BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 180/04 Verk374ndet am: 20. Dezember 2005 B366hringer-Mangold, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 823 Aa; SGB V 247247 115b, 116 a) Auch nach In-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 ist Vertragspartner eines Kassenpatienten, der in einer Krankenhausambu-lanz behandelt wird, grunds344tzlich der zur vertrags344rztlichen Versorgung erm344ch-tigte Krankenhausarzt. b) Werden in den R344umlichkeiten des Krankenhauses durch angestellte 304rzte des Krankenhaustr344gers ambulante Operationen durchgef374hrt, ohne dass die behan-delnden 304rzte oder der die Ambulanz betreibende Chefarzt zur vertrags344rztlichen Versorgung erm344chtigt sind, haftet grunds344tzlich der Krankenhaustr344ger. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 180/04 - OLG Jena LG Meiningen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Dezember 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 2. Juni 2004 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie hat den fr374heren Beklagten zu 1 als operierenden Arzt und die Beklagte zu 2 als Tr344ge-rin des Kreiskrankenhauses B. S. auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlgeschlagener 344rztlicher Behandlung in Anspruch genommen. 1 Die Kl344gerin begab sich am 8. Mai 1998 wegen eines schnellenden Fin-gers in die Handsprechstunde des Chefarztes Dr. G. in der Ambulanz im Kreis-krankenhaus der Beklagten zu 2. Sie wurde vom bei der Beklagten zu 2 ange- 2 - 3 - stellten Oberarzt Dr. K. untersucht. Dieser verabredete f374r den 13. Juli 1998 eine ambulante Operation, die vom Beklagten zu 1, einem ebenfalls bei der Be-klagten zu 2 angestellten Oberarzt, durchgef374hrt wurde. Dessen Erm344chtigung zur Teilnahme an der vertrags344rztlichen Versorgung nach 247 116 SGB V war mit Ablauf des 31. Dezember 1997 erloschen. Dr. K. verf374gte nur 374ber eine Er-m344chtigung f374r "besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, einge-schr344nkt auf Problemf344lle der Traumatologie", die nicht die Durchf374hrung der an der Kl344gerin vorgenommenen Operation erfasste. Die Beklagte zu 2 hatte f374r ihre chirurgische Klinik mit Standort B. L., nicht aber f374r das Kreiskrankenhaus in B. S. eine Mitteilung nach 247 115 b Abs. 2 Satz 2 SGB V abgegeben. Der linke Daumen der Kl344gerin blieb postoperativ trotz einer am 12. August 1998 vom Beklagten zu 1 durchgef374hrten Revisionsoperation, die mit einem anschlie337enden station344ren Krankenhausaufenthalt verbunden war, nur eingeschr344nkt beweglich. 3 Das Landgericht hat der Klage gegen beide Beklagte stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1 nach 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ckgewiesen und auf die Berufung der Beklagten zu 2 die gegen sie gerich-tete Klage abgewiesen. Nach Zulassung der Revision durch den erkennenden Senat verfolgt die Kl344gerin ihren Anspruch gegen die Beklagte zu 2 weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) sei nicht Vertragspartnerin der Kl344gerin geworden. Die vertragliche Gestaltung bei der medizinischen Versorgung von Mitgliedern einer gesetzlichen Kranken- 5 - 4 - kasse werde von dem im Sozialgesetzbuch V geregelten Zusammenwirken der Krankenkassen und der 304rzte zur Sicherung der medizinischen Grundversor-gung gepr344gt. Vertragspartner des Kassenpatienten sei deshalb bei der ambu-lanten Behandlung ausschlie337lich der