BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 180/03Verkündet am: 12. Dezember 2003K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja BGB § 906 Abs. 2 Satz 2Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grund-stückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken, berechtigen den Mieterder von den Beeinträchtigungen betroffenen Wohnung nicht zu einem verschul-densunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2Satz 2 BGB gegen den Mieter der anderen Wohnung.BGH, Urt. v. 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 12. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Mai2003 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten er-kannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Beklagte betreibt als Mieter im zweiten Obergeschoß eines Ärzte-hauses eine Arztpraxis. Über die Osterfeiertage 1999 platzte in dieser Praxisein Zuleitungsschlauch zu einem Waschbecken. Infolgedessen kam es in dendarunter liegenden Räumen, in denen die bei der Klägerin versicherten Ärzte,ebenfalls als Mieter, eine Gemeinschaftspraxis für Oralchirurgie betreiben, zueinem Wassereinbruch. Hierbei entstanden Schäden an den Räumlichkeitenund am Inventar, derentwegen die Klägerin Versicherungsleistungen in Höhe - 3 -von 190.915,46 DM erbracht hat. Aus übergegangenem Recht verlangt sie die-sen Betrag von dem Beklagten erstattet.Das Landgericht hat der Klage durch Grundurteil stattgegeben. Die Be-rufung des Beklagten ist bis auf einen Betrag von 2.900 DM, der für die Erstel-lung eines Untersuchungsberichts zur Frage der Schadensursache und derVerantwortlichkeit ausgegeben wurde, ohne Erfolg geblieben. Mit der von demOberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-abweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung desRechtsmittels.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe aus übergegangenemRecht (§ 67 Abs. 1 VVG) ihrer Versicherungsnehmer in entsprechender An-wendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsan-spruch gegen den Beklagten zu. Dieser von der Rechtsprechung entwickelteverschuldensunabhängige Anspruch sei wegen vergleichbarer Interessenlageauch auf den vorliegenden Fall anwendbar, in dem die Störung des Besitzesder Versicherungsnehmer der Klägerin aus einer Quelle herrühre, die sich ineiner anderen Einheit des Gebäudes auf demselben Grundstück befinde. - 4 -II.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ins-besondere des Senats, ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmenseiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grund-stück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzuneh-menden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentü-mer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (Senat, BGHZ 142, 66, 67 f. m.w.N.; Urt.v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733). Wie das Berufungs-gericht zutreffend annimmt, ist dieser Anspruch über den Wortlaut des § 906Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarerStoffe beschränkt, sondern erfaßt u.a. auch die Störung durch sogenannteGrobimmissionen, wie etwa Wasser (vgl. Senat, BGHZ 142, 66). Er steht au-ßerdem nicht nur dem Eigentümer eines Grundstücks zu, sondern auch demBesitzer, dessen Abwehranspruch aus § 862 Abs. 1 BGB aus tatsächlichenGründen nicht geltend gemacht werden konnte (Senat, Urt. v. 23. Februar2001, V ZR 389/99, NJW 2001, 1865, 1866 m.w.N.). Schließlich kann auch derBenutzer des Grundstücks, von dem die Emissionen ausgehen, zum Ausgleichverpflichtet sein; die Eigentumsverhältnisse sind für die Störereigenschaft nichtentscheidend (vgl. Senat, BGHZ 113, 384, 392 m.w.N.). Der Umstand, daß we-der die Versicherungsnehmer der Klägerin noch der Beklagte Grundstücksei-gentümer sind, steht daher einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchprinzipiell nicht entgegen. - 5 -2. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der vorliegende Fall eineweitere Besonderheit aufweist. Nach der oben dargestellten Rechtsprechungkann zwar auch ein Besitzer eines Grundstücks einen nachbarrechtlichen Aus-gleichsanspruch haben, und ein solcher Anspruch kann auch gegen den Besit-zer eines Grundstücks gerichtet werden. Doch ist nicht darauf verzichtet wor-den, daß die Störung - wie es dem unmittelbaren Anwendungsbereich des§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entspricht - von einem anderen Grundstück herrührt.Denkbar ist danach, daß der Besitzer eines Grundstücks gegen den Besitzereines anderen Grundstücks den Anspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGBgeltend machen kann. Hier ist das Wasser hingegen nicht von einem anderenGrundstück in den befriedeten Bereich der Versicherungsnehmer der Klägerineingedrungen, sondern lediglich von einem anderen Teil desselben Grund-stücks. Voraussetzung für die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs auch indiesem Fall ist daher, daß dessen Grundsätze auf Beeinträchtigungen entspre-chend angewendet werden können, die von einer Wohnung innerhalb dessel-ben Grundstückseigentums auf eine andere Wohnung einwirken. Dies ist ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen.a) Sein Ergebnis kann insbesondere nicht auf die von ihm zitierten Ent-scheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 110, 17 und BGH, Urt. v. 14. April1954, VI ZR 35/53, VersR 1954, 288) gestützt werden.aa) In dem der Entscheidung BGHZ 110, 17 zugrunde liegenden Fall hatder Bundesgerichtshof einem Grundstückseigentümer einen bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch zugesprochen, der aus übergeordneten Inter-essen zur Duldung einer unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gas - 6 -durch ein Energieversorgungsunternehmen gehalten war und dadurch in derNutzung seines Grundstücks zum Tonabbau beeinträchtigt wurde. Dem Um-stand, daß es hier an einer von einem anderen Grundstück herrührenden Be-einträchtigung fehlt, hat der Bundesgerichtshof keine entscheidende Bedeu-tung beigemessen. Maßgeblich war für ihn der besondere Charakter des un-terirdischen Eingriffs, der auch eine Enteignung gegen angemessene Entschä-digung ermöglicht gehabt hätte (BGH, aaO S. 19 ff.), sowie die Tatsache, daßder Unterschied zu einer Beeinträchtigung von einem benachbarten Grund-stück aus lediglich darin lag, daß statt horizontal vertikal eingegriffen wurde(BGH, aaO S. 24).Aus dieser besonderen Konstellation kann nicht allgemein darauf ge-schlossen werden, daß jede Beeinträchtigung verschiedener Nutzer einesGrundstücks untereinander zum Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB füh-ren kann. In dem Fall BGHZ 110, 17 geht es, wie in § 906 Abs. 2 grundsätzlichgeregelt, um einen von außen kommenden Eingriff in ein fremdes Grundstück.Hier mag ein Ausgleichsanspruch schon mit Rücksicht auf den enteigungsähn-lichen Charakter des Eingriffs naheliegen, der sich zudem jeder sonst mögli-chen schadensersatzrechtlichen Lösung entzieht, da die unterirdische Spei-cherung zulässig war. Im übrigen wird das Gas von außen unter Druck einge-speist, wobei es wertungsmäßig keinen Unterschied macht, ob dies direkt ge-schieht oder von einem Nachbargrundstück aus.Im konkreten Fall ist es strukturell anders. Es geht nicht um die Beein-trächtigung eines Grundstückseigentümers (oder -benutzers) von außen, son-dern um einen Konflikt zweier Nutzer desselben Grundstücks, um die Beein-trächtigung des einen durch den anderen, durch Immissionen, die von dem ei- - 7 -nen Nutzungsbereich auf den anderen einwirken. Mit dem der EntscheidungBGHZ 110, 17 zugrunde liegenden Konflikt hat das nichts zu ) In der Entscheidung aus dem Jahre 1954 (VI ZR 35/53, VersR 1954,288) hat der VI. Zivilsenat allerdings die Grundsätze des § 906 Abs. 