BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 180/04 vom 26. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Ur-teil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwer-de, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird f374r die Zeit bis zum 3. Januar 2005 auf 2.930.663,33 200 und f374r die Zeit ab dem 4. Januar 2005 auf 2.699.690,04 200 festgesetzt. An diesem Streitwert ist die Beklagte zu 2 bis zum 3. Januar 2005 mit 2.739.433,59 200 und f374r die Zeit ab dem 4. Januar 2005 mit 2.508.460,30 200 beteiligt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin und die T. (im Folgenden: T. ), die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten zu 1, schlossen am 22. Dezember 1994 einen "Vertriebs- und Handelsvertretungs-Vertrag" (Anlage K 1 zur GA). Danach war die Kl344gerin zum ausschlie337lichen Vertrieb von Gefl374gelimpfstoffen 1 - 3 - und tier344rztlichen Produkten der T. in Syrien auf eigene Kosten berechtigt. Die nach syrischem Recht erforderliche Registrierung dieser Produkte war Aufgabe der Kl344gerin; gem344337 Ziff. 6 des Vertrags hatte T. die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen und alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen zur Verf374-gung zu stellen. Die Beklagte zu 1, deren pers366nlich haftende Gesellschafterin die Beklag-te zu 2 ist, wurde im Jahre 1996 anl344sslich einer Zusammenlegung von Unter-nehmensbereichen der sogenannten L. -Gruppe gegr374ndet; aufgrund dessen trat die Beklagte zu 1 im Sommer 1996 an Stelle der T. in den Ver-triebsvertrag ein. Infolge dieser Umstrukturierungsma337nahme ("Fusion"), deren Bevorstehen der Kl344gerin sp344testens seit dem 7. Februar 1996 bekannt war, wurden die auf Veranlassung der Kl344gerin bereits durch syrische Beh366rden er-teilten Registrierungen f374r Produkte der T. gegenstandslos. Die Kl344gerin und die Beklagte zu 1 vereinbarten am 9. August 1996 (Besprechungsprotokoll Anla-ge B 3 zur GA, S. 7), dass die Kl344gerin versuchen sollte, eine - im syrischen Recht nicht vorgesehene - "Umregistrierung" der Produktzulassungen zu errei-chen. Dies gelang in der Folgezeit nur teilweise. Zwischen den Parteien ist strei-tig, ob die Beklagte zu 1 f374r Verz366gerungen verantwortlich ist, die im Registrie-rungsverfahren eingetreten sind. 2 3 Am 5. November 1997 schlossen die Kl344gerin und die Beklagte zu 1 eine Vereinbarung (GA I 89 ff.), in der die Kl344gerin unter Ziff. 3 anerkannte, der Be-klagten zu 1 den Betrag von 424.012,87 DM zu schulden. Die Parteien verein-barten in Ziff. 4 Ratenzahlung durch die Kl344gerin; gem344337 Ziff. 6 sind ein Recht der Kl344gerin zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen gleich welcher Art sowie ein Zur374ckbehaltungsrecht gegen374ber dem vorgenannten Zahlungsan-spruch grunds344tzlich ausgeschlossen. Unter Ziff. 9 ist der Kl344gerin die Geltend-machung von ihr behaupteter Schadensersatzanspr374che unter anderem wegen angeblicher Verz366gerungen im Zusammenhang mit der fusionsbedingten neuen - 4 - Registrierung und wegen angeblicher Haltbarkeitsm344ngel gelieferter Ware vor-behalten; nach Ziff. 11 sind mit dem Abschluss und der Erf374llung des Vergleichs s344mtliche bestehenden gegenseitigen Anspr374che - mit Ausnahme der vorge-nannten Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin - erledigt. Die Kl344gerin zahlte bis April 1998 einen Teilbetrag von 50.000 DM an die Beklagte zu 1. In einem Schreiben vom 15. April 1998 (GA I 94 f.) vertrat die Kl344gerin die Auffassung, die Gesch344ftsgrundlage f374r die Vereinbarung vom 3. (richtig: 5.) No-vember 1997 sei wegen des Verhaltens der Beklagten entfallen; sie habe des-halb die Ratenzahlungen auf die Restschuld eingestellt. Hilfsweise erkl344rte sie die Anfechtung der Vereinbarung. Des Weiteren rechnete sie mit Schadenser-satzforderungen gegen den restlichen Zahlungsanspruch der Beklagten zu 1 von 374.012,87 DM auf. Ende Mai 1998 erkl344rten die Beklagte zu 1 und die Kl344gerin wechselseitig die fristlose K374ndigung des Vertriebs- und Handelsvertretungsver-trags vom 22. Dezember 1994 (Anlage B 1 und B 2 i.V.m. Anlage K 59 zur GA). 