten Austauschverhältnis zu der vom Leasinggeber geschuldeten Gebrauchsüberlassung auf Zeit stehe. D er Anspruch diene vielmehr der Kompensation wertmindernder Faktoren, dere t- 11 - 8 - wegen der kalkulierte Restwert am Vertrags ende tatsächlich nicht mehr erreicht werde und der Leasinggeber durch die Rückgabe des Fahrzeugs allein keine volle Amortisation mehr erhalte. In der Sache handele es sich deshalb auch bei diesem Anspruch um eine Ergänzung des Rückgabeanspruchs, dem eine s te u- erbare Leistung des Leasinggebers nicht gegenüberstehe, da er seine vertragl i- che Hauptleistungspflicht bei Vertragsende erfüllt habe und der Leasing neh m er die dann gegebenenfalls noch geschuldete Ausgleichzahlung nicht erbringe, um eine Leistung zu erha lten. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nur h insicht lich der von der Beklagten geführten Anschlussrevision stand , mit der sie ihre Verurteilung zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem garantierten Restwert und dem erzielten Verw ertungserlös bereits dem Grunde nach angreift. Denn d as Berufungsgericht hat die von der Beklagten übernommene Restwertgarantie zutreffend für wirksam erachtet und auch eine von der Anschlussrevision als verletzt angenommene Aufklärungspflicht der Klägerin über die Erzielbarkeit des kalkulierten Restwertbetrages durch Verwertung des Fahrzeugs nach Ve r- tragsablauf mit Recht verneint. Die Revision der Klägerin hat hingegen Erfolg, weil das Berufungsgericht z u Unrecht davon ausgegangen ist , dass auf den von der Klägerin beanspruchten Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Res t- wert und dem erzielten Verwertungserlös keine Umsatzsteuer geschuldet sei . 12 - 9 - A. Anschlussrevision der Beklagten 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Anschlussrevision u nbeanstandet davon ausgegangen, dass eine Verpflic htung des Leasingne h- mers zum so genannten Restwertausgleich , wie sie in dem von der Beklagten unterzeichneten Leasingformular enthalten ist , wegen des einem Finanzi e- rung s leasing tragend zugrunde liegenden Vo llamortisationsprinzips (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet - , Pacht - und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1936) auch in der hier gewählten Gestaltung ( Restwertgarantie ) leasingtypisch und als solche rechtlich unbedenklich ist (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 unter II 1 mwN). Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision stellt die zwischen den Parteien zum Restwertausgleich getroffene Formularvereinbarung weder eine nach § 305c Abs. 1 BGB überraschende Klause l dar noch ist sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. S ie verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). a) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äuß e- ren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertrag s- partner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsb e- standteil. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht fü r die vereinbarte Restwertgarantie rechtsfehlerfrei verneint . aa) D as Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Regelung zum Restwertausgleich ungeachtet des Umstandes, dass der betragsmäßig ausgewiesene Restwert individuel l auf das an die Beklagte verleaste Fahrzeug hin kalkuliert worden ist, um eine Allgemeine Geschäftsb e- dingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt , welche von der Kläg e- 13 14 15 16 17 - 10 - rin auch sonst bei gleichartigen Verträgen wortgleich verwendet wird (vgl. nur O LG Hamm, NJW - RR 2014, 54 ). Die Einfügung des individuell kalkulierten Restwerts stellt dabei lediglich eine notwendige, gleichwohl aber unselbständ i- ge Ergänzung der Klausel dar und berührt deshalb im Übrigen nicht ihren Ch a- rakter als Allgemeine Geschäftsbe dingung (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 244/90, WM 1991, 1499 unter II 1; vom 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675 unter II 2 a ; vom 27 . November 2003 - VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102, 10 6 f. ). b b) In Leasingverträgen ist eine solche R estwertgarantieklausel, jede n- falls wenn sie sich - wie hier - bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, aaO unter II 2 mwN), nicht derart ungewöhnlich, dass ein Leasingnehmer mit ihr nic ht zu rechnen braucht. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat dann ü berr a- schenden Charakter, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deu t lich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen bra ucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlu s- ses bestimmt . Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gese t- zesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gesta ltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertr a- ges andererseits (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 23 mwN). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die im Streit stehende Restwertga rantieklausel nicht überraschend , so dass sie wirksam in den Ve r- trag einbezogen ist . 18 19 - 11 - (1) E in Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des - um den Veräuß e- rung se rlös verminderten - kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeuges ist bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich auch in der vorliegenden Modellvaria n- te der Restwertgarantie leasingtypisch (Senatsurteile vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 2 a; vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, aaO unter II 1 mwN). Denn Finanzierungsleasingvert räge sind dadurch geken n- zeichnet, dass Anschaffungs - und Finanzierungsaufwand des Leasinggebers einschließlich seines Gewinns durch die Zahlung der entsprechend kalkulierten Leasingraten während der Vertragsdauer, gegebenenfalls in Verbindung mit der verei nbarten Abschlusszahlung oder - wie hier - dem Erlös aus der Verwertung des zurückgegebenen Leasingguts nebst einer etwaigen Zusatzzahlung , an den Leasinggeber zurückfließen. Dieser Amortisationszweck ist, gleich wie die zur Verfügung stehenden Geschäftsmo delle dabei rechtlich ausgestaltet sind , allen Finanzierungsleasingverträge n eigen (Senatsurteil e vom 22. März 1989 - VIII ZR 155/88, BGHZ 107, 123, 127 ; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, WM 2013, 2235 Rn. 17; jeweils mwN) . Dementsprechend hat die Ve reinbarung eines in Form einer Restwertgarantie ausgestalteten Restwertausgleichs eine im Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers zum Inhalt (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 unter III 3 c). Entgege n der Auffassung d er Anschlussrevision muss ein Leasingne h- mer bei seiner Entscheidung für ein Finanzierungsleasing daher auch grun d- sätzlich m it der Vereinbarung einer solchen vertragstypischen Zahlungspflicht rechnen . (2) Aus Gang und Inhalt der Vertrag sverhandlungen sowie dem äußeren Zuschnitt des Vertrages kann sich zwar gleichwohl ergeben, dass der Vertrag s- partner des Verwenders mit einer bestimmten Regelung nicht zu rechnen brauchte. Das ist entgegen der Auffassung d er Anschlussrevision bei der im St reit stehenden Restwertgarantie aber nicht der Fall. 20 21 - 12 - Die Anschlussrevision weist selbst darauf hin, dass nach dem Vorbringen der Beklagten im Vertragsgespräch von einer Restwertausgleichspflicht keine Rede gewesen sei ; es sei vielmehr nur über eine - da nn allerdings nicht verei n- barte - Sonderzahlung, über die beabsichtigte Laufleistung und über die Le a- singrate gesprochen worden . D ass die Beklagte da nach den Eindruck gewi n- nen musste , bei Einhaltung der in Aussicht genommenen Laufleistung sei das von ihr g eschuldete Leasingentgelt bereits durch die vereinbarten monatlichen Leasingraten abschließend erfasst und weitere , auf die Vertragsbeendigung bezogene leasingtypische Zahlungspflichten seien weder im anschließend u n- terzeichneten Bestellformular noch in de n in Bezug genommenen Leasingb e- dingungen zu erwarten , erschließt sich daraus nicht . Im Gegenteil findet sich - worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat - in dem von der B e- kla g ten unterzeichneten Bestellformular unübersehbar die genannte Restw er t- klausel, welche unmissverständlich besagt, dass nach Zahlung sämtlicher Le a- singraten und einer eventuellen Sonderzahlung zum Vertragsende ein durch Fahrzeugverwertung zu tilgender und als Restwert bezeichneter Betrag von und nach der - so die unmittelbar anschließend e B e- stimmung - bei Zurückbleiben des Verwertungserlöses hinter diesem Betrag der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Ausgleich des Differenzbetrages gara n- tiert. ( 3 ) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (OLG Karlsruhe, NJW - RR 1986, 1112, 111 3 f. ; Martinek/Wimmer - Leonhardt in Martinek/Stoffels/ Wimmer - Leonhardt, Leasinghandbuch, 2. Aufl., § 57 Rn. 8) steht auch der von der Beklagten geltend gemachte Umstand, d ass der betragsmäßig festgelegte Restwert unrealist isch hoch angesetzt gewesen sei , einer wirksamen Einbezi