1 Satz 1BGB auf das Verhältnis von Mietern eines Hauses untereinander für anwend-bar erklärt, soweit es um die Bestimmung der Grenzen dessen geht, was einMieter an Geräuschen hinnehmen muß, die von den Räumen eines anderenMieters ausgehen. Eine nähere Begründung dazu fehlt. Die Entscheidungendes Reichsgerichts, auf die der Bundesgerichtshof verweist, stellen bei ge-nauerer Sicht nur eine in verschiedenen Zeitschriften veröffentlichte Entschei-dung dar (RG HRR 1931 Nr. 1219 = JW 1932, 2984 Nr. 11, dort nur Leitsatz),in der die entsprechende Anwendung ebenfalls nicht begründet wird. Unab-hängig davon wird aber auch nur deutlich, daß nach Auffassung des Bundes-gerichtshofs die Grenzen der Duldungspflicht nach den in § 906 Abs. 1 Satz 1BGB festgelegten Kriterien ermittelt werden können. Ob zwischen Mietern des-selben Hauses auch ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch inBetracht kommen kann, erörtert der Bundesgerichtshof nicht und stützt dengeltend gemachten Schadensersatzanspruch auf § 823 Abs. 1 BGB, freilichauch schon in Ermangelung einer Regelung des verschuldensunabhängigenAnspruchs überhaupt. Diese wurde erst später als Absatz 2 Satz 2 in die Vor-schrift eingefügt.b) Eine entsprechende Anwendung der von der Rechtsprechung desBundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zum verschuldensunabhängigennachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB istauch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt. - 8 -aa) Soweit eine entsprechende Anwendung des § 906 BGB auf dasVerhältnis von Mietern eines Hauses untereinander für möglich erachtet wird,geschieht dies zumeist pauschal, ohne näheres Eingehen auf die Vorausset-zungen einer Analogie (vgl. BGH, Urt. v. 14. April 1954, VI ZR 35/53,VersR 1954, 288; OLG München, NJW-RR 1992, 1097, ohnehin nur als Hilfs-erwägung; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 107). Außerdem steht imVordergrund die Überlegung, die in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB niedergelegtenKriterien zur Bestimmung von Grenzen der nachbarlichen Duldungspflicht aufeine Mietergemeinschaft entsprechend anzuwenden. Die Gewährung einesAusgleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bejaht - soweit ersicht-lich - nur das Oberlandesgericht Düsseldorf in der von dem Berufungsgerichtangeführten E) Solche Erwägungen lassen außer Betracht, daß es an einer dieAnalogie rechtfertigenden ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke fehlt.§ 906 BGB ist Teil des bürgerlich-rechtlichen Nachbarrechts der §§ 905bis 924 BGB (Staudinger/Roth, § 906 Rdn. 3; Erman/Hagen/Lorenz, BGB,10. Aufl., § 906 Rdn. 1; weiter demgegenüber MünchKomm-BGB/Säcker,3. Aufl., § 906 Rdn. 1, 138: nicht auf das Nachbarverhältnis beschränkt). Dervon Absatz 2 Satz 2 der Norm gewährte Ausgleichsanspruch und seine Fort-entwicklung durch die Rechtsprechung hat seine Grundlage im nachbarlichenGemeinschaftsverhältnis (Senat, BGHZ 38, 61, 64; BGHZ 113, 384, 391). Er istTeil des Interessenausgleichs, der für eine sachgerechte Nutzung vonGrundstücken im nachbarlichen Raum unerläßlich ist (vgl. Erman/Hagen/Lo-renz, § 906 Rdn. 1; vgl. auch Senat, BGHZ 38, 61, 63 f.; MünchKomm- - 9 -BGB/Säcker, § 906 Rdn. 1). In einem solchen grundstücksbezogenen Rege-lungszusammenhang sind Normen, die das Verhältnis von Mietern untereinan-der regeln, nicht zu erwarten. Sie könnten auch nicht an dem Gedanken derBeschränkung der Eigentümerrechte nach § 903 BGB anknüpfen, um den esbei § 906 BGB, allgemein gefaßt, geht (vgl. Erman/Hagen/Lorenz aaO), son-dern müßte im Mietrecht angesiedelt werden. Daß das Verhältnis der Mieteruntereinander keine Berücksichtigung in § 906 BGB gefunden hat, kann dahernicht als planwidrige Lücke angesehen werden. Daß es auch im Mietrecht kei-ne Normen gibt, die einen Interessenausgleich bezwecken, stellt ebenfalls