4 Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in H366he von 5.202.548 DM (2.660.020,50 200) nebst Zinsen verlangt und mit zwei weiteren An-tr344gen die Feststellung dar374ber hinausgehender Schadensersatzpflichten der Beklagten begehrt. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage von der Kl344-gerin Zahlung von 191.229,74 200 (374.012,87 DM) nebst Zinsen verlangt. 5 6 Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Klage hinsichtlich zweier Schadenspositionen dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt - jedoch beschr344nkt auf den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 5. November 1997 - und die Klage hinsichtlich etwaiger sp344ter eingetretener Sch344den und weiterer Scha-densersatzanspr374che der Kl344gerin sowie beider Feststellungsantr344ge abgewie-sen; der Widerklage hat das Landgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht - unter Zur374ckweisung ihrer weitergehenden Berufung - die Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin ohne die vorgenannte - 5 - zeitliche Beschr344nkung sowie hinsichtlich weiterer Schadenspositionen dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt und dem ersten - umformulierten - Fest-stellungsantrag der Kl344gerin im Wesentlichen stattgegeben; die Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zur374ck-gewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbe-schwerde erstreben die Beklagten im Ergebnis die vollst344ndige Abweisung der Klage; die Beklagte zu 1 begehrt des Weiteren die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils hinsichtlich der Widerklage. II. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Der Beschwerde ist stattzugeben, weil die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt., 544 Abs. 6 und 7 ZPO). Das Berufungsge-richt hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 7 Das Berufungsgericht hat dem Grunde nach eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus positiver Ver-tragsverletzung mit der Begr374ndung bejaht, die Beklagte zu 1 habe eine Pflicht zur R374cksichtnahme auf die Interessen der Kl344gerin verletzt; die Beklagte zu 1 habe es unterlassen, bei der "Fusion" die sch374tzenswerten Belange der Kl344gerin zu ber374cksichtigen und geeignete Ma337nahmen zu treffen, um durch die Um-strukturierung bedingte Sch344den von ihr abzuwenden. Zu Recht r374gt die Nicht-zulassungsbeschwerde, dass diese Annahme des Berufungsgerichts von den bisher getroffenen tats344chlichen Feststellungen nicht getragen wird und dass das Berufungsgericht unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG Vorbringen der Beklagten 374bergangen hat. 8 - 6 - 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings an-genommen, dass die Beklagte zu 1 aufgrund des Vertriebs- und Handelsvertre-tungsvertrags vom 22. Dezember 1994 - in den sie als Rechtsnachfolgerin der T. eingetreten ist - nicht verpflichtet war, im Hinblick auf die Interessen der Kl344gerin von der Fusion insgesamt Abstand zu nehmen. Im Bereich des Ver-triebs durch Handelsvertreter und Vertragsh344ndler entspricht es st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 136, 295, 298 f. m.w.Nachw.), dass der Unternehmer grunds344tzlich in seinen gesch344ftlichen Dispositionen frei ist und die in diesem Bereich anfallenden Entscheidungen in eigener Verantwor-tung zu treffen hat. 9 Dabei darf er jedoch - auch das hat das Berufungsgericht im Ansatz rich-tig gesehen - den Interessen des Absatzmittlers nicht willk374rlich ohne vertretba-ren Grund zuwiderhandeln, sondern muss vielmehr dessen schutzw374rdigen Be-langen angemessen Rechnung tragen (BGHZ aaO). Wie das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat, wurde die Kl344gerin, die nach dem Vertriebsvertrag