BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 180/09 vom 13. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor (247 552a Satz 1, 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zugelassen und dies mit der Frage der Absehbarkeit des Eigenbedarfs begr374n-det. Diese Erw344gung tr344gt indessen weder den vom Berufungsgericht genann-ten Zulassungsgrund noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulas-sungsgr374nde vor. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 1 Die Ma337st344be f374r die Beantwortung der vom Berufungsgericht zum An-lass der Zulassung genommenen Frage sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 79, 292; BVerfG, NJW-RR 1993, 1357) und des Bundesgerichtshofs hinreichend gekl344rt. Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden hat, setzt sich der Vermieter zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, 2 - 3 - wenn er eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erw344gt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen. Er darf dem Mieter, der mit einer l344ngeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn 374ber die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufkl344rt. F374r den Mieter ist ein sich abzeichnender Eigenbedarf des Vermieters vor allem f374r die Entscheidung von Bedeutung, ob er eine Wohnung 374berhaupt anmieten und damit das Risiko eines Umzugs nach verh344ltnism344337ig kurzer Mietzeit ein-gehen will (Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, NJW 2009, 1139, Tz. 19). Dabei hat der Senat die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Vermieter den Mieter bei Abschluss des Mietvertrags auch auf einen nur m366glichen Eigenbedarf hinweisen muss, offen gelassen. Sie bedarf auch hier keiner abschlie337enden Entscheidung. Denn angesichts der Gesamtumst344nde des vorliegenden Falles, namentlich der kurzen Zeitspanne von nur knapp drei Monaten zwischen dem Abschluss des Mietvertrages und der Eigenbedarfsk374ndigung sowie der Wohn- und Lebenssituation des Beklag-ten, ist bereits auf der Grundlage der vorhandenen Senatsrechtsprechung von dem Bestehen einer Hinweispflicht des Beklagten in Bezug auf den Eigenbedarf auszugehen. Im 334brigen hat der Senat auch bereits entschieden, dass bis zum Ablauf der K374ndigungsfrist eine Pflicht des Vermieters zur Mitteilung eines etwaigen Wegfalls des Eigenbedarfsgrundes besteht (BGHZ 165, 75, 85). 3 Ein Zulassungsgrund ist auch nicht hinsichtlich der vom Berufungsgericht behandelten Frage gegeben, ob der Beklagte m366glicherweise aufgrund des in der K374ndigungserkl344rung hilfsweise angef374hrten Sonderk374ndigungsrechts ge-m344337 247 573a Abs. 2 BGB zur K374ndigung berechtigt war. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache 374ber 4 - 4 - das zu 247 573a Abs. 2 BGB ergangene Senatsurteil vom 25. Juni 2008 (VIII ZR 307/07, NJW-RR 2008, 1329) hinausgehende Leitlinien zu entwickeln. Die Fra-ge, unter welchen Umst344nden R344umlichkeiten als Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung im Sinne des Sonderk374ndigungsrechts nach 247 573a Abs. 2 BGB anzusehen sind, entzieht sich einer allgemeinen Be-trachtung und kann nur vom Tatrichter unter W374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalls entschieden werden. Da weder ersichtlich noch dargetan ist, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zu 247 573a Abs. 2 BGB von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder der Rechtsprechung gleich- oder h366herrangiger Instanzgerichte abgewichen ist, ist eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Recht-sprechung geboten. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 5 Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die Ma337st344be der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ber374cksichtigt und auch im Ergebnis richtig entschieden. Sowohl die Ausf374hrungen zur Treuwidrigkeit der K374ndigung als auch die Beurteilung des Vorliegens eines Sonderk374ndigungsrechts gem344337 247 573a Abs. 2 BGB und die in diesem Zusammenhang erfolgte Bewertung, dass es sich bei der von der Kl344gerin angemieteten Wohnung nicht um Wohn-raum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung handelt, sind frei von Rechtsfehlern. Die vom Beklagten mit der Revision hiergegen vorgebrach-ten Angriffe verfangen nicht. 6 a) Entgegen der R374ge der Revision hat das Berufungsgericht, wie sich aus dem tatbestandlichen Teil des Urteils ergibt, die vom Beklagten vorgetra-gene Kenntnis der Kl344gerin von der Beziehung des Beklagten ber374cksichtigt. Die Nichterw344hnung in der Urteilsbegr374ndung ist unsch344dlich. Nach Art. 103 7 - 5 - Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung aus-dr374cklich zu bescheiden (BVerfG, DVBl 2007, 253; BGHZ 154, 288, 300; BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2008 - VI ZR 57/07, GesR 2008, 361; jeweils m.w.N.). 