BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 180/05 Verk374ndet am: 7. Juni 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 434 Abs. 1 Satz 1 Ein von einem Kraftfahrzeugh344ndler als "Jahreswagen" verkauftes Gebraucht-fahrzeug entspricht regelm344337ig nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zw366lf Monate liegen. BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05 - LG Wuppertal AG Mettmann - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte kaufte am 28. Januar 2002 von der Kl344gerin, einer Kraft-fahrzeugh344ndlerin, einen als "Jahreswagen" bezeichneten Gebrauchtwagen A. zum Preis von 25.300 200. Das Fahrzeug war im Mai 1999 hergestellt und am 8. August 2001 erstmals zugelassen worden. Da sich der Wagen im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch im Bestand der ersten Halterin, der E. GmbH befand, vereinbarten die Parteien den 15. Mai 2002 als Liefertermin. Im Mai 2002 baute die Kl344gerin im Auftrag des Beklagten in dem Fahrzeug einen CD-Wechsler ein und montierte vier Alu-r344der. 1 - 3 - 2 Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin von dem Beklagten die Zahlung der f374r die vorgenannten Einbauten vereinbarten Verg374tung von insgesamt 2.700 200 nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat gegen374ber der Klageforderung die Auf-rechnung mit einem Anspruch auf teilweise R374ckzahlung des Kaufpreises er-kl344rt, den er mit einer Minderung unter anderem wegen der bereits im Mai 1999 erfolgten Herstellung des Fahrzeugs begr374ndet hat. Im Wege der Widerklage hat der Beklagte den die Klageforderung 374bersteigenden Minderungsbetrag von zuletzt 1.350 200 nebst Zinsen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; der Widerklage hat es in H366he von 960 200 nebst Zinsen stattgege-ben und sie im 334brigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht - unter Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils - der Klage statt-gegeben und die Widerklage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Beklagten hat Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 4 Die Klage sei begr374ndet, die Widerklage sei unbegr374ndet. Die Forderung der Kl344gerin in H366he von 2.700 200 sei nicht infolge der vom Beklagten erkl344rten Aufrechnung erloschen. Dem Beklagten stehe kein R374ckzahlungsanspruch we-gen einer Minderung des Kaufpreises f374r das von der Kl344gerin erworbene Fahr-zeug zu, weil es keinen Sachmangel aufweise. Hinsichtlich des Alters des Fahrzeugs enthalte der schriftliche Kaufvertrag lediglich die - zutreffende - An- 5 - 4 - gabe, dass es am 8. August 2001 erstmals zugelassen worden sei. Der Wagen habe auch insoweit den vertraglichen Vereinbarungen entsprochen, als es sich, wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, um einen sogenannten Jahreswagen handeln sollte. Diese Eigenschaft sei gegeben, wenn das Alter des Fahrzeugs seit der Erstzulassung weniger als zw366lf Monate betrage und es nicht l344nger in Gebrauch gewesen sei. Das sei hier der Fall, weil von der Erst-zulassung bis zum Verkauf und sogar bis zur 334bergabe des Fahrzeugs an den Beklagten weniger als ein Jahr vergangen sei. Auch aus dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens stehe dem Beklagten kein Anspruch gegen die Kl344gerin zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht auszuschlie-337en, dass die Kl344gerin den Beklagten durch den Zeugen K. 374ber das Baujahr des Fahrzeugs aufgekl344rt habe. Zwar widerspr344chen dem zum Teil die Aussagen der Zeugen D264 und De. ; zu Recht habe das Amtsgericht aber ausgef374hrt, dass nicht festzustellen sei, welche der Zeugenaussagen dem tats344chlichen Geschehen entspreche. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in vollem Umfang stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den vom Beklagten gem344337 247247 437 Nr. 2, 2. Alt., 441 Abs. 4 Satz 1 BGB geltend gemachten Anspruch auf teilweise R374ckzahlung des geminderten Kaufpreises - der Gegenstand seiner Aufrechnung gegen die (unstreitige) Klageforderung (247247 387 ff. BGB) und sei-ner Widerklage ist - mit der Begr374ndung verneint, das am 28. Januar 2002 ge-kaufte Gebrauchtfahrzeug entspreche der vertraglichen Beschreibung als "Jah-reswagen". Der Umstand, dass das im Mai 1999 hergestellte Fahrzeug bereits mehr als zwei Jahre alt war, als es am 8. August 2001 erstmals zugelassen wurde, begr374ndet einen Sachmangel, der den Beklagten zur Minderung des Kaufpreises berechtigt (247247 437 Nr. 2, 2. Alt., 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). 6 - 5 - 7 1. Gem344337 247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachm344ngeln, wenn sie bei Gefahr374bergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sollte das Fahrzeug die Eigenschaft eines sogenannten Jahreswagens aufweisen. Diese vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt (247247 133, 157 BGB), dass es gen374ge, wenn - was hier der Fall war - seit der Erstzulassung des Fahrzeugs weniger als zw366lf Monate verstrichen seien und es nicht l344nger in Gebrauch gewesen sei. Das beanstandet die Revision zu Recht. a) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "Jahreswagen" im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschr344nkt 374berpr374fen, weil es sich um eine typische, im Gebrauchtwagenhandel auch 374ber den Bezirk des Berufungsge-richts hinaus verwendete Beschaffenheitsangabe handelt (vgl. Senatsurteile BGHZ 122, 256, 260 f. m.w.Nachw.; BGHZ 128, 307, 309). Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum verbreiteten Ansicht handelt es sich nach der Verkehrsauffassung bei einem Jahreswagen um ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand, das von einem Werksangeh366rigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist (OLG K366ln, NJW-RR 1989, 699; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1345 m.w.Nachw.; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), 247 434 Rdnr. 164). Legt man diese Definition zugrunde, kommt eine Minderung des Kaufpreises im vorliegenden Fall zwar nicht bereits deshalb in Betracht, weil das Fahrzeug seit seiner Erstzulassung nicht durch einen Werksangeh366rigen, sondern als Mietwagen genutzt worden ist; denn dem Beklagten war bereits bei Vertragsabschluss die Verwendung des Fahrzeugs im Mietwagengesch344ft durch die E. GmbH bekannt, so dass ein etwaiges Min-derungsrecht unter diesem Gesichtspunkt von vornherein ausgeschlossen war 8 - 6 - (247 442 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch die Revision macht insoweit kein Minderungs-recht des Beklagten geltend. 9 b) Das Berufungsgericht h344tte jedoch ber374cksichtigen m374ssen, dass es f374r die Auslegung des Begriffs "Jahreswagen" als Beschaffenheitsvereinbarung (247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch auf das Gesamtalter des Fahrzeugs ein-schlie337lich der vor der Erstzulassung liegenden Standzeit ankommt. Es kann dahinstehen, ob der K344ufer eines Jahreswagens, soweit die Parteien hier374ber keine Vereinbarungen getroffen haben, berechtigterweise erwarten kann, ein Fahrzeug zu erwerben, das im Zeitpunkt der Erstzulassung noch s344mtliche Eigenschaften eines "fabrikneuen" Wagens aufweist. Nach der Rechtsprechung des Senats zur Sachm344ngelgew344hrleistung bei Neufahrzeu-gen gem344337 247247 459 ff. BGB a.F. liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeugh344ndler grunds344tzlich die stillschweigende Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, "fabrikneu" zu sein; das ist bei einem unbenutzten Kraftfahrzeug regelm344337ig nur dann der Fall, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unver344ndert weitergebaut wird, wenn es keine durch l344ngere Standzeit bedingten M344ngel aufweist und wenn zwischen Her-stellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zw366lf Monate liegen (Senatsurteile vom 22. M344rz 2000 - VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018, unter II; vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160, unter II 2 und 3, jew. m.w.Nachw.; vom 12. Januar 2005 - VIII ZR 109/04, NJW 2005, 1422, unter II 2). Auch die Vereinbarung der Beschaffenheit eines Gebraucht-fahrzeugs als Jahreswagen gem344337 247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (n.F.) hat jeden-falls - ohne dass es einer ausdr374cklichen Vereinbarung hier374ber bedarf - regel-m344337ig zum Inhalt, dass das verkaufte Fahrzeug bis zum Zeitpunkt seiner Erst-zulassung keine Standzeit von mehr als zw366lf Monaten aufweist. Dar374ber, ob 10 - 7 - Gleiches etwa f374r den Fall eines Modellwechsels vor der Erstzulassung gilt, braucht nicht entschieden zu werden. 