an der kassen344rztlichen Versorgung be-teiligte Arzt. Zwar bestehe f374r Krankenh344user gem344337 247 115 b Abs. 2 Satz 1 SGB V eine gesetzliche Zulassung f374r ambulantes Operieren. Die daf374r erfor-derliche Mitteilung der Beklagten nach 247 115 b Abs. 2 Satz 2 SGB V habe aber f374r das Krankenhaus B. S. nicht vorgelegen. Die Beklagte habe auch nicht ei-nen Anschein daf374r gesetzt, selbst Partner des Behandlungsvertrages zu sein, sondern lediglich den Betrieb der Ambulanz mit personellen und sachlichen Mit-teln unterst374tzt. Dass die Zulassung des Beklagten zu 1 abgelaufen gewesen sei und die Zulassung des Dr. K. die vorgenommene Behandlung nicht erfasst habe, be-gr374nde nicht einen Vertragsschluss mit der Beklagten. Wegen der rechtlichen Trennung zwischen Ambulanz und Krankenhaus ber374hrten Wirksamkeitshin-dernisse nur das in Aussicht genommene Vertragsverh344ltnis. Selbst die Erm366g-lichung oder Duldung einer unzul344ssigen Praxis bei der ambulanten Behand-lung von Kassenpatienten durch nachgeordnete 304rzte eines Krankenhauses f374hrten nicht zu einer vertraglichen Mithaftung des Krankenhaustr344gers. 6 II. Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 7 1. Das Berufungsgericht ist unter Anwendung der vom erkennenden Se-nat entwickelten Grunds344tze (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 367 f.; 105, 8 - 5 - 189, 194; 120, 376, 382 ff.; 124, 128, 131 ff.) zu der Auffassung gelangt, die Kl344gerin sei jedenfalls nicht in vertragliche Beziehungen zu der Beklagten getre-ten, weil die ambulante Versorgung von Kassenpatienten in erster Linie Aufga-be der zugelassenen Kassen344rzte bzw. des zur kassen344rztlichen Versorgung zugelassenen Chefarztes sei. Nach dieser Rechtsprechung tritt der Kassenpa-tient, der zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus 374berwiesen wird, in vertragliche Beziehungen nur zu dem die Ambulanz kraft kassen344rztlicher Zu-lassung gem344337 den geltenden Vorschriften (fr374her 247 368 a Abs. 8 RVO, nach-folgend 247247 95, 116 SGB V) betreibenden Chefarzt, nicht aber in eine solche zu dem Krankenhaustr344ger. Dies gilt auch dann, wenn die 334berweisung des Hausarztes auf das Krankenhaus lautet und die Behandlung in der Kranken-hausambulanz von einem nachgeordneten Krankenhausarzt durchgef374hrt wird (vgl. BGHZ 100, 363, 367 ff.; 124, 128, 132 f.; ebenso BGHZ 105, 189, 192 ff. f374r Privatpatienten). Auch der Umstand, dass der Krankenhaustr344ger eine unzu-l344ssige Praxis der Behandlung von 374berwiesenen Kassenpatienten durch nach-geordnete 304rzte des Krankenhauses organisatorisch erm366glicht und geduldet hat, f374hrt nicht zu seiner vertraglichen Mithaftung aus dem Behandlungsvertrag zwischen dem beteiligten Chefarzt und dem in seine Ambulanz 374berwiesenen Kassenpatienten. An den Krankenhaustr344ger ist dieser Patient nicht 374berwie-sen. Dieser bleibt deshalb Patient des zur Beteiligung an der kassen344rztlichen Versorgung zugelassenen Chefarztes, und nur f374r diesen rechnet die Kranken-kasse 374ber die kassen344rztliche Vereinigung ab (BGHZ 100, 363, 370 f.). Etwas anderes gilt allerdings bei der Haftung gegen374ber dem Kassenpatienten einer vom Krankenhaus getragenen Institutsambulanz (vgl. BGHZ 120, 376, 385). 2. Diese Rechtsprechung beruht auf der Gesetzeslage vor dem 1. Januar 1993, an welchem das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) in Kraft getreten ist. Hintergrund war das damalige System einer weitgehenden Trennung von ambulanter und station344rer Krankenpflege. 