BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 180/04 vom 14. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ck-gewiesen. Die R374ge greift schon deshalb nicht durch, weil die Kl344ge-rin auch ohne den von ihr vermissten Hinweis des Senats bereits in der Beschwerdebegr374ndung die - innerhalb der Begr374ndungsfrist vorzutragende - Verfahrensr374ge erhoben hatte, das Berufungsgericht habe die Kl344gerin nicht auf die Versp344tung des Beweisantritts mit dem Zeugen P. hingewiesen und ihr dadurch keine Gelegenheit zur Ent-schuldigung gegeben. Deshalb h344tte die Kl344gerin den erstmals mit der Anh366rungsr374ge geltend gemachten Ent-schuldigungsgrund - Ortsabwesenheit des Zeugen wegen einer Weltreise bis kurz vor dem Termin beim Oberlan-desgericht - bereits in der Beschwerdebegr374ndung vortra-gen k366nnen und m374ssen. Die Beschwerdebegr374ndung gibt aber nur das wieder, was schon in der Anh366rungsr374ge im Berufungsverfahren enthalten ist. - 3 - Abgesehen davon h344tte der Zeuge unter Hinweis auf die Ortsabwesenheit schon in den Vorinstanzen benannt wer-den k366nnen, so dass nach 247 356 ZPO h344tte verfahren werden k366nnen (vgl. BVerfG NJW 2000, 945, 946; Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. 247 356 Rdn. 2 und 3). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 06.02.2004 - 9 O 7000/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.06.2004 - 4 U 316/04 -
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