BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 180/02 vom28. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2002 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr.Wiebel und Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom10. April 2002 wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Ge-genstandswert von 161.635,38 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisions-gerichts, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensgrund-rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG.Denn schon der von der Beschwerde beanstandete Fehler liegt nicht vor.Das Kammergericht hat darauf abgestellt, daß der Beklagte bis zur letztenmündlichen Verhandlung die Aufrechnung nicht erklärt hat. Das ist zutreffend.Eine etwaige Aufrechnungserklärung im Schriftsatz vom 11. März 2002 hättedas Kammergericht nicht berücksichtigen müssen, weil der Schriftsatz dazunicht nachgelassen war, wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhand-lung vom 6. Februar 2002 ergibt. Weder die Hinweise des Senats in der münd- - 3 -lichen Verhandlung noch der Schriftsatz des Klägers vom 29. Januar 2002 ver-hielten sich zu einer etwaigen Aufrechnungserklärung des Beklagten. Zutref-fend hat das Kammergericht deshalb den Vortrag des Beklagten, die Aufrech-nung sei erklärt, dahin verstanden, daß der Beklagte behaupten wollte, er habedie Aufrechnung bis zur letzten mündlichen Verhandlung erklärt.DresslerHaßHausmannWiebelKniffka
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