9 - 6 - Die ambulante Versorgung von Kassenpatienten war in erster Linie Aufgabe der zugelassenen Kassen344rzte und, wenn sie im Krankenhaus anfiel, der an der kassen344rztlichen Versorgung beteiligten Chef344rzte. Das Krankenhaus als Insti-tution konnte eine ambulante Behandlung grunds344tzlich nur in Notf344llen 374ber-nehmen, f374r die weder ein Kassenarzt noch ein "beteiligter" Chefarzt zur Verf374-gung stand (vgl. BGHZ 100, 363, 366; 105, 189, 194; 124, 128, 132). Die f374r die fr374here Rechtslage entwickelten Grunds344tze werden der Ge-setzeslage nach In-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturgesetzes nicht mehr in vollem Umfang gerecht. Die Gesetzes344nderung verfolgte n344mlich das Ziel, eine teure vollstation344re Versorgung zu vermeiden, wenn medizinisch eine ambulan-te Durchf374hrung bisher station344r erbrachter Eingriffe m366glich ist (vgl. Begr374n-dung des Gesetzesentwurfs, BT-Drucksache 12/3608, S. 103). Daher sind Krankenh344user nunmehr von Gesetzes wegen zur ambulanten Durchf374hrung der Operationen zugelassen, die in einem dreiseitigen Vertrag zwischen den Spitzenverb344nden der Krankenkassen gemeinsam, der Deutschen Kranken-hausgesellschaft oder den Bundesverb344nden der Krankenhaustr344ger gemein-sam und den Kassen344rztlichen Bundesvereinigungen aufgrund der Erm344chti-gung aus 247 115 b Abs. 1 SGB V vereinbart wurden. Einer separaten Zulassung durch Entscheidung der Zulassungsinstanzen nach 247 96 SGB V bedarf es nicht, jedoch ist f374r das Wirksamwerden der Zulassung eine Mitteilung des Kranken-haustr344gers an die in 247 115 b Abs. 2 Satz 2 SGB V genannten Stellen erforder-lich (vgl. BSG MedR 2000, 242, 243; Hess in Kasseler Kommentar Sozialversi-cherungsrecht, Stand 1. Juni 2005, SGB V, 247 115 b, Rn. 4). Da es sich beim ambulanten Operieren nach 247 115 b SGB V um einen Teil der Krankenhausbe-handlung gem344337 247 39 SGB V und - anders als bei der ambulanten Operation durch nach 247 116 SGB V erm344chtigte Krankenhaus344rzte - nicht um einen Teil der vertrags344rztlichen Versorgung handelt, bedarf es auch einer 334berweisung durch einen Vertragsarzt nicht; der Versicherte darf das Krankenhaus vielmehr 10 - 7 - unmittelbar aufsuchen (vgl. Gesetzesbegr374ndung, BT-Drucksache 12/3608, S. 103; Hess in Kasseler Kommentar, aaO, Rn. 6; Jung in Gemeinschaftskom-mentar zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung, Stand: Sep-tember 1994, 247 115 b, Rn. 5). 11 Hier geh366rte die bei der Kl344gerin durchgef374hrte Operation zu dem Kata-log nach 247 115 b SGB V. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte nach den Feststellungen der Instanzgerichte f374r eine andere von ihr betriebene Klinik in B. L. eine Mitteilung nach 247 115 b Abs. 2 SGB V f374r derartige Operationen ab-gegeben hat. 3. a) Seit dem 1. Januar 1993 ist die ambulante operative Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten nicht mehr in erster Linie Aufgabe der zugelassenen Vertrags344rzte. Vielmehr soll nach der Intention des Gesetzgebers und der neuen rechtlichen Ausgestaltung die ambulante Operation als Kran-kenhausleistung in Verantwortung des Krankenhaustr344gers gegen374ber der ver-trags344rztlichen Erm344chtigung des einzelnen Krankenhausarztes den Regelfall darstellen (Kern NJW 1996, 1561, 1564). Dem gem344337 ist f374r die