BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 179/14 Verkündet am: 23. September 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zu m 28. Augu st 2 01 5 für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Kläger seite wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2 01 4 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Be rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14.979, 6 8 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge eine r kapitalbildenden L e- bensv ersich erung mit vorgezogenen Teilauszahlungen . Diese wurde aufgrund eines Antrags d . VN mit Ver sicherung sb e- ginn zu m 1. März 1996 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1 2 - 3 - n ach dem s o genannten Policenmodell des § 5a VVG i n der seinerzeit gültigen Fassun g (im Folgenden § 5a VVG a . F . ) abgeschlossen . Im D e- zember 20 10 kündigt e d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert abzüglich der bereits erfolgten Teil aus zahlungen aus. Mit Schreiben vom April 201 3 erklärte d . VN unter anderem schließli ch den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung al ler auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits g ezahlten Rüc k- kaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der V ersicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe d er W i- derspruch noch erklär t werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , d as Oberlandesgericht die h iergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d . VN das Klagebegehren hinsichtlich des Hauptantrags weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I . Dieses hat ein en Prämienr ückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint . Der Versicherer hab e zwar nicht 3 4 5 6 7 - 4 - ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der V ertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F . ein Jahr nach Zahlung der er s- ten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. II . Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen B egründung versagt werden. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Wide r- spruchs d. VN nicht wirks am zustande gekommen. Der Widerspruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. a a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen d es Berufungsgerichts ist der Vertrag im sogenannten Police n- modell und nicht wie die Revisionserwiderung meint - im Antragsmodell zustande gekommen. Unstreitig hat der Versicherer bei Antragstellung die nach § 10a VAG erforderliche Verbraucherinformation d. VN nicht vollständig ausgehändigt, s ondern die Garantiewerte und die garantie r- ten beitragsfreien Versicherungssummen erst mit dem Versiche rung s- schein übermittelt . Der Wortlaut des § 5a VVG a.F. ist zwar nicht einde u- t ig, weil es dort nur heißt " oder eine Verbraucherinforma tion nach § 10a V ers icherungsaufsichtsgesetzes unterlassen" . Schon der Wortlaut der Überschriften zu den Ziffern 1 und 2 des Abschnitts I der Anlage D zum 8 9 10 11 - 5 - VAG zeigt aber, dass die aufgezählten Einzelinformationen sprachlich zusammengefasst werden und die zu erteilende Verbrau cherinformation als Ge samtheit zu verstehen ist. Die Erteilung lediglich von T eilinformat i- on en würde auch dem Sinn und Zweck der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung und dem Schutz der Versicherungsnehmer nicht g e- recht. Danach kommt es grundsä tzlich auch dann zur Anwendung des Policenmodells, wenn nur einzelne Informationen bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer nicht erteilt worden sind. Denn sonst hätte es der Versicherer in der Hand, bestimmte Informationen zunächst nicht zu übergeben, m it der Belehrung über das Rück trittsrecht di e Rücktrittsfrist auszulösen und nach deren Ablauf eine Bindung an den Vertrag zu schaffen. D. VN hat zu diesem Vertrag mit Übersendung des Versicherung s- scheins eine Widerspruchsbelehrung nicht erhalten, so dass keine or d- nungsgemäße Belehrung i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG erfolgt ist. Für einen solchen Fall b estimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar , dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahl ung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vo m 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ( IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 1 7 - 34 ) entschieden und im Einzelnen begründet , die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier t werd en, dass sie im Anwen dungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- 12 13 - 6 - fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicheru ng grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d . VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. b b ) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruc h nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m . w . N . ). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt eben falls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m . w . N . ). b ) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwi c k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechne n lassen . Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoantei l Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m . w . N . ). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- 14 15 16 17 - 7 - weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu erg änzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 ) . Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 18.11.2013 - 26 O 168/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 204/13 -
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