BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 180/05 vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Ha337, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Der Beschwerde der Kl344gerin wird stattgegeben. Das Urteil des 4.Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesge-richts vom 28. Juni 2005 wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgeho-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 30.612,92 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt von der Beklagten Ersatz von Nachbesserungskos-ten zum Zweck der Beseitigung von Baum344ngeln. Die Instanzgerichte haben sich bislang nur mit der Zul344ssigkeit der Klage, insbesondere der Partei- bzw. Prozessf344higkeit der Beklagten befasst. 1 Die Beklagte ist als S.A.R.L. eine juristische Person nach franz366sischem Recht. Am 20. Dezember 1994 wurde bez374glich der Beklagten ein Beschluss 374ber den Abschluss der Liquidation mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 ge- 2 - 3 - fasst und die Gesellschaft wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 im fran-z366sischen Handelsregister gel366scht. 3 Das Landgericht hat die auf Zahlung von 30.612,92 200 gerichtete Klage abgewiesen, weil die Beklagte nach ihrer Liquidation 374ber keine Verm366gens-werte mehr verf374ge und deshalb nicht parteif344hig sei. Die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Mit der Revision, deren Zulassung die Kl344gerin begehrt, verfolgt diese ihren Klageantrag weiter. II. Das Berufungsgericht f374hrt aus, die Beklagte sei nach franz366sischem Recht, das vorliegend f374r die Beurteilung der Partei- und Prozessf344higkeit heranzuziehen sei, zwar noch parteif344hig, doch mangele es ihr an der Prozess-f344higkeit. Nach den Darlegungen des Sachverst344ndigen Prof. Dr. W. habe der Liquidator durch den Beschluss 374ber die Beendigung der Liquidation gem344337 Art. L. 237-2 Abs. 3 C. com. mit der Eintragung in das Handels- und Gesell-schaftsregister auch im Verh344ltnis zu Dritten seine gesetzliche Vertretungs-macht in Bezug auf die aufgel366ste Gesellschaft verloren. Die Gesellschaft k366n-ne nunmehr nur durch einen gerichtlich bestellten ad-hoc-Vertreter (mandataire ad hoc) vertreten werden, dessen gerichtliche Bestellung von jedem, der ein berechtigtes Interesse daran habe, erwirkt werden k366nne. Die Kl344gerin habe bis zum Schluss der letzten m374ndlichen Verhandlung die Bestellung eines manda-taire ad hoc nicht erwirkt, weshalb ihre Klage als unzul344ssig abzuweisen sei. Eine weitere Vertagung, um der Kl344gerin Gelegenheit zu geben, einen manda-taire ad hoc bestellen zu lassen, sei nicht veranlasst. Die Kl344gerin habe zwi-schen der Terminsaufhebung mit Verf374gung vom 22. Februar 2005 und dem Verhandlungstermin vom 24. Mai 2005 drei Monate Zeit gehabt, die Bestellung 4 - 4 - eines mandataire ad hoc herbeizuf374hren, was jedoch nicht geschehen sei. Sie habe nur in allgemeiner Weise ihrer subjektiven Erwartung Ausdruck verliehen, eine Bestellung werde bald erfolgen. III. 5 Mit der auf die dargestellten Ausf374hrungen gest374tzten Zur374ckweisung der Berufung und Abweisung der Klage als unzul344ssig, hat das Berufungsgericht das Grundrecht der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r verletzt. Nachdem das Berufungsgericht die Kl344gerin im Januar 2005 darauf hin-gewiesen hatte, dass es die Beklagte mangels der Bestellung eines "mandatai-re ad hoc" als nicht prozessf344hig ansehe, hat die Kl344gerin im Februar 2005 um ausreichende Gelegenheit dazu gebeten, den Mangel durch Einleitung des er-forderlichen Verfahrens in Frankreich beheben zu k366nnen. Im Termin zur m374nd-lichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 24. Mai 2005 hat der Pro-zessbevollm344chtigte der Kl344gerin laut Protokoll erkl344rt, das Verfahren zur Be-stellung eines "mandataire ad hoc" in Frankreich sei noch nicht beendet; im M344rz sei ein dortiger Kollege mit der Stellung eines Antrags beauftragt worden, 374ber den bisher noch nicht entschieden sei. 6 Wenn das Berufungsgericht diese Erkl344rung nicht f374r ausreichend erach-tete, sondern zur Sicherung eines z374gigen Prozessablaufs konkretere Angaben 374ber den Verlauf des in Frankreich anh344ngigen Verfahrens und, soweit m366glich, 374ber dessen voraussichtlichen zeitlichen Abschluss f374r erforderlich hielt, h344tte es, was die Beschwerde zu Recht r374gt, die Kl344gerin hierauf hinweisen m374ssen. In der Beschwerdebegr374ndung wird im Einzelnen dargelegt, was die Kl344gerin sodann zum Stand des Verfahrens vor dem zust344ndigen Gericht in Metz darge-legt h344tte. 7 - 5 - Angesichts dessen, dass die Kl344gerin auf den zeitlichen Ablauf des fran-z366sischen Verfahrens nur in beschr344nktem Umfang Einfluss nehmen konnte und im Mai 2005 von einer unangemessenen, der Kl344gerin anzulastenden Ver-z366gerung des vorliegenden Rechtsstreits durc h die Problematik der "mandatai-re" - Bestellung nicht die Rede sein konnte, stellt es einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, dass das Berufungsgericht ohne weiteren Hinweis die Klage als endg374ltig unzul344ssig behandelt, die laufenden Bem374hungen der Kl344-gerin und ihre Darlegungen zur Behebung des Mangels abgeschnitten und folg-lich ihren gesamten Vortrag zur Sache unber374cksichtigt gelassen hat. 8 Auf dieser Verletzung des rechtlichen Geh366rs beruht das Berufungsurteil, da eine Behebung des Zul344ssigkeitsmangels durch die nach Vortrag der Be-schwerde am 11. August 2005 erfolgte Bestellung eines "mandataire ad hoc" herbeigef374hrt worden sein kann. 9 Dressler Ha337 Hausmann Wiebel Kniffka Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 31.03.2003 - 3 O 79/02 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 28.06.2005 - 4 U 302/03-49 -
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