ECLI:DE:BGH:2016:260116UVIZR179.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 179/15 Verkündet am: 26. Januar 2016 Holmes Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVG § 17; StVO § 1, § 9 Abs. 5 a) Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1 StVO. b) Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. c) Kollidiert der Rückwärtsfahr ende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur A n- wendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfah ren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfa h- rungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfalt s- pflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15 - LG Gera AG Jena - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26 . Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d ie Richter in v on Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Revision de r Kläger in wird das Urteil de r 1. Zivil kammer des Land gerichts Gera vom 27 . Februar 201 5 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurück ver wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D i e Kläger in nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restl i- chen Schadensersatz in Anspruch. Im Dezember 2012 kollidierte die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Bekla g- ten zu 2 haftpflichtversicherte n Pkw mit de m Pkw der Klägerin. Der Zusamme n- stoß ereignete sich auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums. Mit der Behauptung, die Klägerin treffe eine Mithaftung von 40 % , regulierte die Bekla g- te zu 2 den am Fahrzeug der Klägerin entstandenen, der Höhe nach unstreit i- gen Schaden zu 60 %. Die restlichen 40 %, einen Betrag vo die Klägerin - soweit in der Revision sinstanz noch von Interesse - mit ihrer Kl a- ge geltend. 1 2 - 3 - Die Klägerin hat behauptet, sie sei zunächst hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1 hergefahren. Diese habe dann versucht, in eine Parklücke ei n- zu parken. Sie , die Klägerin, sei dabei mit ihrem Pkw - quer zur Parklücke - hi n- ter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1 gestanden. Da es der Beklagten zu 1 nicht gelungen sei, ganz in die Parklücke einzufahren , habe diese den Rüc k- wärtsgang eingelegt und sei aus der Parklücke rückwärts wieder herausgefa h- ren. Dabei sei das Fahrzeug der Beklagten zu 1 mit de m jenigen der Klägerin, das zu diesem Zeitpunkt gestanden habe, kollidiert. Sie, die Klägerin, habe di e- sen Unfall nicht vermeiden können . E in Zurücksetzen ihrers eits sei schon de s- halb nicht in Betracht gekommen , weil sich hinter ihr ein anderes Fahrzeug b e- funden habe ; ein Hupen, um die Beklagte zu 1 auf sich aufmerksam zu m a- chen, sei ihr eben falls nicht möglich gewesen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die von der Klägerin dagegen geführte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat im Wesentlich en ausgeführ t, der Klägerin st e- he aus dem Unfallereignis kein über die bereits erfolgte Regulierung des Sch a- dens hinausgehender Schadensersatzanspruch zu. Dies folge aus dem Erge b- nis der gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmenden Abwägung. Einzustellen seien dabei im St reitfall allein die - gleich zu wertenden - Betriebsgefahren der beiden Fahrzeuge. Ein für den Unfall ursächliches Verschulden der Fahrzeu g- führer stehe indes nicht fe st. 3 4 5 - 4 - Auf einen Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 9 Abs. 5 StVO könne sich die Klägerin s chon deshalb nicht berufen, weil die Bestimmung auf Unfälle auf einem Parkplatz nicht unmittelbar anwendbar sei. Ein für den Unfall ursächl i- cher Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 1 StVO stehe nicht fest. Zwar könne nicht fraglich sein, dass vor dem (Rückw ärts - )Ausparken neben dem von der Beklagten zu 1 angegebenen Blick über die rechte Schulter auch der Blick u n- mittelbar nach hinten und über die linke Schulter erforderlich sei. Das in einem unzureichenden Blick nach hinten liegende Verschulden hätte sich a ber nur dann ausgewirkt, wenn bei Beginn de s Ausparkvorgangs erkennbar gewesen wäre, dass mit dem Ausparken eine Gefährdung des gegnerischen Fahrzeug s einhergeh e und der Ausparkvorgang deshalb hätte abgebrochen werden mü s- sen bzw. gar nicht hätte eingeleite t werden dürfen. Davon könne im Streitfall nicht ausgegangen werden, da nicht feststehe, wo sich das Fahrzeug der Kl ä- gerin im Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung (spätestens bei Aufleuchten des Rückscheinwerfers am Fahrzeug der Beklagten zu 1) befunden hab e und ob es in Bewegung gewesen sei. Schließlich nehme die Kammer einen Anscheinsbeweis dafür, dass ein Verschulden des rückwärts Ausparkenden ursächlich für den Unfall gewesen sei, nicht an. Es fehle im Hinblick auf die auf einem Parkplatz bestehenden B e- sonderheiten an einem hierfür erforderlichen typischen Geschehensablauf. Wenn es beim Rückwärtsausparken zu einem Unfall komme, sei es gerade nicht typisch, dass allein den Ausparkenden ein Vorwurf treffe und der Unfal l- gegner den ihm aufzuerlegenden, eben falls erhöhten Sorgfaltspflichten genügt habe. 6 7 - 5 - II . Das Berufungsurteil h ä lt revisionsrecht licher Überprüfung nicht stand. 1. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich ein Anspruch der Klägerin auf weiteren Schadensersatz nicht verneinen. Mit Erfolg bea n- standet d ie Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs - und Verant wortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG. a) Grundsätzlich ist d ie Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen de s § 17 StVG - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatric h- ters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen , ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gel egt worden sind ( Senatsurteile vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, VersR 2014, 894 Rn. 18 ; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 5 mwN) . Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZP O bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von B e- lang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist d abei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, aaO, mwN; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, aaO, mwN). Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung nicht stand. Auf der G rundlage des im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts kann nicht ausg e- schlossen werden, dass in die Abwägung zu Lasten der Beklagten ein Ve r- schulden der Beklagten zu 1 hätte eingestellt werden müssen. 8 9 10 - 6 - b) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beru fungsgericht freilich davon aus, dass ein solches Verschulden nicht aus einem Verstoß der Beklagten u n- mittelbar gegen § 9 Abs. 5 StVO hergeleitet werden kann. Die Vorschrift ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar (Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15 , Rn. 11 ). Mittelbare Bede u- tung erlangt § 9 Abs. 5 StVO aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rüc k- wärts fährt, so verhalten, dass e r sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann (Senat aaO). Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Ansche insbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrung s- satz dafür, da ss d er Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch ( mit ) verursacht hat (vgl. Senat aaO, Rn. 1 4 f. ) . c) Nach diesen - vom erkennenden Senat erst nach Erlass des Ber u- fungsurteils entwickelten - Grunds ätzen hätte , was der Senat im Revisionsve r- fahren überprüfen darf ( z.B. Senatsurteile vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, VersR 2013, 1000 Rn. 27; vom 16. März 2010 - VI ZR 64/09, VersR 2010, 627 Rn. 16 mwN) , auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblic hen Sachve r- halts davon ausgegangen werden müssen, dass der Beweis des ersten A n- scheins für ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten zu 1 spricht . Denn die Klägerin hat ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen des Ber u- fungsurteils vorgetragen , die aus der Parklücke rückwärts (wieder) ausfahrende Beklagte zu 1 sei auf das im Kollisionszeitpunkt bereits stehende Fahrzeug der Klägerin aufgefahren. Davon abweichende Feststellungen hat das Berufung s- 11 12 - 7 - geric ht nicht getroffen, weshalb dieser Vortrag im Revisionsverfahren zu unte r- stellen ist. Umstände, die den Anscheinsbeweis erschüttern, hat das Ber u- fungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. 2. Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem dargestellten Recht s- fehler (§ 545 Abs. 1 ZPO). Es kann nicht a usgeschlossen werden, dass der Klägerin mehr als die ihr von der Beklagten zu 2 bereits gezahlten 60 % des Schadens zu ersetzen sind, wenn bei der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorz u- nehmenden Abwägung der Verursachungs - und Verantwortungsbeiträge ein schuldh after Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 1 StVO berücksichtigt wird. 3. Für das weitere Verfahren und die dabei neu vorzunehmende Abw ä- gung der Verursachungs - und Verantwortungsbeiträge wird auf Folgendes hi n- gewiesen: Das Berufungsgericht wird unter B erücksichtigung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die Frage zu klären haben, ob der Beklagten zu 1 ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, der bei der Abwägung zu Lasten der B e- klagten zu berücksichtigen wäre. Gegebenenfalls wird sich das Berufungs g e- richt auch mit der unabhängig davon zu beurteilenden Frage zu be fassen h a- ben, ob der Unfall auch auf einem Verschulden der Klägerin beruht. Im Hinblick auf ein mögliches Mitverschulden der Klägerin wird zu berücksichtigen sein, 13 14 15 - 8 - dass das dafür erforder liche sorgfaltspflichtwidrige Verhalten der Klägerin, sollte es nicht unstreitig sein, ebenfalls positiv festgestellt werden muss. Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: AG Jena, Entscheidung vom 28.02.2014 - 21 C 114/13 - LG Gera, En tscheidung vom 27.02.2015 - 1 S 88/14 -
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