e- hung der Restwertgarantieklausel nicht entgegen. Die Annahme, die Klägerin habe mit der Angabe des Restwertbetrags zugleich zum Ausdruck gebracht, dass dieser bei Vertragsablauf in jedem Fall auch ta tsächlich erzielt werden 22 23 - 13 - könne und die übernommene Restwertgarantie allenfalls noch Randkorrekturen habe ermöglichen sollen , ist - wie der Senat bereits in anderem Zusamme n- hang ausgesprochen hat (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, WM 2005, 99 6 unter II 2 b) - sowohl nach dem Wortlaut der Klausel in seiner G e- samtheit als auch sonst nach den Umständen nicht gerechtfertigt . Denn bei e i- nem solchen Restwert handelt es sich vertragsrechtlich lediglich um einen le a- singtypisch auf Kalkulation beruhend en Verr echnungsposten (dazu nachst e- hend unter II A 1 b ), dessen Höhe davon abhängt, wie die übrigen Kalkulation s- faktoren mit Blick auf das Amortisation s ziel bemessen sind. Ein Leasingnehmer kann bei diesen leasingvertragstypischen Gegebenheiten daher von v ornherein nicht erwarten, dass d er kalkulierte Restwert dem voraussichtlichen Zeitwert bei Vertragsablauf oder dem vom Leasinggeber erwarteten Veräußerungserlös entspricht (so zutreffend OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2011 - 15 U 114/10, juris Rn. 25 f.; OLG Hamm, NJW - RR 1996, 502 , 503 ; Wolf/Eck e rt/Ball, aaO Rn. 1938). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte auch nicht darauf ber u- fen, von der Üblichkeit dieser Vertragsgestaltung nichts gewusst zu haben. Für § 305c Abs. 1 BGB kommt es nicht auf de n Kenntnisstand des einzelnen Ku n- den an . Entscheidend ist vielmehr die an den typischen vertraglichen Gesta l- tungsformen orientierte Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu e r- wartenden Kundenkreises, sofern - wie hier nicht der Fall - der Leasin ggeber dem Leasinginteressenten nicht besonderen Anlass gegeben hat, mit der ve r- wendeten Klausel nicht rechnen zu müssen (vgl. BGH, U rteil e vom 24. Se p- tember 1980 - VIII ZR 273/79, WM 1980, 1346 unter I 1 b cc; vom 21. Juni 2001 - IX ZR 69/00, WM 2001, 152 0 unter II 1). b) Entgegen der Ansicht der Anschlussr evision kann der in der Klausel vereinbarte Restwertbetrag nicht am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf 24 25 - 14 - seine Angemessenheit überprüft werden. Denn einer Inhaltskontrolle unterli e- gen gemäß § 307 A bs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB nur solche Besti m- mungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen sind Abreden über den unmittelb a- ren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschrei bungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe b e- treffen, der Inhaltskontrolle nach den genannten Bestimmungen entzogen (st. Rspr.; zuletzt Sena tsurteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, juris Rn. 43 mwN , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). So verhält es sich auch hier. Nach der Rechtsprechung des Senats stellen die Leistungen des Le a- singnehmers, die zusammen mit der Verwertung des zurü ckgegebenen Fah r- zeugs durch den Leasinggeber die volle Amortisation des vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasingfahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns bezwecken, die leasingtypische vertragliche Gegenlei s- tung (Haupt leistung) für die Überlassung des Leasingfahrzeugs durch den Le a- singgeber dar (Senatsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 c mwN). Dementsprechend ist die Einstandspflicht des Leasingne h- mers für den vollen kalkulierten Restwert nicht - wie die Anschlussrevision meint - eine verdeckte weitere Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers n e- ben dem Leasing entgelt. Sie ist vielmehr von Anfang an T eil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung . D er später erzielte, bei Vertragsschluss noc h u n- gewisse Verwertungserlös stellt lediglich einen Verrechnungsposten zu g unsten des Leasingnehmers bei der Entgeltberechnung dar (Senatsurteil e vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95, aaO unter III 2, 3 c; vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65, 71 , 73; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1988). Folglich hat auch der Zahlungsanspruch des Leasinggebers auf Ausgleich einer etwaigen Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verwertungserlös Entgeltchara k- 26 - 15 - ter . Er ist damit vorbehaltlich einer Wahrung der Anford erungen des in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Transparenzgebots eine r AGB - rechtlichen I n- haltskontrolle entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB). c) Anders als die Anschlussrevision meint, wird die im Streit stehende Restwertgarantieklausel den Anforderun gen des Transparenzgebots gerecht. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteil i- gung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in A llgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist . Das legt dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Verpflic h- tung auf , die Rechte und Pflichten sein er Vertragspartner eindeutig und durc h- schaubar darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Ve rtragsbedingungen , namentlich über die erlan g- ten Rechte und die eingegangenen Verpflichtungen, klar werden können . Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Um ständen gefo r- dert werden kann (BGH, Urteile vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, NJW - RR 2011, 1144 Rn. 10; vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rn. 45; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355 /12, WM 2014, 307 Rn. 23). A bzustellen ist hier bei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise bei Ve r- trägen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden ( BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f .; vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25; vom 14. März 2012 - VIII ZR 202/11, WM 2012, 2069 Rn. 24; jeweils mwN). Diese n Anforderungen wird die von der Klägerin gestellte Restwertgarantieklausel ge rech t . aa) Das Berufungsgericht , dessen Auslegung der Senat in vollem U m- fang nachprüfen kann ( vgl. Senatsurteil vom 24. April 2013 - VIII ZR 336/12, 27 28 - 16 - NJW 2013, 2421 Rn. 14 mwN), hat zutreffend angenommen , ein juristisch nicht vorgebildeter Durchschnittskunde habe schon nach dem Text der Klausel nicht davon ausgehen können, dass der Aufwand der Klägerin durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten sei. In der Klausel sei vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Klägerin neben der Zahlung der Leasingraten und einer etwaigen Sonderz ahlung auch noch der bezifferte Restwert zustehe, der möglichst - wenn auch nicht notwendigerweise und auch nicht regelmäßig - durch die Fahrzeugverwertung gedeckt werden solle, im Übrigen aber vom Leasingkunden zu zahlen sei. Die in das Bestellformula r aufgenommene Klausel führt dem Kunden b e- reits in ihrem Eingangssatz deutlich vor Augen, dass es sich bei dem Leasin g- vertrag um einen Teilamortisationsvertrag handelt, bei dem die in der Leasin g- zeit vom Leasingnehmer zu entrichtenden Leasingraten den zur Amortisation getätigten Anschaffung s - und Finanzierungsaufwand (leasingtypisch) nicht in vollem Umfang abdecken , sondern dass es dazu der Auffüllung um den g e- nannten Betrag bedarf . I m zweiten Satz der Klausel wird herausgestellt , dass eine vollständige Abd eckung des kalkulierten Restwerts durch die vorgesehene Fahrzeugverwertung un gewiss ist . Damit wird dem Leasingnehmer (leasing - typisch) unmissverständlich eine garantiemäßig ausgestaltete Verpflichtung zum Ausgleich einer etwa verbleibenden Differenz aufer legt, um die dem Le a- singgeber geschuldete Vollamortisation zu gewährleisten (Reinking, DAR 2012, 30). Überdies bestimmt der letzte Satz der Klausel, dass die Gebrauchtw a- genabrechnung kilometerunabhängig erfolgen werde. Damit wird verdeutlicht, dass gera de kein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung vorliegt, bei dem - anders als hier - der Leasinggeber das Risiko der Vollamortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten 29 30 - 17 - Gewinns trägt (vgl. dazu Senatsurteile vom 24. April 2013 - VIII ZR 265/12, NJW 2013, 2420 Rn. 14; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO unter II 2 a bb). An diesem Verständnis ändert der vorangegangene Satz, in dem d a- rauf hingewiesen wird, dass die Kalkulation auf Basis einer jährlichen Fa hrlei s- tung von 15.000 km erfolgt sei, nichts (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, aaO) . Einer näheren Erläuterung des eingestellten Restwertbetrags bedarf es nicht. Denn das Transparenzgebot erfordert nicht die Offenlegung der Kalkul a- ti on, die dem im Vertrag vereinbarten und von der Beklagten garantierten Res t- werts zugrunde liegt. Dem Transparenzgebot ist vielmehr genügt, wenn die Klausel - wie hier mit dem vereinbarten und von der Beklagten garantierten Restwert einerseits und dem bei d er Verwertung des L easingfahrzeugs