BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 180/08 Verk374ndet am: 27. Mai 2009 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB 247 558 Zur Auslegung einer Regelung zur Begrenzung einer Mieterh366hung nach 247 558 BGB in einem F366rdervertrag f374r die Errichtung von Bundesbedienstetenwohnungen. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 180/08 - LG Erfurt AG Erfurt - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 30. Mai 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337-lich der durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, eine Bundesbedienstete, ist seit dem 16. August 2003 Mie-terin einer Wohnung der Kl344gerin in E. . Dem Mietvertrag liegt das Vertrags-formular f374r Bundesbedienstetenmietwohnungen zugrunde. F374r Mieterh366hun-gen gegen374ber Bundesbediensteten enth344lt der Vertrag folgende Regelung: 1 "247 2 Miete und Nebenleistungen (1) ... F374r Mieterh366hungen mit Wirkung ab dem 01.06.2004 gelten die Bestimmungen des BGB der jeweiligen Fassung mit der Ma337gabe, dass die Regelungen des 247 5 Abs. 1 bis 8 des F366rdervertrages, die als Anlage beigef374gt und Bestandteil dieses Vertrages sind, Anwendung finden." - 3 - Die Bestimmungen in 247 5 des zwischen der Rechtsvorg344ngerin der Kl344-gerin und der Streithelferin geschlossenen F366rdervertrags vom 21. Dezember 1993 (im Folgenden: FV) lauten auszugsweise wie folgt: 2 "247 5 Mietengestaltung (1) Der Bauherr verpflichtet sich, f374r die Dauer von 10 Jahren nach Be-zugsfertigkeit der gef366rderten Wohnungen folgende Staffelmiete (Bundesbedienstetenmiete) zu erheben: ... (2) Endet das Dienstverh344ltnis mit dem Bund mit der Folge, dass der Mieter nicht mehr zu dem vom Bund im Rahmen der Wohnungsf374r-sorge zu betreuenden Personenkreis geh366rt, tritt anstelle der nach Absatz 1 zul344ssigen Bundesbedienstetenmiete eine um 5,58 DM/qm/Mt. h366here Miete (Fremdmiete). ... (3) Nach Ablauf von 10 Jahren nach Bezugsfertigkeit kann der Bauherr die Bundesbedienstetenmiete und die Fremdmiete grunds344tzlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen anheben. Dies gilt insbesondere f374r die Zul344ssigkeit von Mietanhebungen aufgrund baulicher Ver344nderungen im Sinne des 247 3 des Gesetzes zur Rege-lung zur Mieth366he (z.B. Modernisierungsma337nahmen), die der Bau-herr mit Zustimmung des Bundes durchf374hrt. Die Bundesbedienste-tenmiete darf im 334brigen jedoch - vorbehaltlich des Absatzes 4 - nur um 2,5 v.H. auf der Basis der zuletzt gezahlten Miete ohne Be-triebskosten j344hrlich erh366ht werden. Dieser Prozentsatz erh366ht sich zeitanteilig, wenn der Zeitraum zwischen zwei Mietanhebungen mehr als ein Jahr betr344gt. Soweit die j344hrliche Mietsteigerung nach dem Teilindex Woh-nungsmiete aus dem Preisindex f374r die Lebenshaltung aller privaten Haushalte mehr als 2,5 v.H. betr344gt, kann dieser Prozentsatz zu-grunde gelegt werden. Ma337gebend f374r die Berechnung des Pro-zentsatzes ist der vorgenannte Teilindex im Zeitpunkt der Geltend-machung der letzten und der neuen Mietanhebung. Bei der ersten Mieterh366hung bei auslaufender Staffelvereinbarung ist als Anfangs-index der Index zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erkl344rung der Miet344nderung 12 Monate zur374ckliegt. Die hiernach m366gliche Mietanhebung ist jedoch nur insoweit zul344ssig, als die geforderte Miete mindestens 