BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 180/09 vom 6. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger einstimmig beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 8. Juli 2009 wird zur374ckgewie-sen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 4.440,93 200 Gr374nde: Die Revision ist gem344337 247 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zur374ck-zuweisen, weil die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begr374ndung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 13. April 2010 Bezug genommen (247 552a Satz 2, 247 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausf374hrungen der Revision im Schriftsatz vom 17. Mai 2010 geben keinen Anlass zu einer abwei-chenden Beurteilung. Der Senat hat s344mtliche in dieser Stellungnahme ange-f374hrten Gesichtspunkte bei Erlass des Hinweisbeschlusses ber374cksichtigt. 1 1. Soweit die Revision meint, die im Senatsurteil vom 21. Januar 2009 (VIII ZR 62/08, NJW 2009, 1139, Tz. 19) offen gelassene Frage, ob und gege-benenfalls unter welchen Voraussetzungen der Vermieter den Mieter bei Ab- 2 - 3 - schluss des Mietvertrags auch auf einen nur m366glichen Eigenbedarf hinweisen m374sse, w374rde durch die vom Senat f374r den vorliegenden Fall angek374ndigte Ent-scheidung nicht offen gelassen, sondern als grunds344tzliche Rechtsfrage f374r die-sen und vergleichbare F344lle entschieden, was nicht Aufgabe des Verfahrens nach 247 552a ZPO sei, trifft dies nicht zu. 3 Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Anwendungsbereich des 247 552a ZPO so eng zu verstehen ist, wie die Revision meint, oder ob das Revi-sionsgericht nicht vielmehr im Interesse der vom Gesetzgeber verfolgten Ziel-setzung (vgl. BT-Drs. 15/3482, S. 18 f.) von dieser Vorschrift auch dann Gebrauch machen darf, wenn die Ma337st344be f374r die Beantwortung der Zulas-sungsfrage h366chstrichterlich so weitgehend gekl344rt sind, dass hierdurch die rechtliche Beurteilung der Zulassungsfrage vorgezeichnet ist und das Beru-fungsgericht insoweit und auch im 334brigen richtig entschieden hat. Denn auf die oben genannte Rechtsfrage kommt es f374r die Entscheidung nicht an. Wie im Hinweisbeschluss ausgef374hrt, ist angesichts der Gesamtumst344nde des vorlie-genden Falles, namentlich der kurzen Zeitspanne von nur knapp drei Monaten zwischen dem Abschluss des Mietvertrags und der Eigenbedarfsk374ndigung so-wie der Wohn- und Lebenssituation des Beklagten, bereits auf der Grundlage der vorhandenen Senatsrechtsprechung von dem Bestehen einer Hinweispflicht des Beklagten in Bezug auf den Eigenbedarf auszugehen. Der Senat hat in dem oben genannten Urteil vom 21. Januar 2009 im Anschluss an die Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass sich der Vermie-ter zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt, wenn er eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zu-mindest erw344gt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen. Er darf dem Mieter, der mit einer l344ngeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn 374ber die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufkl344rt. - 4 - Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Frage der Absehbarkeit des Ei-genbedarfs letztlich zu der Beurteilung gelangt, der Beklagte k366nne nicht ernst-haft behaupten, dass er und seine jetzige Ehefrau zum Zeitpunkt des Mietver-tragsabschlusses ein Zusammenziehen noch nicht in Erw344gung gezogen h344t-ten, zumal er selbst einger344umt habe, vor dem Ausspruch der K374ndigung und damit weniger als drei Monate nach Abschluss des Mietvertrags sei in Erw344-gung gezogen worden, eine andere Wohnung als Familienwohnung anzumie-ten. Unter Zugrundelegung dieser revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen W374rdigung (vgl. Ziffer 2 b des Hinweisbeschlusses) ist bereits nach der vorstehend genannten Senatsrechtsprechung unter dem Gesichts-punkt des Erw344gens eines alsbaldigen Eigengebrauchs und der damit verbun-denen Aussicht einer nur begrenzten Mietdauer von einer Aufkl344rungspflicht des Beklagten auszugehen. 4 2. Soweit die Revision meint, den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aus der vom Beklagten vorgetragenen, nach Auf-fassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht ausreichend ber374cksich-tigten Kenntnis der Kl344gerin von der Beziehung des Beklagten zu seiner dama-ligen Lebensgef344hrtin herleiten zu k366nnen, geht diese Annahme fehl. Entgegen der Ansicht der Revision, l344sst sich aus dem Senatsurteil vom 21. Januar 2009 nicht der Grundsatz ableiten, dass der Mieter, wenn er Kenntnis vom Vorhan-densein zum Beispiel von Kindern oder Lebensgef344hrten des Vermieters hat, stets auch mit der M366glichkeit eines Eigenbedarfs rechnen und sich beim Ver-mieter deshalb erkundigen muss. Ma337geblich sind vielmehr die Umst344nde des Einzelfalls. Diese liegen hier g344nzlich anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 21. Januar 2009 zugrunde liegenden Fall. Anders als die Revision meint, erfordert das genannte Vorbringen aus den bereits in Ziffer 2 a des Hin-weisbeschlusses genannten Gr374nden auch keine Zulassung der Revision unter 5 - 5 - dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). 6 3. Anhaltspunkte f374r eine Erfolgsaussicht der Revision bestehen nach wie vor nicht. Die in der Stellungnahme hierzu aufgef374hrten Gesichtspunkte sind vom Senat bei Erlass des Hinweisbeschlusses bedacht worden. 7 a) Mit dem bereits in Ziffer 2 b des Hinweisbeschlusses behandelten Ein-wand, es sei f374r den Beklagten nicht absehbar gewesen, dass sich die Bezie-hung zu seiner damaligen Freundin nicht nur so rasch, sondern 374berhaupt in einer Weise entwickeln werde, dass beide Partner zusammenziehen, will die Revision ihre W374rdigung an die Stelle der gegenteiligen rechtsfehlerfreien Beur-teilung des Berufungsgerichts setzen. Hiermit kann sie nicht durchdringen. b) Letzteres gilt auch f374r den in Bezug auf die Frage einer einvernehmli-chen Aufhebung des Mietvertrags wiederholten Angriff gegen die tatrichterliche W374rdigung des Inhalts der Erkl344rungen der Parteien (vgl. Ziffer 2 c des Hin-weisbeschlusses). Aus dem Berufungsurteil ergeben sich keine greifbaren An-haltspunkte f374r die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Pr374fung einer m366glichen Vertragsaufhebung den vorhandenen Auslegungsstoff, insbesondere die in der Stellungnahme genannten Schreiben der Parteien, nicht vollst344ndig ber374cksichtigt. 8 c) Auch der oben bereits erw344hnte Gesichtspunkt der vom Beklagten vorgetragenen Kenntnis der Kl344gerin von dessen Beziehung zu seiner damali-gen Lebensgef344hrtin begr374ndet keine Erfolgsaussicht der Revision. Angesichts der festgestellten Umst344nde des vorliegenden Falles war das Berufungsgericht aus Rechtsgr374nden nicht gehalten, von einer Erkundigungspflicht der Kl344gerin hinsichtlich eines m366glichen Eigenbedarfs des Beklagten auszugehen. 9 - 6 - d) Zu dem Einwand fehlender eigener Vertragstreue der Kl344gerin hat der Senat unter Ziffer 2 d des Hinweisbeschlusses bereits Ausf374hrungen gemacht. Dem ist nichts hinzuzuf374gen. 10 Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 18.06.2008 - 25 C 354/07 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 08.07.2009 - 5 S 54/08 -
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