erzie l- ten Verwertungserlös andererseits - in Verbindung mit dem übrigen Vertragsi n- halt alle Angaben enthält, deren es zur Berechnung des nach der Klausel g e- schuldeten Betrags bedarf (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII Z R 312/96, aaO unter II 1 a). bb) Ohne Erfolg wendet die Anschlussrevision dagegen ein, dass die Restwertgarantieklausel deshalb intransparent sei, weil der darin verwendete Begriff des Restwertes dazu diene, den Leasingnehmer " zu übertölpeln " und ihm di e Höhe der von ihm zu erbringenden Gegenleistung " zu verschleiern " . Der Leasingnehmer müsse den Begriff " Restwert " dahin verstehen, dass damit der tatsächliche, realistisch kalkulierte Wert des Fahrzeugs am Ende der Ve r- tragslaufzeit gemeint gewesen sei, un d nicht lediglich die von ihm bei Vertrag s- ablauf noch zu tilgende Restschuld. Das gelte umso mehr, als der Klauseltext und die Regelung in Abschnitt IV Nr. 1 der Leasingbedingungen , wonach die Leasingraten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilom eterbela s- tung nach Nr. 3 Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs 31 32 - 18 - seien, den Eindruck erweckten, da s Risiko des Leasingnehmers, am Vertrag s- ende noch eine Zahlung erbringen zu müssen, werde lediglich von der Kilom e- terleistung, dem Erhaltungs zustand und der allgemeinen Entwicklung der Pre i- se auf dem Gebrauchtwagenmarkt bestimmt. (1) Die Anschlussrevision betrachtet den ersten Satz der Restwer t gara n- tiek lausel lediglich für sich und übersieht dabei , dass zu überprüfende Klauseln oder Klauselt eile nicht isoliert, sondern aus dem Zusammenhang des Gesam t- klauselwerks heraus auszulegen und zu verstehen sind und nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden dürfen (BGH, Urteile vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, B GHZ 106, 259, 263; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 3 37 /11, BGHZ 194, 121 Rn. 18; jeweils mwN). Sie lässt ferner unberücksichtigt, dass derjenige, der einen Vertrag schließt, sich grun d- sätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt informie ren muss . A uch bei einem Leasingvertrag besteht eine Pflicht des Leasinggebers, seinen Vertragspartner ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Fo l- gen des Leasingvertrages aufzuklären, im Allgemeinen nicht ( Senatsurteil vom 11. März 1987 - VIII Z R 215/86, WM 1987, 627 unter II 2 a ). Es ist vielmehr umgekehrt Sache d es Leasingnehmers, soweit ihm die für die Beurteilung no t- wendigen Kenntnisse fehlen, sich durch Rückfragen bei dem Leasinggeber die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung und das dafür erforderliche Verständnis d er vertragstypischen Regelung en zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, NJW 1989, 1667 unter II 2 a). D as gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier bei einem Restwertau s- gleich und eine r daf ür übernommene n Garantie des Leasingnehmers - um eine leasingtypi sche Vertragsgestaltung handelt. Denn die se ist - wie ausgeführt - dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer das Risiko für ein Zurüc k- bleiben des Veräußerungserlöses hinter dem vom Leasi nggeber zur Erreichung 33 34 - 19 - seiner vollen Amortisation kalkulierten Restwert trägt . D er tatsächliche Erlös aus dem Verkauf des Leasingfahrzeugs stellt dabei von Anfang an lediglich e i- nen Verrechnungsposten dar, dessen Höhe nicht nur vom Zustand des Fah r- zeugs, s ondern von der Marktlage, einem zwischenzeitlichen Modellwechsel und ähnlichen, nicht exakt vorhersehbaren und deshalb mit gewissen Einschä t- zungsrisiken behafteten Umständen abhäng t ( vgl. Senatsurteil e vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95, aaO ; vom 21. Janua r 1986 - VIII ZR 318/84, aaO S. 71 ). Diese für das gewählte Leasingvertragsmodell typischen Gegebenheiten und die lediglich kalkulatorische Bedeutung des ausgewiesenen Restwerts bringt die Restwertgarantieklausel zumindest in ihrer Gesamtheit schon nach ih rem Wortlaut hinreichend deutlich zum Ausdruck. (2) Nichts anderes ergibt sich aus Abschnitt IV der Leasingbedingungen. Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen der im Bestellformular enthaltenen Restwertgarantieklausel und den in den Leasi ngbedingungen zu den Leasingentgelten enthaltenen Regelungen besteht nicht. Denn Abschnitt IV Nr. 6 der Leasingbedingungen bestimmt, dass weitere Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers nach diesem Vertrag unberührt bleiben. 