5,58 DM/qm/Mt. unterhalb der orts374blichen Ver-gleichsmiete liegt. ... - 4 - (9) Teilt der Bund dem Bauherrn mit, dass ein Mieter nicht mehr vom Bund im Rahmen der Wohnungsf374rsorge betreut wird, so hat der Bauherr unverz374glich die Fremdmiete zum n344chsten, rechtlich zu-l344ssigen Zeitpunkt zu fordern und den geltend gemachten Unter-schiedsbetrag zur Bundesbedienstetenmiete in H366he von bis zu ei-nem Betrag von 5,58 DM/qm/Mt. an den Bund abzuf374hren. Entspre-chendes gilt, wenn der Bund dem Bauherrn eine Wohnung zur frei-en Verf374gung 374berl344sst. ..." Nach Ablauf von zehn Jahren nach Bezugsfertigkeit der gef366rderten Wohnungen forderte die Kl344gerin die Beklagte mit Schreiben vom 23. Mai 2005 auf, einer Erh366hung der Grundmiete ab dem 1. August 2005 von 304,44 200 (5,90 200/qm) um 7,22 200 (= 2,37 %) auf die orts374bliche Vergleichsmiete in H366he von 311,66 200 (6,04 200/qm) sowie der Garagenmiete um 9,30 200, insgesamt somit einer Erh366hung der monatlichen Nettokaltmiete um 16,52 200 zuzustimmen. 3 Die auf Zustimmung zur vorgenannten Mieterh366hung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. 6 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 7 Der Kl344gerin stehe gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Mieterh366hung gem344337 247 558 Abs. 1 BGB nicht zu. Nach 247 2 Abs. 1 des Mietvertrags in Verbindung mit 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV sei eine Anhe- - 5 - bung der Miete durch die Kl344gerin nur insoweit zul344ssig, als die geforderte Mie-te mindestens 5,58 DM/qm/Monat (= 2,85 200) unterhalb der orts374blichen Ver-gleichsmiete liege. Da die orts374bliche Vergleichsmiete bei 6,04 200/qm liege, die Beklagte aber bereits 5,90 200/qm zahle, sei die Kl344gerin daran gehindert, die Miete zu erh366hen. Entgegen der Auffassung der Kl344gerin handele es sich bei den f374r Bundesbedienstete in 247 5 Abs. 3 Satz 3 und Satz 5 FV genannten Miet-erh366hungsm366glichkeiten um Regelungen, die beide der Beschr344nkung des 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV und damit der sich daraus ergebenden Deckelung der Mieter-h366hung unterfielen. F374r eine anderweitige Auslegung im Sinne der Kl344gerin be-stehe angesichts des klaren Wortlauts der Regelung kein Raum. Dies werde auch durch einen Umkehrschluss aus 247 5 Abs. 9 FV deutlich. Der Auffassung der Kl344gerin, durch den vor 247 5 Abs. 3 Satz 5 FV einge-f374gten Absatz werde deutlich, dass 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV sich nur auf 247 5 Abs. 3 Satz 5 FV als selbst344ndige Mieterh366hungsm366glichkeit beziehe, k366nne nicht ge-folgt werden. Gegen die klare Regelung in 247 5 Abs. 3 FV spreche auch nicht, dass es nach Beendigung der zehnj344hrigen Staffelmietzeit, wie die Kl344gerin meine, keinen Sinn mache, eine Obergrenze f374r Mietanhebungen in 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV zu postulieren, wenn schon nach den Regelungen des F366rderver-trags die gezahlte Miete nach Beendigung der Staffelmietzeit rechnerisch bei 6,06 200/qm/Monat liege. Denn aus dem F366rdervertrag folge, dass der sich nach Ablauf der Staffelmietzeit ergebende Grundmietzins jedenfalls hinsichtlich wei-terer Mieterh366hungen f374r Bundesbedienstete immer den Beschr344nkungen des 247 5 Abs. 3 FV und damit auch denen des 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV unterliegen solle. Sofern die Kl344gerin entgegen dem eindeutigen Wortlaut, dem Sinn und Zweck des Vertrages und seiner Systematik dennoch Zweifel an der Klarheit der Rege-lung in 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV hege, m374sse sie sich als Verwenderin im Verh344lt-nis zur Beklagten entgegenhalten lassen, dass Unklarheiten der Klausel in 247 5 Abs. 3 FV gem344337 247 305c Abs. 2 BGB zu ihren Lasten gingen. 