BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 180/01 Verkündet am: 23. April 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein StVO § 3 Abs. 1, 2 a; ZPO §§ 286 A, 402 a) Beim Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem Fußgänger ist die Ve r - meidbarkeit eines Unfalls auch dann gegeben, wenn der Fußgänger bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des PKW den Gefahrenbereich vor Ei n - treffen des Fahrzeugs verlassen gehabt hätte ("zeitliche Vermeidbarkeit"). b) Reicht das urkundenbeweislich verwertete Gutachten aus einem Ermittlungsve r - fahren nicht aus, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überl e - gungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, so muß der Tatrichter auf Antrag der Partei einen Sachverständ i - gen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen. BGH, Urteil vom 23. April 2002 - VI ZR 180/01 - OLG Naumburg - 2 - LG Magdeburg - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 23. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Mrz 2001 im K o - stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klgers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d - lung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsve r - fahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger nimmt die Beklagten auf Zahlung von materiellem und i m - materiellem Schadensersatz sowie auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht fr Z u - kunftsschden aus einem Verkehrsunfall im Umfang einer Haftungsquote von 75% in Anspruch. Am 1. Mai 1998 befuhr der Beklagte zu 1 (knftig: der Beklagte) mit se i - nem PKW, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, eine innerörtl i - che Straûe in M.. Die zulssige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Nac h - - 4 - dem der Beklagte eine Fuûgngerquerungshilfe passiert hatte, lief pltzlich der damals 8 Jahre und 2 Monate alte Klger aus einer Parkplatzausfahrt, die aus Blickrichtung des Fahrzeugfhrers durch einen Baum und Gebsche teilweise verdeckt war, auf die Fahrbahn. Er wurde von dem PKW erfaût und schwer verletzt. Im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten stellte der Sachverstndige eine Kollisionsgeschwindigkeit von 54 km/h fest. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der B e - klagten hat das Berufungsgericht diese auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50% zum Ersatz des geltend gemachten materiellen Schadens, auch hi n - sichtlich des Feststellungsantrags, verurteilt und die Klage im brigen abg e - wiesen. Mit der Revision verfolgt der Klger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Beklagten als Vorausse t - zung fr einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach §§ 823, 847 BGB verneint. Nach dem Inhalt des im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachve r - stndigengutachtens htte der Beklagte den Unfall nur vermeiden knnen, wenn er zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von maximal 32 km/h gefahren wre. Er habe jedoch die innerorts zulssige Hchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausschpfen drfen. Gefahrenmomente, die Veranlassung geg e - ben htten, die Geschwindigkeit auf maximal 32 km/h zu reduzieren, htten nicht vorgelegen. Ohne solche Gefahrenmomente sei es weder wegen der - 5 - Fuûgngerquerungshilfe noch wegen der nahen Ausfahrt noch wegen der auf der gegenberliegenden Straûenseite befindlichen Haltestelle erforderlich g e - wesen, die Geschwindigkeit herabzusetzen. Es habe auch keine unklare Ve r - kehrssituation vorgelegen, weil das Verhalten des Klgers wegen dessen pltzlichen Erscheinens nicht vorhersehbar und eine konkrete Gefhrdung nicht zu erkennen gewesen sei. Ein Verstoû gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) komme nicht in Betracht, da Anhaltspunkte fr eine U n - bersichtlichkeit der Fahrbahn selbst nicht vorgelegen htten, der Klger vie l - mehr aus seitlicher Verdeckung auf die Fahrbahn