ECLI:DE:BGH:2019:050319BVZR179.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 179/18 vom 5 . März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückne r, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch d er Klägerin gegen die Mitglieder des Senats, die an dem Senatsbeschluss vom 7. Februar 2019 mitg e- wirkt haben, wird als unzulässig verworfen. 2. Die sofortige Besc hwerde der Klägerin gegen den Senatsb e- schluss vom 7. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen. 4. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2019 wird zurückgewiesen . 5. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer VII - vom 5. Juli 2018 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. 6. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 52.294,60 - 3 - Gründe: Die Klägerin wendet sich mit ihren Anträgen und Rechtsbehelfen gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2019, durch den ihr A ntrag auf B e- stellung eines Notan walts wegen Aussich tslosigkeit der beabsichtigten Recht s- verfolgung zurückgewiesen worden ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Ihren in diesem Z u- sammenhang gestellten Anträgen bleibt der Erfolg versagt. 1. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist rechtsmissbräuchlich und d a- mit unzulässig, weil mit ihm pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorangegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objekt i- ver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitg lieder des Spruchkörpers deuten könnten . Diese Entscheidung kann der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17 , juris Rn. 3 f. mwN ). 2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2019 ist unzulässig. Die in § 78b Abs. 2 ZPO vorgesehene Anfec h- tung des Beschlusses durch die sofortige Beschwerde bezieht sich gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur auf die im ersten Rechtszug ergangenen Entsche i- dungen der Amtsgerichte und der Landgerichte, nicht jedoch - wie hier - auf Entsch eidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. nur MüK oZPO/Toussaint, 5. Aufl., § 78b Rn. 15). 3. Die Anhörungsrüge ist unzuläss ig, weil die Klägerin keinen entsche i- dungserheblichen Vortrag aufzeigt, den der Senat bei seiner Entscheidung 1 2 3 4 - 4 - übergangen haben könnte (vgl. § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 4. Die gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2019 e rhobene Gegenvorstellung gibt ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt statthaft ist, ke i- ne Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. 5. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil sie nicht inne r- halb der bis zum 12. November 2018 verlängerten Frist begründet worden is t (§ 544 Abs. 2, § 552 Satz 2 ZPO ). 5 6 - 5 - 6. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a GKG ; sie stimmt mit der Festsetzung durch das Berufu ngsgericht in dem Beschluss vom 5. Juli 2018 überein. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vor instanzen: AG Baden - Baden, Entscheidung vom 06.12.2016 - 22 C 29/15 WEG - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.06.2018 - 7 S 101/16 - 7
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