11 Nach der Verkehrsanschauung ist die Lagerdauer f374r die Wertsch344tzung eines Kraftfahrzeugs von wesentlicher Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2003, aaO, unter II 3 m.w.Nachw.); so ist eine lange Standdauer f374r einen Neuwagenk344ufer ein wertmindernder Faktor, weil jedes Kraftfahrzeug einem Alterungsprozess unterliegt, der bereits mit dem Verlassen des Herstel-lungsbetriebes einsetzt; im Regelfall ist deshalb davon auszugehen, dass eine Lagerzeit von mehr als zw366lf Monaten die Fabrikneuheit eines Neuwagens be-seitigt (vgl. Senat, aaO). Eine andere Beurteilung ist auch beim - hier vorliegen-den - Kauf eines Jahreswagens vom Kraftfahrzeugh344ndler nicht gerechtfertigt. Auch f374r den K344ufer eines Jahreswagens ist die vor der Erstzulassung liegende Standdauer des Fahrzeugs als wertbildender Faktor von erkennbar wesentli-cher Bedeutung. Aus der Sicht eines verst344ndigen K344ufers dient die an das Al-ter des Fahrzeugs ankn374pfende Kennzeichnung eines Gebrauchtfahrzeugs als Jahreswagen dem Zweck, das Fahrzeug einerseits von ("fabrikneuen") Neu-fahrzeugen und andererseits von 344lteren Gebrauchtwagen, denen nach der Verkehrsanschauung regelm344337ig eine geringere Wertsch344tzung zukommt, ab-zugrenzen. Der K344ufer eines Jahreswagens handelt in der jedenfalls f374r den gewerblich t344tigen Verk344ufer erkennbaren Erwartung, einen "jungen" Ge-brauchtwagen aus erster Hand zu erwerben, der sich hinsichtlich seines Alters von einem Neufahrzeug im Wesentlichen lediglich durch die einj344hrige Nutzung im Stra337enverkehr seit der - aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen - Erstzu-lassung unterscheidet. Es w374rde daher den schutzw374rdigen Interessen des K344ufers nicht gerecht, die vertraglich geschuldete Beschaffenheit eines Jah-reswagens im Hinblick auf die h366chstzul344ssige Standzeit vor der Erstzulassung anders zu beurteilen als die Lagerdauer eines Neufahrzeugs bis zu dessen Verkauf. Daraus folgt, dass ein von einem Kraftfahrzeugh344ndler als Jahreswa- - 8 - gen verkauftes Gebrauchtfahrzeug regelm344337ig nicht der vereinbarten Beschaf-fenheit entspricht, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zw366lf Monate liegen. Umst344nde, die im vorliegenden Fall eine andere Aus-legung der Beschaffenheitsvereinbarung gebieten w374rden, sind weder vorge-tragen noch im 334brigen ersichtlich. 2. Die noch vertragsgem344337e Standzeit von zw366lf Monaten war hier bei weitem 374berschritten, weil seit der Herstellung des vom Beklagten gekauften Fahrzeugs im Mai 1999 bis zur Erstzulassung im August 2001 mehr als 26 Monate verstrichen waren. Das Minderungsrecht des Beklagten ist auch nicht nach 247 442 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Dass die Kl344gerin, wie sie vorgetragen hat, dem Beklagten bei den Vertragsverhandlungen das Baujahr des Fahrzeugs mitgeteilt hat, hat das Berufungsgericht nach der in erster In-stanz durchgef374hrten Beweisaufnahme nicht als erwiesen angesehen. Diese tatrichterliche W374rdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen l344sst, wird im Revi-sionsverfahren nicht angegriffen. 12 III. Auf die Revision des Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuhe-ben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit den im Berufungsrechtszug er- 13 - 9 - hobenen Angriffen der Kl344gerin hinsichtlich der H366he des vom erstinstanzlichen Gericht angenommenen Minderungsbetrags auseinandergesetzt hat. Dr. Deppert Dr. Leimert Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: AG Mettmann, Entscheidung vom 28.09.2004 - 25 C 150/03 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 21.07.2005 - 9 S 377/04 -
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