BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 180/01 vom 17. Mai 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Kr üger, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung des Bu n - desgerichtshofes vom 13. September 2001 wird zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Erinnerung des Klägers (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist nicht begründet. Zwar trifft die Auflassung des Klägers zu, daß der Beschluß über die Nichtannahme der Revision nach § 554 b ZPO a.F. keine besonderen G e - richtsgebühren auslöst. Solche Gebühren sind aber auch nicht Gegenstand der angefochtenen Kostenrechnung. Mit ihr ist bei dem Kläger nur die Zahlung der Verfahrensgebühr angefordert worden, die nach § 61 GKG, Nr. 1230 KV a.F. bereits mit der Einlegung der Revision angefallen ist. - 3 - Gemû § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren ber die Erinnerung gericht s - gebhrenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Wenzel Tropf Krger Lemke Gaier
Full & Egal Universal Law Academy