8 - 6 - Da die Kl344gerin eine Zustimmung zur Erh366hung der Netto-Kaltmiete nicht verlangen k366nne, sei sie auch daran gehindert, eine Anhebung der Miete f374r den Tiefgaragenstellplatz von der Beklagten zu verlangen. 9 II. 10 Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenom-men, dass das Mieterh366hungsverlangen der Kl344gerin vom 23. Mai 2005 nicht begr374ndet ist. Der Kl344gerin steht ein Anspruch auf Zustimmung zu der geforder-ten Mieterh366hung nicht zu. 1. Die Kl344gerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Erh366hung der monatlichen Grundmiete von 5,90 200/qm auf die orts374bliche Vergleichsmiete von 6,04 200/qm. Zwar liegen die Voraussetzungen des 247 558 BGB f374r eine Mieterh366-hung bis zur orts374blichen Vergleichsmiete vor. Dem Erh366hungsverlangen steht jedoch entgegen, dass eine Erh366hung der Netto-Kaltmiete auf die orts374bliche Vergleichsmiete durch Vereinbarung im Mietvertrag derzeit noch ausgeschlos-sen ist (247 557 Abs. 3 BGB). Nach 247 2 Abs. 1 des Mietvertrags in Verbindung mit 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV ist eine Anhebung der f374r die Beklagte ma337geblichen Bun-desbedienstetenmiete nur insoweit zul344ssig, als die geforderte Miete mindes-tens 5,58 DM/qm/Monat (= 2,85 200) unterhalb der orts374blichen Vergleichsmiete liegt. Diesen Mindestabstand wahrt die von der Kl344gerin geforderte Miete nicht; sie liegt nicht unter der orts374blichen Vergleichsmiete, sondern auf gleicher H366he wie diese. Entgegen der Auffassung der Revision gilt die Einschr344nkung des 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV auch f374r eine Erh366hung der Miete um bis zu 2,5 % (247 5 Abs. 3 Satz 3 FV), wie sie die Kl344gerin begehrt, und nicht lediglich f374r Erh366hun-gen um mehr als 2,5% (247 5 Abs. 3 Satz 5 FV). Dies ergibt die Auslegung der in 247 5 Abs. 3 FV enthaltenen Vertragsklauseln, die der Senat selbst vornehmen 11 - 7 - kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2008 - XII ZR 62/06, NJW 2008, 2497, Tz. 10). 12 a) Die Bestimmungen in 247 5 Abs. 3 FV regeln die Voraussetzungen f374r eine Mieterh366hung nach Ablauf der ersten zehn Jahre nach Bezugsfertigkeit, in denen sich die Miete nach Ma337gabe der in 247 5 Abs. 1 FV geregelten Staffel-mietvereinbarung erh366ht, und finden damit auf das Erh366hungsverlangen der Kl344gerin Anwendung. 247 5 Abs. 3 Satz 1 FV bestimmt, dass die Bundesbediens-tetenmiete grunds344tzlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ange-hoben werden darf. W344hrend 247 5 Abs. 3 Satz 2 FV den Sonderfall einer (unbe-schr344nkt zul344ssigen) Mietanhebung aufgrund baulicher 304nderungen (z.B. Mo-dernisierungsma337nahmen) regelt, gelten nach 247 5 Abs. 3 Satz 3 FV "im 334bri-gen", d.h. insbesondere f374r an der orts374blichen Vergleichsmiete orientierte Mieterh366hungen (247 558 BGB), die besonderen Voraussetzungen des 247 5 Abs. 3 Satz 3 FV und der nachfolgenden Bestimmungen. Nach 