2. Soweit die Anschlussre vision weiter geltend macht, die Klägerin könne einen Restwertausgleich deshalb nicht verlangen, weil sie es unterlassen habe, die Beklagte, die nach ihrem Vorbringen bei Kenntnis der tatsächlichen Höhe des Entgelts den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, a uf die Bedeutung und Tragweite der mit der Restwertgarantie verbundenen Vertragsgestaltung hi n- zuweisen, trifft dies ebenso wenig zu wie die Auffassung, die Klägerin sei der Beklagten deswegen zum Schadensersatz (§ 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs . 2 BGB) verpflichtet. Gleiches gilt für den Einwand, der Klägerin sei es zumindest nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten, die über die Zusammenhänge im Unklaren gelassen worden sei 35 36 - 20 - und von einem realistischen Restwertans atz habe ausgehen dürfen, auf einen Restwert zu berufen, der - wie hier - von vornherein unrealistisch weit von e i- nem bei Vertragsablauf tatsächlich erzielbaren Verwertungserlös entfernt g e- wesen sei. Eine derart umfassende Aufklärungspflicht, d ie es ein em Leasinggeber verwehren würde, sich auf eine bestehende Restwertgarantie zu berufen, b e- steht nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Leasinggeber gerade nicht gehalten, die Kalkulation offenzulegen, die dem im Vertrag vereinbarten und vom Leasi ngnehmer garantierten Restwert zugrunde liegt (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, aaO). Ebenso wenig besteht sonst eine g e- nerelle Aufklärungspflicht des Leasinggeb ers, ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Folgen eines eingegangen en Leasingvertrages aufzuklär en . Denn wer einen Leasingvertrag schließt, muss sich grundsätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt kundig machen (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, aaO). Vor diesem Hintergrund könnt e eine Aufklärungspflicht allenfalls aus b e- sonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, etwa weil der Le a- singgeber bei Vertragsschluss davon ausgehen musste, dass der Leasingne h- mer sich falsche Vorstellungen über Art, Inhalt oder Bedeutung des Ve rtrages beziehungsweise einzelner Vertragspunkte gemacht hat und diese Vorstellu n- gen für seine Entscheidung über den Abschluss des Vertrages maßgeblich w a- ren (Senatsurteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86, aaO; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1778). Anhaltspun kte hierfür sind im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Anschlussr evision nicht auf. 37 38 - 21 - B. Revision der Klägerin Zu Recht beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsgerichts als rechtsfehlerha ft, dass auf den von der Klägerin beanspruchten Differenzb e- trag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös keine Umsatzsteuer geschuldet sei. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lief e- rungen und sonst igen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsa tzsteuer. Für die Beurte i- lung, ob eine entgeltliche Leistung vorliegt, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsat z- steuer n (ABl. Nr. L 145 S. 1) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der sich der Bund esfinanzhof (BFHE 241, 191, 195 mwN ) und der Bundesgerichtshof ( Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, WM 2011, 2142 Rn. 11 mwN ) angeschlossen ha ben , im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen: Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmi t- telbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächl i- che Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde . Da bei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung z u- grunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart 39 40 41 42 - 22 - mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenlei s- tung (Zahlung) richtet . Echte Entschädigungs - oder Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsem p- fänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Sch aden und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein u n- mittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (zum Ga n- zen BFHE, aaO mwN) . 