Zulassung ei-nes Krankenhausarztes zur ambulanten Operation nach 247 116 SGB V kein Raum, wenn die Leistungen, die Gegenstand der Erm344chtigung sein sollen, vom Krankenhaus bereits auf der Grundlage des 247 115 b SGB V angeboten und erbracht werden (vgl. BSG aaO; vgl. auch BSG MedR 1997, 286; Kru-schinsky in Noftz u.a., SGB V Gesetzliche Krankenversicherung, Stand XII/01, K 247 116, Rn. 21; Hess in Kasseler Kommentar, aaO; Hencke in Peters, Hand-buch der Krankenversicherung - Sozialgesetzbuch V, Stand: 1. M344rz 2005, 247 115 b Rn. 4). 12 Da der Gesetzgeber dem Krankenhaustr344ger die Entscheidungsfreiheit dar374ber einr344umt, ob und in welchem Umfang er ambulante Operationen anbie- 13 - 8 - tet, kann ohne Feststellung besonderer Umst344nde des Einzelfalles, die eine solche Zuschreibung rechtfertigen, allerdings nicht davon ausgegangen wer-den, dass die von einem Krankenhaustr344ger f374r eines seiner Krankenh344user abgegebene Mitteilung auch f374r alle anderen in seiner Tr344gerschaft gilt (vgl. BSG MedR 2000, 242, 243 f.). Somit fehlt es an einer Erkl344rung der Beklagten nach 247 115 b SGB V f374r das hier betroffene Krankenhaus. b) F374r den Patienten erschlie337t sich nach der Gesetzes344nderung wegen des gleichen Zugangswegs zum Behandelnden nicht, ob er bei einer ambulan-ten Operation im Krankenhaus vertrags344rztliche oder Krankenhausleistungen in Anspruch nimmt. Der gesetzlich Versicherte ben366tigt n344mlich nicht mehr eine 334berweisung zur Inanspruchnahme ambulanter Operationsleistungen als Kran-kenhausleistung; auch f374r die Inanspruchnahme einer ambulanten Operation als vertrags344rztliche Leistung durch einen erm344chtigten Krankenhausarzt ist eine 334berweisung nur dann erforderlich, wenn die Erm344chtigung des Kranken-hausarztes eine entsprechende Einschr344nkung enth344lt, was der Patient nicht 374berpr374fen kann (vgl. Steege in Noftz u.a., aaO, K 247 115 b, Rn. 17 und Kru-schinsky in Noftz u.a., aaO, 247 116, Rn. 17; Hencke in Peters, aaO, Rn. 6 und 247 116, Rn. 5). Der Patient wird daher im Regelfall - wie bisher - als seinen Ver-tragspartner denjenigen Arzt ansehen, dem aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die Honorierung zusteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 363, 371). 14 c) Darf somit der gesetzlich versicherte Patient aufgrund der 247247 115 b, 116 SGB V davon ausgehen, dass es einen sozialrechtlich befugten Behandler f374r die Durchf374hrung der ambulanten Operation gibt, n344mlich entweder das Krankenhaus oder einen erm344chtigten Krankenhausarzt, so darf eine Unklarheit - wie im Streitfall - dar374ber, ob er vertrags344rztliche Leistungen oder Kranken-hausleistungen in Anspruch genommen hat, haftungsrechtlich nicht zu seinen Lasten gehen. Der Tatrichter muss deshalb in solchen F344llen kl344ren, ob in die 15 - 9 - konkrete Behandlung eingebundene 304rzte oder der - wie hier nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts - die Ambulanz betreibende Chefarzt, dem das Handeln dieser 304rzte gegebenenfalls gem344337 247 278 BGB zuzurechnen w344-re, eine kassen344rztliche Erm344chtigung f374r die konkret durchgef374hrte Operation besa337en. Wenn n344mlich in den R344umlichkeiten des Krankenhauses durch an-gestellte 304rzte des Krankenhaustr344gers ambulante Operationen durchgef374hrt werden, ohne dass die behandelnden 304rzte oder der Chefarzt zur vertrags344rzt-lichen Versorgung erm344chtigt