8 b) Ebenso greift die R374ge nicht durch, das Berufungsgericht habe ver-kannt, dass der Beklagte zwar vor Ausspruch der K374ndigung, aber erst nach Abschluss des Mietvertrages in Erw344gung gezogen habe, eine andere Woh-nung als Familienwohnung anzumieten. Hierbei 374bersieht die Revision, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang keine genaue zeitliche Fest-stellung getroffen, sondern lediglich ausgef374hrt hat, der Beklagte habe vor dem 1. Mai 2007 in Erw344gung gezogen, eine andere Wohnung als Familienwohnung anzumieten. Wenn das Berufungsgericht hieraus den Schluss zieht, es sei un-glaubhaft, dass der Beklagte die M366glichkeit eines Zusammenziehens nicht schon bei Mietvertragsschluss erwogen habe, begegnet dies revisionsrechtlich keinen Bedenken. c) Gleichfalls ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsge-richt habe rechtsfehlerhaft den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung und fehlendes Interesse der Kl344gerin an einer Fortsetzung des Mietverh344ltnisses verneint. Die dahin gehende Auslegung der abgegebenen Erkl344rungen der Par-teien durch das Berufungsgericht unterliegt nur einer eingeschr344nkten revisi-onsrechtlichen 334berpr374fung darauf, ob der Auslegungsstoff vollst344ndig ber374ck-sichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem von der Revision ger374gten Verfahrensfehler beruht (vgl. BGHZ 150, 32, 37; BGH, Urteil vom 16. M344rz 2009 - II ZR 68/08, WM 2009, 861, Tz. 12; BGH, Urteil vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07, NJW 2009, 1810, Tz. 8; BGH, Urteil 9 - 6 - vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07, NJW 2009, 840, Tz. 9). Solche revisions-rechtlich beachtlichen Auslegungsfehler weist das Berufungsurteil indessen nicht auf. 10 d) Unbehelflich ist auch die R374ge, die Kl344gerin habe durch die Nichtzah-lung der Miete ihrerseits Hauptpflichten aus dem Mietvertrag verletzt und k366nne vom Beklagten deshalb keinen Schadensersatz wegen Verletzung von dessen Vertragspflichten verlangen. Die Revision verkennt hierbei, dass die Ursache der beanstandeten Handlungsweise der Kl344gerin in der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten treuwidrigen Eigenbedarfsk374ndigung des Beklag-ten zu sehen ist. e) Dem Anspruch auf Ersatz des K374ndigungsfolgeschadens kann, an-ders als die Revision meint, auch nicht mit Erfolg der Einwand des Mitverschul-dens der Kl344gerin oder des Versto337es gegen Schadensminderungspflichten wegen Nichterhebung eines Widerspruchs gegen die K374ndigung entgegen-gehalten werden. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Ersatzpflicht des Vermieters f374r K374ndigungsfolgesch344den aus dem Gesichtspunkt mitwir-kenden Verschuldens des Mieters nur dann ganz oder teilweise entfallen (247 254 BGB), wenn das Fehlen eines K374ndigungsgrundes auf der Hand liegt oder wenn dem Mieter aus anderen Umst344nden des konkreten Einzelfalles zumutbar ist, sich gegen die K374ndigung zu wehren (BGHZ 89, 296, 307 f.). Diese Voraus-setzungen liegen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, hier nicht vor. 11 f) Vergeblich macht die Revision schlie337lich geltend, das Berufungsge-richt habe die vom Beklagten vorgelegte Planzeichnung der R344ume des Dach-geschosses nicht zur Kenntnis genommen, aus der hervorgehe, dass sich vor der Wohnung der Kl344gerin ein Hausflur befunden habe, der die vom Beklagten 12 - 7 - genutzten R344ume miteinander verbunden habe und den die Kl344gerin habe durchqueren m374ssen, um zu ihrer Wohnung zu gelangen. Die Revision 374ber-sieht hierbei, dass das Berufungsgericht entgegen ihrer Annahme die genannte Planzeichnung des Dachgeschosses der tats344chlichen und rechtlichen W374rdi-gung zugrunde gelegt hat. Die im Berufungsurteil erw344hnte Skizze 374ber die Raumaufteilung im Dachgeschoss ist identisch mit der vom Beklagten ange-f374hrten Planzeichnung. Hinzu kommt, dass ausweislich des Protokolls der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 17. Juni 2009 die vom Beklagten vorgelegten inhaltsgleichen Planzeichnungen er366rtert und ebenso wie die Planzeichnungen der Kl344gerin unstreitig gestellt worden sind. Das Beru-fungsgericht hat in seine sorgf344ltig begr374ndete und insgesamt rechtsfehlerfreie W374rdigung der r344umlichen Verh344ltnisse auch den in der Revisionsbegr374ndung als Hausflur bezeichneten Bereich des Dachgeschosses ausdr374cklich einbezo-gen, ihn aber nicht der Wohnung des Beklagten zugeordnet, sondern als Teil des von den Parteien gemeinsam genutzten Treppenhauses angesehen. Dies begegnet rechtlich keinen Bedenken. Im 334brigen kommt es f374r die Frage, ob es sich bei der von der Kl344gerin gemieteten Wohnung um Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung handelt, auf die W374rdigung der Um-st344nde des Einzelfalls an. Dabei handelt es sich um eine tatrichterliche Beurtei-lung, die vom Revisionsgericht nur eingeschr344nkt dahin 374berpr374ft werden kann, ob das Berufungsgericht die tats344chliche Wertungsgrundlage ausgesch366pft und die Denk- und Erfahrungsgesetze beachtet hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Feb-ruar 2008 - VIII ZR 105/07, NJW 2008, 1218, Tz. 23; BGH, Urteil vom 3. De-zember 2009 - III ZR 139/09, juris, Tz. 12). Einen solchen Fehler zeigt weder die Revision auf noch ist er sonst ersichtlich. Die Revision will vielmehr ihre tat-s344chliche W374rdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts setzen. Hiermit kann sie nicht durchdringen. - 8 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 13 Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss vom 6. Juli 2010 erledigt worden. Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 18.06.2008 - 25 C 354/07 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 08.07.2009 - 5 S 54/08 -
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