2. Nach diesen Maßstäben stellt - wie auch in der Instanzrecht - sprechung und im Schrifttum überwiegend angenommen wird (zum Meinung s- stand etwa OLG Hamm, aaO S. 55; Vogler, M w StR 2014, 6, 8) - der im Streit stehende Restwertausgleich des Leasingnehmer s ein steuerbare s Entgelt i m S inne von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG dar . a) Es unterliegt keinem Zw eifel, dass der geforderte unmittelbare Z u- sammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert insofern zu bejahen ist, als der Leasingnehmer aufgrund der vom Leasinggeber erbrac h- ten Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglich vere inba r- ten Verwendungszwecks die Leasingraten entrichtet hat (BFHE aaO S. 196). Für den geschuldeten Restwertausgleich kann nichts anderes gelten. Denn auch dabei handelt es sich - wie ausgeführt - um eine in diesem Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflich t des Leasingnehmers. Der hier in Form einer Garantie vereinbarte Restwertausgleich war deshalb von vornherein integraler Bestandteil des im Vertrag vorgesehenen Leistungsaustauschs und mit der g e- schuldeten Gebrauchsüberlassung des Leasingfahrzeugs als de ren Gegenlei s- tung innerlich untrennbar verknüpft (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, aaO Rn. 12, 20; vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 Rn. 13). 43 44 - 23 - b) Soweit das Berufungsgericht Umsatzsteuer auf die der Klägerin z u- stehende Restwertdifferenz deshalb für nicht geschuldet hält, weil es sich bei dem Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers nach vertragsgemäßer B e- endigung des Leasingvertrags nicht um einen steuerbaren Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handele , kann ih m schon im Ausgangspunkt nicht beigepflichtet werden. Denn es gibt bereits k ein en fest umrissene n " Vollamort i- sationsanspruch " des Leasinggebers, der ihm einen Anspruch auf Restwer t- ausgleich gewährt. Es ist vielmehr das einem Leasingvertrag innewohnende , al lerdings unterschiedlicher Ausgestaltung zugängliche Vollamortisationspri n- zip, welches eine Belastung des Leasingnehmers mit der Vollamortisation s- pflicht etwa in Form eines dann gleichwohl noch eigens zu vereinbarenden Restwertausgleichs legitimiert (Wolf/ Eckert/Ball, aaO Rn. 1936). De r umsatzsteuerliche Entgeltcharakter einer solchen Verpflichtung zum Restwertausgleich wird - wie bereits die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG vorzunehmende umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer vor Überla s- sun g des Leasinggegenstandes zu leistenden Leasingsonderzahlung zeigt (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 29) - entgegen der Sich t- weise des Berufungsgerichts nicht dadurch berührt, dass die Gebrauchsübe r- lassung bei Anfall der Zahlungspf licht schon beendet war. Denn anders als bei dem Anspruch auf Minderwertausgleich bei einem Kilometerleasingvertrag (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, aaO) handelt es sich bei der Restwertgarantie der vorliegenden Art nicht um ein en Anspruch, der ein bei Vertragsbeendigung bestehendes Leistungsungleichgewicht ausgleichen will. Die Restwertgarantie ist vielmehr ein bereits bei Vertragsschluss vereinbarter, dem Grunde nach bestimmter Teil des Leasingentgelts; sie stellt sicher, dass der gesamte Anschaffungs - und Finanzierungsaufwand (zuzüglich des G e- schäftsgewinns) des Leasinggebers amortisiert wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, aaO S. 71 f.). Dieser Hauptleistungspflicht 45 46 - 24 - des Leasingnehmers steht die Gebrauchsüberlassungspflicht des Leasingg e- bers, auch wenn sie bereits erfüllt ist, gegenüber. Der Restwertausgleich ist daher ein steuerbares En tgelt des Leasingnehmers im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG für die bereits erhaltene Gebrauchsüberlassung. Dementsprechend hat der Senat auch in der Vergangenheit keine Vera n- lassung gesehen, einen Ansatz der Umsatzsteuer auf einen zuerkannten Res t- wer tausgleich zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, aaO unter II 2). III. Nac h alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts im Kostenpunkt und insoweit keinen Bestand haben, als darin hinsichtlich einer auf den Restwert zu zahlende n Umsatzsteuer zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist ; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt im genannten Umf ang zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 47 48 - 25 - und zur . Die Anschlussrevision der Beklagten ist zurückzuweisen. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vermerk: RiBGH Dr. Schneider ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Dr. Milger, 11. Juni 2014 Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.08.2012 - 1 O 257/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2013 - I - 24 U 148/12 -
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