sind, wird aufgrund des gesetzlichen Leitbildes der Anschein erweckt, dass zumindest der Krankenhaustr344ger als von Geset-zes wegen grunds344tzlich zur ambulanten Operation zugelassener Leistungstr344-ger sozialrechtlich befugt ist. Deshalb muss dem gesetzlich Versicherten in dem Fall, dass keine anderen sozialrechtlich als befugt anzusehenden 304rzte zu er-mitteln sind, jedenfalls der Krankenhaustr344ger als zumindest aufgrund eines Organisationsverschuldens nach 247 823 Abs. 1 BGB Haftender zur Verf374gung stehen. Dies entspricht zum einen dem sich aus den 247247 115 b, 247 116 SBG V er-gebenden Grundsatz, dass der Durchf374hrung ambulanter Operationen im Kran-kenhaus als Krankenhausleistungen ein Vorrang gegen374ber der vertrags344rztli-chen Leistung durch nach 247 116 SGB V erm344chtigte Krankenhaus344rzte einzu-r344umen ist (vgl. BSG MedR 2000, 242, 243). Zum anderen belastet es den Krankenhaustr344ger nicht 374ber Geb374hr. Aufgrund der Vertr344ge mit seinen ange-stellten 304rzten 374ber die 334berlassung von Operationsr344umen und der - auch hier vom Berufungsgericht festgestellten - Unterst374tzung mit personellen und sachli-chen Mitteln sowie der nach 247 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V auch im Falle der Ope-ration durch einen nach 247 116 SGB V erm344chtigten Krankenhausarzt 374ber den Krankenhaustr344ger erfolgenden Abrechnung der 344rztlichen T344tigkeit (vgl. hierzu BSGE 69, 1 ff.) hat er n344mlich jederzeit einen 334berblick dar374ber, in welchem Bereich und f374r welche zeitliche Dauer ein erm344chtigter Krankenhausarzt zur 16 - 10 - ambulanten vertrags344rztlichen Versorgung zugelassen ist. Wenn er es dennoch zul344sst, dass ambulante Operationen durch nicht oder nicht mehr nach 247 116 SGB V erm344chtigte angestellte Krankenhaus344rzte durchgef374hrt werden, muss er daf374r haftungsrechtlich einstehen. Dem stehen die Ausf374hrungen des erken-nenden Senats in BGHZ 100, 363, 370 im Hinblick auf die ver344nderte Geset-zeslage nicht entgegen, weil damals eine ambulante Operation grunds344tzlich nur von einem zugelassenen Kassenarzt und nicht von einem Krankenhaus vorgenommen werden durfte. Demgegen374ber kommt aus den dargelegten Gr374nden nunmehr eine Haftung des Krankenhaustr344gers durchaus in Betracht. 4. Zudem r374gt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht habe den un-ter Beweis gestellten Vortrag der Kl344gerin 374bergangen, die Beklagte habe beide Operationen mit der Krankenkasse der Kl344gerin abgerechnet. Das Berufungs-gericht hat dazu festgestellt, die Abrechnung der Behandlungsleistungen des Beklagten zu 1 sei mit der Krankenkasse der Kl344gerin von dem Beklagten zu 1 374ber die kassen344rztliche Vertragsnummer des Dr. K. erfolgt. Einen Tatbe-standsberichtigungsantrag der Kl344gerin hat es mit der Begr374ndung zur374ckge-wiesen, diese sei dem anders lautenden Vortrag der Beklagten in der Beru-fungsinstanz nicht mehr entgegengetreten. Dass die Kl344gerin auf das detaillier-te Vorbringen der Gegenpartei nicht reagiert habe, lasse den Schluss darauf zu, dass das urspr374ngliche Vorbringen nicht mehr aufrechterhalten werde. 