gelaufen sei. Der Beklagte habe auch nicht gegen § 3 Abs. 2 a StVO verstoûen. Nach dem Schutzzweck dieser Vorschrift, die dem Kraftfahrer erhhte Sorgfaltspflichten insbesondere gegenber Kindern auferlege, msse zumindest eine Annherung des g e - schtzten Personenkreises erkennbar sein. Da der Unfall nur bei einer Geschwindigkeit von 32 km/h vermeidbar gewesen sei, sei die Überschreitung der Hchstgeschwindigkeit um 4 km/h nicht unfallurschlich geworden. Es sei auch nicht vorgetragen oder erkennbar, daû hierdurch unfallbedingte Verletzungen verschlimmert worden sein knnten. Die Feststellungen des Sachverstndigen knnten ohne Einholung eines weit e - ren Gutachtens verwertet werden, da der Klger nur behauptet habe, die Koll i - sions geschwindigkeit sei hher gewesen als von dem Gutachter angenommen. Erheblich wre nur die Behauptung gewesen, der Unfall wre auch bei einer Geschwindigkeit von mehr als 32 km/h vermeidbar gewesen. Der Klger habe aber aus § 7 StVG einen Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens, da die Beklagten nicht bewiesen htten, daû der Unfall im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unvermeidbar gewesen wre. Der Klger msse sich allerdings gemû § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB ein Mitverschu l - - 6 - den anrechnen lassen. Da die Beklagten allein wegen der Betriebsgefahr des PKW hafteten, sei der Verursachungsanteil des Klgers wegen dessen erhe b - lichen Verschuldens mit 50% zu bemessen. II. Die Ausfhrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Rev i - sion nicht in vollem Umfang stand. 1. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Beklagten htten nicht b e - wiesen, daû der Unfall im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unvermeidbar gewesen wre, wird dies von den Parteien nicht angegriffen. Die Revision beanstandet lediglich die hlftige Mithaftungsquote als zu hoch. 2. Mit Erfolg rgt sie jedoch, daû die Feststellungen, aufgrund derer das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten verneint hat, nicht verfahrens- fehlerfrei getroffen worden sind. a) Zwar entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, daû der B e - klagte die innerorts zulssige Hchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausschpfen durfte, vom Ausgangspunkt her der Rechtsprechung des erkennenden Senats und ist insoweit nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung ist ohne en t - sprechende Anordnung nach § 45 StVO eine Geschwindigkeitsreduzierung nicht geboten, wenn sie nicht durch konkrete rtliche Gefahrenmomente ve r - anlaût ist. Nach dem in § 3 Abs. 1 Satz 2, 4 StVO enthaltenen Sichtfahrgebot ist eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit nur dann geboten, wenn der Fa h - - 7 - rer den Verkehrsablauf nicht vollstndig berblicken und deshalb auftretende Hindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemerken kann, daû er ihnen mit Sicherheit begegnen kann. Dabei bezieht sich der Begriff der Unbersich t - lichkeit nur auf die Fahrbahn, so daû eine Straûenstelle nicht schon dann u n - bersichtlich wird, wenn - wie hier - der Verkehrsablauf in der seitlichen Umg e - bung der Straûe nicht voll zu berblicken ist (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 535, 536 und vom 12. Mai 1998 - VI ZR 124/97 - VersR 1998, 1128, 1129; B GH, Urteil vom 21. Februar 1985 - III ZR 205/83 -NJW 1985, 1950, 1951). Die gegebene Verkehrssituation war unter den Umstnden des Strei t - falls - insbesondere auch unter Bercksichtigung der vorhandenen Fuûg n - gerquerung und der seitlichen Sichtbehinderung - auch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Kraftfahrers zu besonderer Rcksichtnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 a StVO zu begrnden. Zwar stellt § 3 Abs. 2 a StVO an die Sor g - faltspflicht des Fahrzeugfhrers gegenber Kindern, Hilfsbedrftigen und lt e - ren Menschen erhhte Anforderungen. Der erkennende Senat hat aber auch im Hinblick auf dieses