keinRegelungsdefizit dar, das durch eine analoge Anwendung nachbarrechtlicherVorschriften, insbesondere durch § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, behoben werdenkönnte. Dem Gesetzgeber kann nicht verborgen geblieben sein, daß es zwi-schen Mietern Streit um beeinträchtigende Immissionen geben kann und in derPraxis auch gibt. Wenn er gleichwohl zur Regelung dieses Konflikts keine demCharakter des § 906 BGB entsprechende Vorschriften geschaffen hat, so kanndaraus nur gefolgert werden, daß er eine Regelung für entbehrlich, möglicher-weise auch für sachlich fragwürdig, gehalten hat, nicht aber, daß ihm ein demRegelungskonzept zuwiderlaufender Fehler in Form einer Gesetzeslücke an-zulasten ist.Dagegen spricht auch, daß es einer spezifischen Regelung nicht bedarf.Die Grenzen, die ein Mieter bei der Nutzung der gemieteten Räume einzuhal-ten hat, ergeben sich aus dem Vertragsverhältnis zum Vermieter, das häufignäher ausgestaltete Verhaltensregeln in Hausordnungen, die Bestandteil desMietvertrages sind, bereithält. Solche Regelungen werden zugunsten der je-weiligen Mitmieter getroffen und geben ihnen ein eigenes Recht, von den an-deren Mietern die Einhaltung der Bestimmungen der Hausordnung zu verlan- - 10 -gen, § 328 BGB (OLG München, NJW-RR 1992, 1097 m.w.N.). Im übrigenkann der Mieter vom Vermieter eine von Dritten, insbesondere von Mitmietern,ungestörte Gebrauchsgewährung verlangen, § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. nurPalandt/Weidenkaff, BGB, 62. Aufl., § 535 Rdn. 28 m.w.N.).cc) Daraus wird zugleich deutlich, daß es auch an einer vergleichbarenInteressenlage fehlt. Das Verhältnis von Mietern untereinander hat, anders alsdas Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer, keine rechtliche Ausge-staltung erfahren. Soweit Ansprüche untereinander bestehen, gründen dieseauf das Vertragsverhältnis zum Vermieter oder beruhen auf besitzschutz- oderdeliktsrechtlichen Normen (vgl. OLG München, NJW-RR 1992, 1097; sieheauch Staudinger/Emmerich, BGB [2003], § 535 Rdn. 134 f.). UnmittelbareSchutzpflichten der Mieter untereinander bestehen nicht (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 535 Rdn. 146 m.w.N.). Eine nähereBindung, die strukturell dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gliche,fehlt. Für eine entsprechende Lösung besteht, wie dargelegt, auch kein zwin-gendes Bedürfnis. Allein der Umstand, daß ein Mieter einen ihm an sich zuste-henden Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 BGB wegen der faktischenGegebenheiten nicht rechtzeitig geltend machen kann, rechtfertigt keine Über-tragung der Grundsätze des verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchsanalog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen durch Mitmieter.Analogiefähig wäre dieses Rechtsinstitut nur bei struktureller Vergleichbarkeitund anders nicht zu befriedigender Schutzbedürftigkeit. Daß jemand in seinenRechten oder Rechtsgütern von Dritten beeinträchtigt wird und er diese Beein-trächtigung nicht rechtzeitig abwehren kann und daher auf verschuldensab-hängige Schadensersatzansprüche beschränkt ist, ist keine Unzuträglichkeitund hat die Rechtsprechung nur unter den besonderen Voraussetzungen eines - 11 -nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu einer weitergehenden Lösung,angelehnt an § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, berechtigt (vgl. auch Senat, Urt. v.29. Juni 1973, V ZR 71/71, MDR 1973, 1013). - 12 -III.Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). InBetracht kommt eine Haftung des Beklagten, wie vom Landgericht angenom-men, nach § 823 Abs. 1 BGB. Insofern bedarf die Sache hinsichtlich der Ver-schuldensfrage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weiterer Auf-klärung.Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch
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