zum ausschlie337lichen Vertrieb von Gefl374gelimpfstoffen und tier344rztlichen Produk-ten der T. in Syrien berechtigt war, durch die Umstrukturierungsma337nahme, aus der die Beklagte zu 1 hervorgegangen ist, in ihren Absatzinteressen schwerwiegend betroffen. Denn die Umstrukturierung hatte zur Folge, dass die auf Veranlassung der Kl344gerin bereits durch syrische Beh366rden erteilten Regist-rierungen f374r Produkte der T. - die Voraussetzung f374r deren Vertrieb durch die Kl344gerin in Syrien waren - gegenstandslos wurden und es daher einer erneuten Registrierung beziehungsweise "Umregistrierung" der Produktzulassungen be-durfte. 10 Das Berufungsurteil l344sst aber Ausf374hrungen dazu vermissen, welche konkrete Handlungspflicht - deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin zur Folge haben k366nnte - sich daraus f374r die Beklagte zu 1 zum Schutz der Interessen der Kl344gerin ergab. Soweit es hierzu in den Gr374nden des 11 - 7 - Berufungsurteils hei337t, die Beklagte zu 1 h344tte sich sofort und umfassend bem374-hen m374ssen, die Voraussetzungen f374r einen reibungslosen 334bergang in Syrien zu schaffen, war die Beklagte zu 1 jedenfalls nicht dazu verpflichtet, von sich aus f374r eine Neu- oder "Umregistrierung" ihrer Produkte in Syrien zu sorgen; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es im Rahmen des Ver-triebsvertrags Aufgabe der Kl344gerin, die erforderlichen Registrierungen zu veran-lassen. Das Berufungsgericht hat im 334brigen keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergibt, welche anderen konkreten Ma337nahmen die Beklagte zu 1 in der Zeit vor oder nach der zum 1. Juli 1996 erfolgten Fusion von sich aus h344tte ergreifen k366nnen und m374ssen, um der Kl344gerin die von dieser aufgebauten Ver-triebsm366glichkeiten in Syrien so weit wie m366glich zu erhalten. Nachdem die Kl344-gerin - sp344testens am 7. Februar 1996 - von der bevorstehenden Umstrukturie-rung Kenntnis erlangt hatte, haben sie und die Beklagte zu 1 am 9. August 1996 vereinbart, dass die Kl344gerin versuchen sollte, eine - im syrischen Recht nicht vorgesehene - "Umregistrierung" der Produktzulassungen zu erreichen. Eine (schuldhafte) Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Beklagte zu 1 kommt daher von diesem Zeitpunkt an nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass sie es unterlassen hat, der Kl344gerin gem344337 Ziff. 6 des Vertriebsvertrags alle f374r das Registrierungsverfahren erforderlichen Dokumente und Unterlagen zur Ver-f374gung zu stellen und hierbei - zur Wahrung der berechtigten Belange der Kl344ge-rin - unn366tige Verz366gerungen zu vermeiden. 12 2. Zu Recht r374gt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsge-richt Vorbringen der Beklagten bez374glich der Erf374llung dieser vertraglichen Mit-wirkungspflicht der Beklagten zu 1 374bergangen und hierdurch das Grundrecht der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Geh366r verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344-gung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216 m.w.Nachw.). Ein Versto337 gegen dieses Gebot liegt hier vor. - 8 - a) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend aufzeigt, haben die Beklagten in den Vorinstanzen unter anderem vorgetragen, die Kl344gerin habe - im Anschluss an die vorgenannte Vereinbarung vom 9. August 1996, bei der die Kl344gerin darauf bestanden habe, "alles nach ihren Vorstellungen und mit ih-ren Beziehungen regeln" zu d374rfen (GA VIII 1157; Besprechungsprotokoll Anl. B 3 S. 7) - erstmals mit Telefaxschreiben vom 6. Oktober 1996 mitgeteilt, welche Unterlagen sie f374r die "Umregistrierung" in Syrien konkret ben366tigte. Die Beklagte zu 1 habe daraufhin - wie sie im Einzelnen dargelegt hat - alle Anstren-gungen unternommen, um diese Anforderungen zu erf374llen und den 304nderungs- und Erg344nzungsw374nschen der Kl344gerin zeitnah zu entsprechen; soweit es zu Verz366gerungen bei der Beschaffung beh366rdlicher Bescheinigungen gekommen sei, seien ihr keine Vers344umnisse anzulasten. Dies ergebe sich auch aus einer "Erfolgsmeldung" der Kl344gerin vom 18. Januar 1997, in der die Kl344gerin der Be-klagten zu 1 keine Vorhaltungen in Bezug auf eine etwaige fehlende oder verz366-gerte Mitwirkung gemacht, sondern ihr vielmehr mitgeteilt habe, dass sie mit den Registrierungsbeh366rden alles gekl344rt habe und dass s344mtliche in der Anlage aufgef374hrten T. -Produkte auf die Beklagte zu 1 umgeschrieben w374rden (Anl. B 7). 