besondere Sorgfaltsgebot jeweils darauf abgehoben, ob aufgrund der konkreten Verkehrssituation mit dem unerwarteten Auftauchen von Verkehrs teilnehmern zu rechnen war. Nach dem Schutzzweck der Vo r - schrift msse jedenfalls ihre Annherung an die Fahrbahn erkennbar sein. Der Senat hat daher hinsichtlich des Schutzes von Kindern nur dann von dem Kraftfahrer verlangt, besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrg e - schwindigkeit oder Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr zu treffen, wenn ihr Verhalten oder die Situation, in der sie sich befi n - den, Aufflligkeiten zeigen, die zu Gefhrdungen fhren knnten (vgl. Senat s - urteile vom 19. April 1994 - VI ZR 219/93 - VersR 1994, 739, 740; vom 12. Mai - 8 - 1998 - VI ZR 124/97 - VersR 1998, 1128, 1129; vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556). Eine solche konkrete Gefahrenlage ist den bisherigen tatschlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und auch dem Vortrag des Klgers nicht zu entnehmen. Soweit der Klger meint, der Beklagte htte ihn eher wahrne h - men knnen, als vom Sachverstndigen angenommen, weil er nicht an der Fuûgngerquerungshilfe, sondern fnf Meter dahinter auf die Straûe gelaufen sei, ist revisionsrechtlich vom Klgervortrag auszugehen, weil das Berufung s - gericht dies offengelassen hat. Auf der derzeitigen Grundlage ist jedoch nicht ersichtlich, warum sich daraus eine frhere Erkennbarkeit der Gefahrensituat i - on ergeben knnte. Dies gilt auch fr den Vortrag, der Beklagte habe schon zu dem Zeitpunkt bremsen mssen, als der Kopf des Klgers erkennbar gewesen sei. Das Berufungsgericht ist nmlich davon ausgegangen, daû der Klger erst kurz vor dem Betreten der Fahrbahn berhaupt wahrnehmbar war. b) Als verfahrensfehlerhaft erweist sich jedoch die Auffassung des B e - rufungsgerichts, die Feststellungen des im staatsanwaltschaftlichen Ermit t - lungsverfahren ttigen Sachverstndigen knnten ohne Einholung des vom Klger beantragten Gutachtens verwertet werden, obgleich der Klger b e - hauptet hat, die Kollisionsgeschwindigkeit sei hher gewesen als von dem Gutachter angenommen. Der erkennende Senat hat zur rumlichen und zeitlichen Vermeidbarkeit von Unfllen wiederholt darauf hingewiesen, daû es bei der Frage der Ve r - meidbarkeit eines Zusammenstoûes mit einem die Fahrbahn berquerenden Fuûgnger nicht allein darauf ankomme, ob das Fahrzeug vor der spteren Unfallstelle noch htte zum Stehen kommen knnen. Ein Unfall knne in so l - chen Fllen auch dann verhindert werden, wenn Zeit bleibe, das Fahrzeug so - 9 - weit abzubremsen, daû es den Punkt, an dem der Fuûgnger die Fahrspur kreuzt, erst erreiche, nachdem dieser ihn schon wieder verlassen habe. Der Mglichkeit einer Vermeidbarkeit in diesem Sinne msse vor allem dann nac h - gegangen werden, wenn Sekundenbruchteile gengen knnten, um den Fu û - gnger aus der Gefahrenzone zu bringen; dabei bedrfe es auch der Errt e - rung, ob und inwieweit eine rechtzeitige Ausweichlenkung zur Vermeidung des Zusammenstoûes htte beitragen knnen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1295). Den dadurch gestellten Anforderungen ist das Berufungsgericht im Streitfall nicht gerecht geworden. Die Revision rgt zu Recht, daû das Ber u - fungsgericht maûgeblichen Parteivortrag zur zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls nicht bercksichtigt und einen hierzu gestellten Beweisantrag berga n - gen hat. Der Klger hat in beiden Tatsacheninstanzen behauptet, der Beklagte sei entgegen der Auffassung des Sachverstndigen tatschlich 65 bis 71 km/h schnell gefahren; daraus hat er hergeleitet, beim Fahren mit maximal der z u - lssigen Hchstgeschwindigkeit wre der Unfall zeitlich vermeidbar gewesen. Er hat zur Begrndung seiner Behauptung ausfhrlich dargelegt, weshalb die vom Sachverstndigen angenommene Kollisionsgeschwindigkeit von 54 km/h nicht zutreffen knne und dazu Beweis durch Sachverstndigengutachten a n - getreten. Diesem Vortrag htte das Berufungsgericht