17 Das Berufungsgericht hat insoweit verkannt, dass mit einem zul344ssigen Rechtsmittel grunds344tzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff der ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz gelangt und vom Be-rufungsgericht in dem von 247247 529 ff. ZPO vorgegebenen Rahmen zu ber374ck-sichtigen ist (vgl. BGHZ 158, 269, 278). Im Hinblick darauf h344tte es den Vortrag nicht 374bergehen d374rfen. Wird ein in erster Instanz gestellter Beweisantrag im Berufungsrechtszug nicht wiederholt, obwohl ihm dort erst seine eigentliche 18 - 11 - Bedeutung zukommt, und sind keine Umst344nde daf374r zu erkennen, dass die Partei auf ihn bewusst nicht mehr zur374ckgreifen will, so hat das Gericht gem344337 247 139 Abs. 1 ZPO nachzufragen, bevor es den Antrag f374r nicht mehr gestellt erachtet (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422, 1423). Dies muss auch gelten, wenn sowohl der entsprechende Vortrag als auch der Beweisantrag 374bergangen sind. Nach Lage des Falles spricht nichts daf374r, dass die Kl344gerin ihren Vortrag fallen lassen wollte, zumal die Revision zu Recht darauf hinweist, dass eine unmittelbare Abrechnung mit der Kranken-kasse eher f374r eine Haftung der Beklagten spricht. Die im Krankenhaus er-brachten ambulanten 344rztlichen Leistungen der erm344chtigten Krankenhaus344rzte werden n344mlich vom Krankenhaustr344ger f374r diese mit der Kassen344rztlichen Vereinigung abgerechnet (247 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Handelt es sich jedoch um eine Institutsambulanz, also eine Krankenhausleistung, erfolgt die Abrech-nung der Verg374tung unmittelbar mit der Krankenkasse (vgl. Hencke in Peters, aaO, 247 115 b, Rn. 5; Hess in Kasseler Kommentar, aaO, Rn. 5; Steege in Noftz u.a., aaO, K 247 115 b, Rn. 7, 23). 5. Ebenso hat die Revision Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht nicht gepr374ft hat, ob eine Haftung der Beklagten wegen einer fehlerhaften Revisionsoperation begr374ndet ist. 19 Bei der Revisionsoperation handelt es sich um eine station344re Kranken-hausbehandlung. Unabh344ngig davon, ob die Entscheidung zum Verbleib der Patientin 374ber Nacht bereits zu Beginn der Behandlung getroffen wurde, liegt n344mlich eine - einheitliche - vollstation344re Krankenhausbehandlung vor (vgl. BSGE 92, 223, 229 f. Rn. 21, 23 und BSG, Urteil vom 8. September 2004 - B 6 KA 14/03 R - GesR 2005, 39). 20 - 12 - Die Revision hat insoweit geltend gemacht, nach den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen, die die Kl344gerin zum Gegenstand ihres erstin-stanzlichen Vortrags gemacht habe, sei die Revisionsoperation nicht ausrei-chend gewesen, wenn bei dem Eingriff "nur ein Anteil des Ringbands A 1" ent-fernt worden sei. Eine abschlie337ende Kl344rung sei wegen des fehlenden OP-Berichts nicht m366glich gewesen. Auch der Privatgutachter Dr. Sch. habe die Revisionsoperation als fehlerhaft bezeichnet. Das erstinstanzliche Gericht musste diese Frage nicht kl344ren, weil es der Klage auch gegen die Beklagte stattgegeben hat. Das Berufungsgericht h344tte aber den entsprechenden Vortrag nicht 374bergehen d374rfen, weil im Falle einer fehlerhaften Revisionsoperation eine Haftung der Beklagten aus dem Behandlungsvertrag und aus 247247 823, 831 BGB in Betracht kommt. 21 - 13 - III. 22 Nach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der erkennende Senat ist an einer eigenen Entscheidung gehin-dert, weil es nach den vorstehenden Ausf374hrungen weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts bedarf. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 04.06.2003 - 2 O 945/01 - OLG Jena, Entscheidung vom 02.06.2004 - 4 U 630/03 -
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