BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 180/09 vom 15. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde anderweit auf 374ber 20.000 200 fest-zusetzen. Gr374nde: Es ist zu unterscheiden zwischen der Beschwer der Beklagten i.S.v. 247 26 Nr. 8 EGZPO und dem f374r die Geb374hren ma337geblichen Wert des Beschwerde-verfahrens (vgl. Senat, BGHZ 124, 313). 1 Die Beschwer der verurteilten Beklagten richtet sich nach deren Interes-se an einer Ab344nderung der bek344mpften Entscheidung. Unter Ber374cksichtigung dessen, dass die Beklagten u.a. zu einem R374ckbau verurteilt worden sind, ist ihre Beschwer insoweit nach den Kosten einer Ersatzvornahme zu bemessen (vgl. Senat, BGHZ 124, 313; Beschl. v. 29. Januar 2009, V ZR 152/08, Rz. 4 m.w.N., juris). Die Beklagten haben mit der Nichtzulassungsbeschwerde darge-legt, dass die Beschwer danach den Betrag von 20.000 200 374bersteigt. 2 Der (Geb374hren-) Wert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich zwar nach dem Antrag des Rechtsmittelf374hrers, wird aber durch den Wert des Streit-gegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt, 247 47 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat hat insoweit die - ermessensfehlerfreie - Bewertung des Berufungsge- 3 - 3 - richts zugrunde gelegt und ist so zu einem Wert von 2.100 200 gelangt. F374r die Geb374hren des Anwalts gilt nichts Abweichendes, 247247 23, 32 RVG. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 10.05.2006 - 118 C 627/03 - LG K366ln, Entscheidung vom 08.05.2009 - 6 S 253/06 -
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