247 5 Abs. 3 Satz 3 FV darf die Bundesbedienstetenmiete unter dem Gesichtspunkt der orts374blichen Vergleichsmiete, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des 247 5 Abs. 3 Satz 5 FV vorliegen, nur um bis zu 2,5 % erh366ht werden. Nach 247 5 Abs. 3 Satz 5 FV ist dagegen eine Erh366hung um mehr als 2,5 % zul344ssig, wenn die j344hrliche Mietsteigerung nach dem Teilindex Wohnungsmiete aus dem Preisin-dex f374r die Lebenshaltung aller privaten Haushalte diesen Prozentsatz 374ber-steigt. Die abschlie337ende Regelung 374ber die Obergrenze f374r eine Mieterh366hung (247 5 Abs. 3 Satz 8 FV), nach der die "hiernach m366gliche Mietanhebung" nur in-soweit zul344ssig ist, als die geforderte Miete mindestens 5,58 DM/qm/Monat un-terhalb der orts374blichen Vergleichsmiete liegt, erstreckt sich nicht nur, wie die Revision meint, auf den in 247 5 Abs. 3 Satz 5 FV geregelten Ausnahmefall einer Mietanhebung um mehr als 2,5 %, sondern ebenso auf den in 247 5 Abs. 3 Satz 3 FV geregelten Grundfall einer Mieterh366hung um bis zu 2,5 %. Dies ergibt sich zwar nicht schon aus dem Wortlaut des 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV; er l344sst offen, ob - 8 - sich das Wort "hiernach" auf alle an der orts374blichen Vergleichsmiete orientier-ten Mieterh366hungen nach 247 5 Abs. 3 S344tze 3 bis 7 FV bezieht, oder nur auf eine Mieterh366hung in dem in 247 5 Abs. 3 S344tze 5 bis 7 FV geregelten Umfang. 13 b) Aus dem Sinn und Zweck der Regelungen in 247 5 FV, auf die 247 2 Abs. 1 des Mietvertrags Bezug nimmt, ist aber herzuleiten, dass die in 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV geregelte Deckelung f374r eine Anhebung der Bundesbedienstetenmie-te f374r alle auf 247 558 BGB gest374tzten Mieterh366hungen gilt, unabh344ngig davon, ob eine Mietanhebung um bis zu 2,5 % oder um mehr als 2,5 % verlangt wird. 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV will f374r alle F344lle der Mieterh366hung nach 247 558 BGB sicher-stellen, dass die Bundesbedienstetenmiete nach Ablauf der in 247 5 Abs. 1 FV geregelten Staffelmietvereinbarung nur und erst dann erh366ht werden kann, wenn die Bundesbedienstetenmiete auch nach der Erh366hung noch um mindes-tens 5,58 DM/qm/Monat unterhalb der orts374blichen Vergleichsmiete, liegt. Dies ergibt sich aus der korrespondierenden Regelung in 247 5 Abs. 9 FV, nach der von einem Mieter, der nicht mehr vom Bund im Rahmen der Wohnungsf374rsorge betreut wird, unverz374glich die an der orts374blichen Vergleichsmiete ausgerichte-te "Fremdmiete" zu fordern ist und der geltend gemachte Unterschiedsbetrag zur Bundesbedienstetenmiete in H366he von bis zu einem Betrag von 5,58 DM/qm/Monat an den Bund abzuf374hren ist. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelungen in 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV und 247 5 Abs. 9 FV wird deutlich, dass die Bundesbedienstetenmiete in jedem Fall um den in diesen Bestimmungen genannten Betrag unterhalb der orts374blichen Vergleichsmiete liegen soll, w344h-rend sich die entsprechend h366here Fremdmiete f374r Mieter, bei denen es sich nicht um Bundesbedienstete handelt, uneingeschr344nkt nach der orts374blichen Vergleichsmiete richten soll. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht ange-nommen, dass die Deckelung f374r eine Erh366hung der Bundesbedienstetenmiete durch die Regelung in 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV unabh344ngig davon gilt, ob mit dem - 9 - Erh366hungsverlangen eine Erh366hung der Bundesbedienstetenmiete um bis zu 2,5 % oder um mehr als 2,5 % geltend gemacht wird. 14 c) Das Revisionsvorbringen der Kl344gerin rechtfertigt keine andere Beur-teilung. Die Revision r344umt selbst ein, dass die Vertragsparteien des F366rderver-trags bei Vertragsschluss die Absicht hatten, Wohnungen an Bundesbedienste-te verg374nstigt zu vermieten und diese Verg374nstigung in einem Abschlag von 5,58 DM/qm/Monat von der orts374blichen Miete bestehen sollte. Sie ist gleich-wohl der Auffassung, dass sich 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV nur auf 247 5 Abs. 3 S344tze 5 bis 7 FV und nicht auf 247 5 Abs. 3 S344tze 3 bis 7 FV beziehe, und meint, aus dem Umstand, dass die Regelungen in 247 5 Abs. 3 Satz 1 bis 4 FV einerseits und 247 5 Abs. 3 Satz 5 bis 8 FV durch einen Absatz r344umlich getrennt sind, herleiten zu k366nnen, dass die Regelungen in 247 5 Abs. 3 S344tze 5 bis 8 FV mit den Regelun-gen des vorstehenden Absatzes nichts zu tun h344tten. Dem kann nicht gefolgt werden. Die optische Gestaltung der Vertragsklausel - der Absatz zwischen 247 5 Abs. 3 Satz 4 und 5 FV - rechtfertigt schon deshalb nicht den Schluss darauf, dass die Regelungen in 247 5 Abs. 3 Satz 1 bis 4 FV einerseits und in 247 5 Abs. 3 Satz 5 bis 8 FV andererseits voneinander unabh344ngig seien, weil die Bestim-mungen in 247 5 Abs. 3 S344tze 5 bis 8 FV - isoliert betrachtet - ohne die vorste-henden Regelungen in 247 5 Abs. 3 S344tze 1 bis 4 FV nicht bestehen k366nnten. 247 5 Abs. 3 Satz 5 FV regelt kein selbst344ndiges Mieterh366hungsrecht, sondern ledig-lich den Umfang einer m366glichen Mieterh366hung; die Berechtigung zur Mieterh366-hung ergibt sich nicht aus dieser Vorschrift, sondern aus der Regelung in 247 5 Abs. 3 Satz 1 FV. Davon abgesehen sind die Regelungen in 247 5 Abs. 3 S344tze 5 bis 8 FV mit denen des vorstehenden Absatzes auch insoweit aufs Engste ver-bunden, als es sich bei 247 5 Abs. 3 Satz 5 FV um eine Ausnahmeregelung ge-gen374ber 247 5 Abs. 3 Satz 3 FV handelt, die nicht aus sich heraus, sondern nur auf der Grundlage von 247 5 Abs. 3 Satz 3 FV verst344ndlich ist. - 10 - d) Gegen die Auffassung der Revision spricht schlie337lich und vor allem, dass sie zu widersinnigen Ergebnissen f374hren w374rde. Wenn die Deckelung der Mieterh366hung (247 5 Abs. 3 Satz 8 FV) nur f374r eine Mieterh366hung um mehr als 2,5 % (247 5 Abs. 3 Satz 5 FV), nicht aber f374r eine Mieterh366hung um bis zu 2,5 % (247 5 Abs. 3 Satz 3 FV) gelten w374rde, so h344tte dies zur Folge, dass die Kl344gerin die Regelung des 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV ohne Weiteres unterlaufen k366nnte, in dem sie auf eine nach 247 5 Abs. 3 Satz 5 FV zul344ssige Mieterh366hung um mehr als 2,5 % verzichtete und sich mit einer Mieterh366hung gem344337 247 5 Abs. 3 Satz 3 FV um bis zu 2,5 % begn374gte. Sie k366nnte dann - trotz geringerer Mieterh366-hung - eine h366here Miete verlangen als nach 247 5 Abs. 3 Satz 5 FV. Das wider-spr344che dem Sinnzusammenhang der Regelungen in 247 5 Abs. 3 Satz 3 und Satz 5 FV. Wenn 247 5 Abs. 3 Satz 3 FV eine Mieterh366hung nur in geringerem Umfang zul344sst als 247 5 Abs. 3 Satz 5 FV, so kann die Mieterh366hung nach 247 5 Abs. 3 Satz 3 FV nicht im Ergebnis zu einer h366heren Miete