durch Einholung des b e - antragten Sachverstndigengutachtens nachgehen mssen, weil die vom Kl - ger aufgeworfenen Fragen in dem urkundenbeweislich verwerteten Sachve r - stndigengutachten nicht beantwortet und demgemû im Berufungsurteil nicht errtert worden sind. - 10 - Der erkennende Senat hat zwar die urkundenbeweisliche Verwertung von Gutachten aus einem anderen Verfahren grundstzlich als zulssig ang e - sehen. Nach seiner stndigen Rechtsprechung muû der Tatrichter jedoch e i - nen Sachverstndigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mndliche B e - gutachtung anordnen, wenn die urkundenbeweislich herangezogenen Ausf h - rungen nicht ausreichen, um die von einer Partei zum Beweisthema angestel l - ten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklrungsb e - drftigen Fragen zu beantworten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die B e - hauptung der Partei in der urkundenbeweislich herangezogenen Begutachtung eine Sttze findet oder nicht. Der Urkundenbeweis darf nmlich nicht dazu f h - ren, daû den Parteien das ihnen zustehende Recht, dem Sachverstndigen Fragen zu stellen, verkrzt wird. Deshalb hat der Tatrichter eine schriftliche oder mndliche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, daû sie von einem Sachverstndigen die Beantwortung weit e - rer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158; vom 14. Oktober 1997 - VI ZR 404/96 - VersR 1998, 120; vom 6. Juni 2000 - VI ZR 98/99 - VersR 2001, 121). Nach diesen Grundstzen durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der urkundenbeweislichen Verwertung des Sachverstndigengutachtens aus dem Ermittlungsverfahren begngen. Es muûte vielmehr dem Antrag des Klgers auf Einholung eines Sachverstndigengutachtens zur gefahrenen Geschwi n - digkeit und zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls nachgehen, weil der Klger die vom Sachverstndigen angenommene Geschwindigkeit nicht fr richtig hielt, sondern eine andere Geschwindigkeit behauptet hat, aus der sich Folg e - rungen fr das Verschulden des Beklagten am Unfall ergeben konnten. Es ist auch nicht auszuschlieûen, daû das angefochtene Urteil auf diesem Verfa h - - 11 - rensfehler beruht. Wre der Beklagte statt mit 65 bis 71 km/h nur mit 50 km/h gefahren, wre er erst spter zur Kollisionsstelle gelangt, so daû ein Fall der zeitlichen Vermeidbarkeit vorliegen knnte, wenn in diesem Fall der Klger den Gefahrenbereich rechtzeitig verlassen htte. Auch ist der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen ungebremst auf den Klger aufgefahren. Bei nur 50 km/h htte er mglicherweise durch Brems- oder Ausweichvorgnge dem Klger ein Verlassen des Unfallbereichs ermglichen oder jedenfalls die Unfall- folgen verringern knnen. Zu der gebotenen Aufklrung bedarf es nicht unbedingt der Einholung eines Gutachtens durch einen anderen Sachverstndigen. Das Berufungsg e - richt kann sich auch damit begngen, wenn ihm dies zweckmûiger erscheint, den im Ermittlungsverfahren ttigen Sachverstndigen zu einer Beantwortung der weiteren Fragen heranzuziehen. Keinesfalls aber durfte es sich mit dem bisherigen Gutachten begngen, das sich zu diesen Fragen nicht uûert (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 207/93 - VersR 1995, 481, 482). III. Das angefochtene Urteil ist daher insoweit aufzuheben, als zum Nachteil des Klgers entschieden worden ist, damit die ergnzende Beweisaufnahme nachgeholt werden kann. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Ve r - handlung zu bercksichtigen haben, daû der fr eine Haftung erforderliche U r - sachenzusammenhang schon dann anzunehmen ist, wenn der Unfall bei ord- - 12 - nungsgemûer Fahrweise des PKW zu deutlich geringeren Verletzungen des Klgers gefhrt htte (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1295 und vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556, 1557). Dr. Mller Dr. Dressler Dr. Gre i - ner Diederichsen Sthr
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