BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 180/04 vom 13. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 13. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juni 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 89.147,32 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist zur374ckzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (247247 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 1 1. Einen entscheidungserheblichen Versto337 des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat die Beschwerde nicht dargelegt. 2 - 3 - 3 a) Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Vernehmung des Sachverst344ndigen G. als Zeugen zur Kenntnis genommen und die Ablehnung im Urteil und in dem auf die Geh366rsr374ge der Kl344gerin ergan-genen Beschluss vom 28. Juli 2004 eingehend begr374ndet. Damit ist es seiner Pflicht nachgekommen, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist 374berdies verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Die von dem Zeugen bei seiner Ortsbesichtigung im Dezember 2002 ge-troffenen und schriftlich niedergelegten Feststellungen zum Zustand des Geb344udes waren unstreitig und bedurften keines Beweises. Da die Kl344-gerin nicht vorgetragen hat, der Zeuge habe dar374ber hinausgehende, zur Bestimmung des Zeitpunkts des Schadenseintritts geeignete Erkenntnis-se gehabt, gab es kein Beweisthema, zu dem er zu vernehmen gewesen w344re. Soweit der Zeuge G. angenommen hat, der Schaden sei im August 2002 eingetreten, beruht dies allein auf den Angaben des Zeugen B. . Die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens ist von der Kl344-gerin nicht beantragt worden und auch von Amts wegen nicht veranlasst gewesen. 4 b) Die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen P. verletzt die Kl344gerin ebenfalls nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh366r. Das Berufungsgericht hat den Beweisantritt zu Recht nach 247 530 i.V. mit 247247 520, 296 Abs. 1 und 4 ZPO als versp344tet zur374ckgewiesen. 5 aa) Die Ansicht der Beschwerde, die Kl344gerin habe sich in der Be-rufungsbegr374ndung darauf beschr344nken d374rfen, den Klagabweisungs-grund im Urteil des Landgerichts anzugreifen und im 334brigen auf ihren 6 - 4 - erstinstanzlichen Vortrag zu verweisen, ist nur richtig, soweit es um die Zul344ssigkeit der Berufung geht. Damit war der in Bezug genommene Vor-trag erster Instanz Gegenstand des Berufungsverfahrens. In erster In-stanz hatte die Kl344gerin den Zeugen P. aber nicht benannt. Als neues Beweismittel h344tte sie ihn deshalb nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO in der Berufungsbegr374ndung benennen und au337erdem darlegen m374ssen, weshalb das neue Beweismittel nach 247 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. Das war nicht deshalb entbehrlich, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Anspruchsverzicht angenommen hatte. Die Klage konnte im Beru-fungsverfahren nur Erfolg haben, wenn die Kl344gerin die streitige Behaup-tung beweisen konnte, der Schaden sei nach Beginn des Versicherungs-schutzes (5. Juni 2002) eingetreten. bb) Die Benennung des Zeugen P. nach Ablauf der Berufungs-begr374ndungsfrist erst in der m374ndlichen Verhandlung war damit versp344-tet. Seine Vernehmung h344tte die Erledigung des Rechtsstreits verz366gert. 7 Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin in der m374ndlichen Verhand-lung Gelegenheit gegeben, die Versp344tung zu entschuldigen. Das ist zwar im Protokoll nicht vermerkt, ergibt sich aber aus dem Berufungsur-teil. Das Berufungsgericht f374hrt aus, die versp344tete Antragstellung beru-he auf einem Verschulden der Kl344gerin oder ihres Prozessbevollm344chtig-ten. Deren Annahme, der Beweis k366nne allein mit dem Zeugen B. ge-f374hrt werden, entlaste sie nicht. Dieser Entschuldigungsgrund kann nur in der m374ndlichen Verhandlung vorgebracht worden sein, weil die Kl344ge-rin danach bis zur Verk374ndung des Urteils keinen Schriftsatz mehr einge-reicht hat. Die Einzelheiten der Er366rterung der Versp344tungsproblematik ergeben sich aus dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 28. Juli 2004, der sich mit der Geh366rsr374ge der Kl344gerin befasst. 8 - 5 - 9 Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Kl344gerin die Versp344tung nicht gen374gend entschuldigt hat. Ihrer Auffassung, sie habe nicht vorhersehen k366nnen, dass das Berufungsgericht dem Zeugen B. nicht glaubt, deshalb habe fr374hestens nach seiner Vernehmung Anlass zur Benennung des Zeugen P. bestanden, ist nicht zu folgen. Anlass dazu bestand vielmehr bereits nach der Klagerwiderung, in der substanti-iert bestritten wurde, dass der Schaden erst nach Beginn des Versiche-rungsschutzes eingetreten sei. Wer ein Beweismittel zu einem zentralen Punkt des Rechtsstreits bewusst zur374ckh344lt, um erst einmal abzuwarten, zu welchem Ergebnis die Erhebung der bisher angebotenen Beweise f374hrt, verst366337t in grober Weise gegen die allgemeine Prozessf366rderungs-pflicht des Zivilprozesses (vgl. dazu BVerfG NJW 2005, 1768, 1769; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01 - NJW 2003, 200 unter II 6 b; BGHZ 91, 293, 303). cc) Der Kl344gerin ist auch nicht durch die Mitteilung des vorl344ufigen Beweisthemas in der Terminsverf374gung die M366glichkeit genommen wor-den, den Zeugen P. so rechtzeitig zu benennen, dass er noch zum Termin h344tte geladen werden k366nnen und eine Verfahrensverz366gerung durch seine Vernehmung nicht eingetreten w344re. Die Kl344gerin hat den Beweisantritt mit dem Zeugen P. nach ihrem eigenen Vortrag nicht im Hinblick auf die Terminsverf374gung unterlassen, sondern weil sie erst die Vernehmung des Zeugen B. abwarten wollte. 10 - 6 - 11 2. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 06.02.2004 - 9 O 7000/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.06.2004 - 4 U 316/04 -
Full & Egal Universal Law Academy