f374hren als nach 247 5 Abs. 3 Satz 5 FV. 15 e) Vergeblich wendet die Revision dagegen ein, dass der in 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV festgelegte Mindestabstand von 5,58 DM/qm/Monat (= 2,85 200) zur orts374blichen Vergleichsmiete (6,04 200/qm/Monat) bereits durch die gegenw344rti-ge, auf der Staffelmietvereinbarung beruhende Miete (5,90 200/qm/Monat) unter-schritten werde und es deshalb widersinnig w344re, wenn die Kl344gerin nach Ab-lauf der Staffelmietvereinbarung weitergehende Einschr344nkungen des Rechts zur Mieterh366hung hinnehmen m374sste als w344hrend der ersten zehn Jahre nach Bezugsfertigkeit. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Regelungen in 247 5 Abs. 3 FV zu den Voraussetzungen einer Mieterh366hung nach Ablauf der Staf-felmietvereinbarung, wie die Revision meint, Mieterh366hungen gegen374ber der Staffelmietvereinbarung erleichtert werden sollten. Unabh344ngig davon rechtfer-tigt der Einwand jedenfalls nicht die von der Revision angestrebte Differenzie-rung hinsichtlich des Geltungsbereichs der Regelung des 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV 16 - 11 - dahingehend, dass sich 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV nur auf Mieterh366hungen um mehr als 2,5 % (247 5 Abs. 3 Satz 5 FV), nicht dagegen auf Mieterh366hungen um bis zu 2,5 % (247 5 Abs. 3 Satz 3 FV) beziehen solle. Die Revision stellt mit ihrem Ein-wand die Angemessenheit der Regelung des 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV insgesamt in Frage und will darauf hinaus, dass die Regelung 374ber den Mindestabstand der Bundesbedienstetenmiete zur orts374blichen Vergleichsmiete gegenstandslos und damit generell nicht anzuwenden sei, wenn der Mindestabstand durch die gegenw344rtige, auf der Staffelmietvereinbarung beruhende Miete - wie hier - be-reits unterschritten wird. Damit dringt die Revision nicht durch. Die Regelungen in 247 5 Abs. 3 FV geben nichts daf374r her, dass die Beschr344nkung des 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV f374r Mieterh366hungen nach Ablauf der Staffelmietvereinbarung etwa dann nicht gelten sollte, wenn die bisherige Staffelmiete den - f374r sie nicht gel-tenden - Mindestabstand zur orts374blichen Vergleichsmiete unterschreitet. Die Deckelung der Miete durch 247 5 Abs. 3 Satz 8 FV hat auch und gerade in einem solchen Fall den vern374nftigen Sinn, dass Mieterh366hungen - in welchem Umfang auch immer - nach Ablauf der Staffelmietvereinbarung erst zul344ssig werden, wenn die erh366hte Miete den Mindestabstand zur orts374blichen Vergleichsmiete wahrt. Bis dahin muss die Kl344gerin mit einer auf 247 558 BGB gest374tzten Mieter-h366hung warten. 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kl344gerin auch kein Anspruch auf Zustimmung zur Erh366hung der Miete f374r den Tiefgaragen-stellplatz zustehe, weil es sich bei der Vermietung der Wohnung und des Stell-platzes um ein einheitliches Mietverh344ltnis handele und deshalb die Miete ins-gesamt die nach 247 2 Abs. 1 des Mietvertrags in Verbindung mit 247 5 Abs. 3 FV 17 - 12 - zul344ssige H366he nicht 374bersteigen d374rfe. Diese Beurteilung wird von der Revisi-on nicht angegriffen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 30.03.2006 - 5 C 3419/05 - LG Erfurt, Entscheidung vom 30.05.2008 - 2 S 143/06 -
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