13 14 Soweit das Berufungsgericht des Weiteren eine Schadensersatzverpflich-tung der Beklagten betreffend Desinfektionsmittel und Insektizide f374r den tierme-dizinischen Bereich - f374r die es keiner f366rmlichen Zulassung bedurfte - darauf gest374tzt hat, dass die Beklagte zu 1 es "nach der entsprechenden Anforderung mit Schreiben vom 9. August 1996" vers344umt habe, schnellstm366glich f374r die Be-schaffung der erforderlichen "Free-Sales"-Zertifikate zu sorgen, zeigt die Nicht-zulassungsbeschwerde zutreffend auf, dass die Beklagten den Erhalt einer sol-chen Bestellung der Kl344gerin bestritten haben. Eine (m374ndliche) Anforderung von Zertifikaten, die die Beklagte zu 1 zu deren unverz374glicher 334bersendung h344tte verpflichten k366nnen, ist auch nicht ohne weiteres dem Besprechungsproto-koll vom 9. August 1996 zu entnehmen; danach hat die Kl344gerin erkl344rt, sie wer- - 9 - de die gleichen Dossiers und "neue alte" Free-Sales-Zertifikate verwenden, "de-ren Wortlaut L. [die Beklagte zu 1] noch erh344lt" (Anl. B 3 S. 8). b) Die Gr374nde des Berufungsurteils lassen nicht erkennen, dass das Be-rufungsgericht dieses Vorbringen der Beklagten bei seiner Entscheidung be-r374cksichtigt hat. Zwar ist in der Sachverhaltsdarstellung der Urteilsgr374nde ausge-f374hrt, zwischen den Parteien sei streitig, welche Unterlagen im Einzelnen f374r die "Umregistrierung" erforderlich waren, wie weit die Verhandlungen der Kl344gerin mit den syrischen Beh366rden zu bestimmten Zeitpunkten gediehen waren und ob die Beklagte zu 1 die Zuarbeiten zeitnah und ordnungsgem344337 erledigt hat, die erforderlich waren, um die "Umregistrierung" herbeizuf374hren; im Einzelnen sei streitig, ob und inwieweit eine schnellere Bearbeitung durch die Beklagte zu 1 m366glich gewesen w344re. In der Begr374ndung seiner Entscheidung hat sich das Berufungsgericht jedoch nicht mit dem entsprechenden Sachvortrag der Beklag-ten auseinandergesetzt. Da dieser den Kern des Vorwurfs pflichtwidrigen Verhal-tens betrifft, der f374r das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, l344sst dies auf eine Nichtber374cksichtigung des Vortrags schlie337en (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 53/05, WM 2006, 1736, unter II 1 b bb (3)). Darin liegt ein Versto337 gegen den Anspruch der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs, auf dem das angefochtene Urteil beruht. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht - h344tte es das Vorbringen der Beklagten ber374cksich-tigt - eine (schuldhafte) Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 als Grundlage des Schadensersatzbegehrens der Kl344gerin verneint h344tte. 15 III. Der Senat hat von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, das Berufungsur-teil gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Ver-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 16 - 10 - Soweit es danach noch darauf ankommen sollte, wird sich das Beru-fungsgericht dabei auch mit den Einw344nden der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die von ihm angenommene K374ndigung der Vereinbarung vom 5. November 1997 durch das Schreiben der Kl344gerin vom 15. April 1998 zu be-fassen haben. 17 Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 14.04.2000 - 8 O 50/98 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.05.2004 - 3 U 251/00 -
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